Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

Bild:
<< vorherige Seite

IX. Leop. u. Joseph I. 1657-1711.
Stelle eingerückt, vermöge deren die Landschaften
und Unterthanen den im jüngsten Reichsabschied
ihnen auferlegten Beyträgen zu Unterhaltung nö-
thiger Festungen und Besatzungen, wie auch des
Cammergerichts sich nicht entziehen sollten, den
Landständen aber auch nicht gestattet werden sollte,
die Disposition über die Landsteuer mit Ausschlie-
ßung des Landesherrn ausschließlich sich alleine zu-
zueignen, oder in dergleichen und anderen Sachen
ohne der Landesfürsten Vorwissen und Bewilligung
Convente anzustellen (b).


II.

Jetzt wurde noch in einem Reichsgutachten
unterm 26. Jan. 1667. darauf angetragen: daß
ein jeder Reichsstand die nöthigen Legationsko-
sten zum Reichstage,
wie auch zu Deputations-
tagen und Kreisversammlungen, von seinen Un-
terthanen erheben möge (c). Dieses genehmigte
auch der Kaiser am 19. Jun. 1670 (d). Somit
war jetzt auch eine Schwierigkeit weniger, den
Reichstag zu verewigen, da ein jeder Reichsstand
die dazu erforderlichen Gesandtschaftskosten nicht
mehr von seinen eignen Cammereinkünften zu tra-
gen brauchte, sondern durch Landsteuern erheben
konnte. (Mancher Reichsstand hat seitdem viel-
leicht noch Vortheil davon gehabt, wenn die Land-
schaft gewisse Steuerbeyträge dazu übernommen
hat, und sich in dieser Ausgabe noch etwas er-

spah-
(b) Wahlcap. Art. 15. §. 3.
(c) Pachner von Eggenstorf Samml. der
Reichsschlüsse Th. 1. S. 261. 377. 405.
(d) Pachner am a. O. S. 451. Schmauß
corp. iur. publ. S. 1076.

IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
Stelle eingeruͤckt, vermoͤge deren die Landſchaften
und Unterthanen den im juͤngſten Reichsabſchied
ihnen auferlegten Beytraͤgen zu Unterhaltung noͤ-
thiger Feſtungen und Beſatzungen, wie auch des
Cammergerichts ſich nicht entziehen ſollten, den
Landſtaͤnden aber auch nicht geſtattet werden ſollte,
die Dispoſition uͤber die Landſteuer mit Ausſchlie-
ßung des Landesherrn ausſchließlich ſich alleine zu-
zueignen, oder in dergleichen und anderen Sachen
ohne der Landesfuͤrſten Vorwiſſen und Bewilligung
Convente anzuſtellen (b).


II.

Jetzt wurde noch in einem Reichsgutachten
unterm 26. Jan. 1667. darauf angetragen: daß
ein jeder Reichsſtand die noͤthigen Legationsko-
ſten zum Reichstage,
wie auch zu Deputations-
tagen und Kreisverſammlungen, von ſeinen Un-
terthanen erheben moͤge (c). Dieſes genehmigte
auch der Kaiſer am 19. Jun. 1670 (d). Somit
war jetzt auch eine Schwierigkeit weniger, den
Reichstag zu verewigen, da ein jeder Reichsſtand
die dazu erforderlichen Geſandtſchaftskoſten nicht
mehr von ſeinen eignen Cammereinkuͤnften zu tra-
gen brauchte, ſondern durch Landſteuern erheben
konnte. (Mancher Reichsſtand hat ſeitdem viel-
leicht noch Vortheil davon gehabt, wenn die Land-
ſchaft gewiſſe Steuerbeytraͤge dazu uͤbernommen
hat, und ſich in dieſer Ausgabe noch etwas er-

