Stelle eingerückt, vermöge deren die Landschaften und Unterthanen den im jüngsten Reichsabschied ihnen auferlegten Beyträgen zu Unterhaltung nö- thiger Festungen und Besatzungen, wie auch des Cammergerichts sich nicht entziehen sollten, den Landständen aber auch nicht gestattet werden sollte, die Disposition über die Landsteuer mit Ausschlie- ßung des Landesherrn ausschließlich sich alleine zu- zueignen, oder in dergleichen und anderen Sachen ohne der Landesfürsten Vorwissen und Bewilligung Convente anzustellen (b).
II.
Jetzt wurde noch in einem Reichsgutachten unterm 26. Jan. 1667. darauf angetragen: daß ein jeder Reichsstand die nöthigen Legationsko- sten zum Reichstage, wie auch zu Deputations- tagen und Kreisversammlungen, von seinen Un- terthanen erheben möge (c). Dieses genehmigte auch der Kaiser am 19. Jun. 1670 (d). Somit war jetzt auch eine Schwierigkeit weniger, den Reichstag zu verewigen, da ein jeder Reichsstand die dazu erforderlichen Gesandtschaftskosten nicht mehr von seinen eignen Cammereinkünften zu tra- gen brauchte, sondern durch Landsteuern erheben konnte. (Mancher Reichsstand hat seitdem viel- leicht noch Vortheil davon gehabt, wenn die Land- schaft gewisse Steuerbeyträge dazu übernommen hat, und sich in dieser Ausgabe noch etwas er-
spah-
(b) Wahlcap. Art. 15. §. 3.
(c)Pachner von Eggenstorf Samml. der Reichsschlüsse Th. 1. S. 261. 377. 405.
(d)Pachner am a. O. S. 451. Schmauß corp. iur. publ. S. 1076.
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
Stelle eingeruͤckt, vermoͤge deren die Landſchaften und Unterthanen den im juͤngſten Reichsabſchied ihnen auferlegten Beytraͤgen zu Unterhaltung noͤ- thiger Feſtungen und Beſatzungen, wie auch des Cammergerichts ſich nicht entziehen ſollten, den Landſtaͤnden aber auch nicht geſtattet werden ſollte, die Dispoſition uͤber die Landſteuer mit Ausſchlie- ßung des Landesherrn ausſchließlich ſich alleine zu- zueignen, oder in dergleichen und anderen Sachen ohne der Landesfuͤrſten Vorwiſſen und Bewilligung Convente anzuſtellen (b).
II.
Jetzt wurde noch in einem Reichsgutachten unterm 26. Jan. 1667. darauf angetragen: daß ein jeder Reichsſtand die noͤthigen Legationsko- ſten zum Reichstage, wie auch zu Deputations- tagen und Kreisverſammlungen, von ſeinen Un- terthanen erheben moͤge (c). Dieſes genehmigte auch der Kaiſer am 19. Jun. 1670 (d). Somit war jetzt auch eine Schwierigkeit weniger, den Reichstag zu verewigen, da ein jeder Reichsſtand die dazu erforderlichen Geſandtſchaftskoſten nicht mehr von ſeinen eignen Cammereinkuͤnften zu tra- gen brauchte, ſondern durch Landſteuern erheben konnte. (Mancher Reichsſtand hat ſeitdem viel- leicht noch Vortheil davon gehabt, wenn die Land- ſchaft gewiſſe Steuerbeytraͤge dazu uͤbernommen hat, und ſich in dieſer Ausgabe noch etwas er-
ſpah-
(b) Wahlcap. Art. 15. §. 3.
(c)Pachner von Eggenſtorf Samml. der Reichsſchluͤſſe Th. 1. S. 261. 377. 405.
(d)Pachner am a. O. S. 451. Schmauß corp. iur. publ. S. 1076.
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
Stelle eingeruͤckt, vermoͤge deren die Landſchaften
und Unterthanen den im juͤngſten Reichsabſchied
ihnen auferlegten Beytraͤgen zu Unterhaltung noͤ-
thiger Feſtungen und Beſatzungen, wie auch des
Cammergerichts ſich nicht entziehen ſollten, den
Landſtaͤnden aber auch nicht geſtattet werden ſollte,
die Dispoſition uͤber die Landſteuer mit Ausſchlie-
ßung des Landesherrn ausſchließlich ſich alleine zu-
zueignen, oder in dergleichen und anderen Sachen
ohne der Landesfuͤrſten Vorwiſſen und Bewilligung
Convente anzuſtellen (b).
Jetzt wurde noch in einem Reichsgutachten
unterm 26. Jan. 1667. darauf angetragen: daß
ein jeder Reichsſtand die noͤthigen Legationsko-
ſten zum Reichstage, wie auch zu Deputations-
tagen und Kreisverſammlungen, von ſeinen Un-
terthanen erheben moͤge (c). Dieſes genehmigte
auch der Kaiſer am 19. Jun. 1670 (d). Somit
war jetzt auch eine Schwierigkeit weniger, den
Reichstag zu verewigen, da ein jeder Reichsſtand
die dazu erforderlichen Geſandtſchaftskoſten nicht
mehr von ſeinen eignen Cammereinkuͤnften zu tra-
gen brauchte, ſondern durch Landſteuern erheben
konnte. (Mancher Reichsſtand hat ſeitdem viel-
leicht noch Vortheil davon gehabt, wenn die Land-
ſchaft gewiſſe Steuerbeytraͤge dazu uͤbernommen
hat, und ſich in dieſer Ausgabe noch etwas er-
ſpah-
(b) Wahlcap. Art. 15. §. 3.
(c) Pachner von Eggenſtorf Samml. der
Reichsſchluͤſſe Th. 1. S. 261. 377. 405.
(d) Pachner am a. O. S. 451. Schmauß
corp. iur. publ. S. 1076.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/314>, abgerufen am 03.07.2024.
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