ſpah-
(b) Wahlcap. Art. 15. §. 3.
(c) Pachner von Eggenſtorf Samml. der
Reichsſchluͤſſe Th. 1. S. 261. 377. 405.
(d) Pachner am a. O. S. 451. Schmauß
corp. iur. publ. S. 1076.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0314" n="272"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IX.</hi> Leop. u. Jo&#x017F;eph <hi rendition="#aq">I.</hi> 1657-1711.</hi></fw><lb/>
Stelle eingeru&#x0364;ckt, vermo&#x0364;ge deren die Land&#x017F;chaften<lb/>
und Unterthanen den im ju&#x0364;ng&#x017F;ten Reichsab&#x017F;chied<lb/>
ihnen auferlegten Beytra&#x0364;gen zu Unterhaltung no&#x0364;-<lb/>
thiger Fe&#x017F;tungen und Be&#x017F;atzungen, wie auch des<lb/>
Cammergerichts &#x017F;ich nicht entziehen &#x017F;ollten, den<lb/>
Land&#x017F;ta&#x0364;nden aber auch nicht ge&#x017F;tattet werden &#x017F;ollte,<lb/>
die Dispo&#x017F;ition u&#x0364;ber die Land&#x017F;teuer mit Aus&#x017F;chlie-<lb/>
ßung des Landesherrn aus&#x017F;chließlich &#x017F;ich alleine zu-<lb/>
zueignen, oder in dergleichen und anderen Sachen<lb/>
ohne der Landesfu&#x0364;r&#x017F;ten Vorwi&#x017F;&#x017F;en und Bewilligung<lb/>
Convente anzu&#x017F;tellen <note place="foot" n="(b)">Wahlcap. Art. 15. §. 3.</note>.</p><lb/>
          <note place="left"> <hi rendition="#aq">II.</hi> </note>
          <p>Jetzt wurde noch in einem Reichsgutachten<lb/>
unterm 26. Jan. 1667. darauf angetragen: daß<lb/>
ein jeder Reichs&#x017F;tand die no&#x0364;thigen <hi rendition="#fr">Legationsko-<lb/>
&#x017F;ten zum Reichstage,</hi> wie auch zu Deputations-<lb/>
tagen und Kreisver&#x017F;ammlungen, von &#x017F;einen Un-<lb/>
terthanen erheben mo&#x0364;ge <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#fr">Pachner von Eggen&#x017F;torf</hi> Samml. der<lb/>
Reichs&#x017F;chlu&#x0364;&#x017F;&#x017F;e Th. 1. S. 261. 377. 405.</note>. Die&#x017F;es genehmigte<lb/>
auch der Kai&#x017F;er am 19. Jun. 1670 <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#fr">Pachner</hi> am a. O. S. 451. <hi rendition="#fr">Schmauß</hi><lb/><hi rendition="#aq">corp. iur. publ.</hi> S. 1076.</note>. Somit<lb/>
war jetzt auch eine Schwierigkeit weniger, den<lb/>
Reichstag zu verewigen, da ein jeder Reichs&#x017F;tand<lb/>
die dazu erforderlichen Ge&#x017F;andt&#x017F;chaftsko&#x017F;ten nicht<lb/>
mehr von &#x017F;einen eignen Cammereinku&#x0364;nften zu tra-<lb/>
gen brauchte, &#x017F;ondern durch Land&#x017F;teuern erheben<lb/>
konnte. (Mancher Reichs&#x017F;tand hat &#x017F;eitdem viel-<lb/>
leicht noch Vortheil davon gehabt, wenn die Land-<lb/>
&#x017F;chaft gewi&#x017F;&#x017F;e Steuerbeytra&#x0364;ge dazu u&#x0364;bernommen<lb/>
hat, und &#x017F;ich in die&#x017F;er Ausgabe noch etwas er-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">&#x017F;pah-</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[272/0314] IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711. Stelle eingeruͤckt, vermoͤge deren die Landſchaften und Unterthanen den im juͤngſten Reichsabſchied ihnen auferlegten Beytraͤgen zu Unterhaltung noͤ- thiger Feſtungen und Beſatzungen, wie auch des Cammergerichts ſich nicht entziehen ſollten, den Landſtaͤnden aber auch nicht geſtattet werden ſollte, die Dispoſition uͤber die Landſteuer mit Ausſchlie- ßung des Landesherrn ausſchließlich ſich alleine zu- zueignen, oder in dergleichen und anderen Sachen ohne der Landesfuͤrſten Vorwiſſen und Bewilligung Convente anzuſtellen (b). Jetzt wurde noch in einem Reichsgutachten unterm 26. Jan. 1667. darauf angetragen: daß ein jeder Reichsſtand die noͤthigen Legationsko- ſten zum Reichstage, wie auch zu Deputations- tagen und Kreisverſammlungen, von ſeinen Un- terthanen erheben moͤge (c). Dieſes genehmigte auch der Kaiſer am 19. Jun. 1670 (d). Somit war jetzt auch eine Schwierigkeit weniger, den Reichstag zu verewigen, da ein jeder Reichsſtand die dazu erforderlichen Geſandtſchaftskoſten nicht mehr von ſeinen eignen Cammereinkuͤnften zu tra- gen brauchte, ſondern durch Landſteuern erheben konnte. (Mancher Reichsſtand hat ſeitdem viel- leicht noch Vortheil davon gehabt, wenn die Land- ſchaft gewiſſe Steuerbeytraͤge dazu uͤbernommen hat, und ſich in dieſer Ausgabe noch etwas er- ſpah- (b) Wahlcap. Art. 15. §. 3. (c) Pachner von Eggenſtorf Samml. der Reichsſchluͤſſe Th. 1. S. 261. 377. 405. (d) Pachner am a. O. S. 451. Schmauß corp. iur. publ. S. 1076.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/314
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/314>, abgerufen am 24.11.2024.