Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

Bild:
<< vorherige Seite

2) Reichsangeleg. 1670-1672.
spahren läßt. Wenigstens schicken manche Höfe,
die sonst, wenn sie in beiden höheren Collegien
Stimmen hatten, für jedes einen eignen, oder
überhaupt auch wohl nur zu einer churfürstlichen
Stimme mehrere Gesandten schickten, jetzt nur ei-
nen Gesandten für beide Collegien. Häufig führt
auch ein Gesandter jetzt die Stimmen von mehr
als einem Reichsstande; da dann, je mehr Stim-
men einer hat, je wohlfeiler er diejenigen, die
ihm ihre Stimmen anvertrauen, bedienen kann.
Dieser Umstand macht unter andern begreiflich,
wie nach und nach die Anzahl sämmtlicher Comi-
tialgesandten sich ungemein vermindert hat. Von
den meisten Reichsstädten sind nach und nach nur
einige Rathsherren der Reichsstadt Regensburg zu
ihren Stimmführern bestellet worden.)

Viele Reichsstände wünschten aber noch eineIII.
weitere Ausdehnung der oben aus dem jüngsten
Reichsabschiede angeführten Stelle (e), und zwar
dahin: "daß eines jeden Reichsstandes Landstände
und Unterthanen nicht allein zur Landesdefensions-
verfassung, sondern auch zur Handhabung und Er-
füllung der dem Westphälischen Frieden nicht zu-
wider laufenden Bündnisse, wie auch nicht nur zu
Erhaltung und Besatzung der nöthigen, sondern
unbestimmt (ohne Einschränkung) der Festungen,
Oerter und Plätze, auch zu Verpflegung der Völ-
ker, und anderen hierzu gehörigen Nothwendigkei-
ten, ihren Landesfürsten, Herrschaften und Oberen
die jedesmal erfordernden Mittel, und folglich
alles, was an sie und so oft es begehrt werde, ge-

hor-
(e) R. A. 1654. §. 180. oben S. 224.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. S

2) Reichsangeleg. 1670-1672.
ſpahren laͤßt. Wenigſtens ſchicken manche Hoͤfe,
die ſonſt, wenn ſie in beiden hoͤheren Collegien
Stimmen hatten, fuͤr jedes einen eignen, oder
uͤberhaupt auch wohl nur zu einer churfuͤrſtlichen
Stimme mehrere Geſandten ſchickten, jetzt nur ei-
nen Geſandten fuͤr beide Collegien. Haͤufig fuͤhrt
auch ein Geſandter jetzt die Stimmen von mehr
als einem Reichsſtande; da dann, je mehr Stim-
men einer hat, je wohlfeiler er diejenigen, die
ihm ihre Stimmen anvertrauen, bedienen kann.
Dieſer Umſtand macht unter andern begreiflich,
wie nach und nach die Anzahl ſaͤmmtlicher Comi-
tialgeſandten ſich ungemein vermindert hat. Von
den meiſten Reichsſtaͤdten ſind nach und nach nur
einige Rathsherren der Reichsſtadt Regensburg zu
ihren Stimmfuͤhrern beſtellet worden.)

Viele Reichsſtaͤnde wuͤnſchten aber noch eineIII.
weitere Ausdehnung der oben aus dem juͤngſten
Reichsabſchiede angefuͤhrten Stelle (e), und zwar
dahin: ”daß eines jeden Reichsſtandes Landſtaͤnde
und Unterthanen nicht allein zur Landesdefenſions-
verfaſſung, ſondern auch zur Handhabung und Er-
fuͤllung der dem Weſtphaͤliſchen Frieden nicht zu-
wider laufenden Buͤndniſſe, wie auch nicht nur zu
Erhaltung und Beſatzung der noͤthigen, ſondern
unbeſtimmt (ohne Einſchraͤnkung) der Feſtungen,
Oerter und Plaͤtze, auch zu Verpflegung der Voͤl-
ker, und anderen hierzu gehoͤrigen Nothwendigkei-
ten, ihren Landesfuͤrſten, Herrſchaften und Oberen
die jedesmal erfordernden Mittel, und folglich
alles, was an ſie und ſo oft es begehrt werde, ge-

hor-
(e) R. A. 1654. §. 180. oben S. 224.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. S
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0315" n="273"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">2) Reichsangeleg. 1670-1672.</hi></fw><lb/>
&#x017F;pahren la&#x0364;ßt. Wenig&#x017F;tens &#x017F;chicken manche Ho&#x0364;fe,<lb/>
die &#x017F;on&#x017F;t, wenn &#x017F;ie in beiden ho&#x0364;heren Collegien<lb/>
Stimmen hatten, fu&#x0364;r jedes einen eignen, oder<lb/>
u&#x0364;berhaupt auch wohl nur zu einer churfu&#x0364;r&#x017F;tlichen<lb/>
Stimme mehrere Ge&#x017F;andten &#x017F;chickten, jetzt nur ei-<lb/>
nen Ge&#x017F;andten fu&#x0364;r beide Collegien. Ha&#x0364;ufig fu&#x0364;hrt<lb/>
auch ein Ge&#x017F;andter jetzt die Stimmen von mehr<lb/>
als einem Reichs&#x017F;tande; da dann, je mehr Stim-<lb/>
men einer hat, je wohlfeiler er diejenigen, die<lb/>
ihm ihre Stimmen anvertrauen, bedienen kann.<lb/>
Die&#x017F;er Um&#x017F;tand macht unter andern begreiflich,<lb/>
wie nach und nach die Anzahl &#x017F;a&#x0364;mmtlicher Comi-<lb/>
tialge&#x017F;andten &#x017F;ich ungemein vermindert hat. Von<lb/>
den mei&#x017F;ten Reichs&#x017F;ta&#x0364;dten &#x017F;ind nach und nach nur<lb/>
einige Rathsherren der Reichs&#x017F;tadt Regensburg zu<lb/>
ihren Stimmfu&#x0364;hrern be&#x017F;tellet worden.)</p><lb/>
          <p>Viele Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde wu&#x0364;n&#x017F;chten aber noch eine<note place="right"><hi rendition="#aq">III.</hi></note><lb/><hi rendition="#fr">weitere Ausdehnung</hi> der oben aus dem ju&#x0364;ng&#x017F;ten<lb/>
Reichsab&#x017F;chiede angefu&#x0364;hrten Stelle <note place="foot" n="(e)">R. A. 1654. §. 180. oben S. 224.</note>, und zwar<lb/>
dahin: &#x201D;daß eines jeden Reichs&#x017F;tandes Land&#x017F;ta&#x0364;nde<lb/>
und Unterthanen nicht allein zur Landesdefen&#x017F;ions-<lb/>
verfa&#x017F;&#x017F;ung, &#x017F;ondern auch zur Handhabung und Er-<lb/>
fu&#x0364;llung der dem We&#x017F;tpha&#x0364;li&#x017F;chen Frieden nicht zu-<lb/>
wider laufenden Bu&#x0364;ndni&#x017F;&#x017F;e, wie auch nicht nur zu<lb/>
Erhaltung und Be&#x017F;atzung der no&#x0364;thigen, &#x017F;ondern<lb/>
unbe&#x017F;timmt (ohne Ein&#x017F;chra&#x0364;nkung) der Fe&#x017F;tungen,<lb/>
Oerter und Pla&#x0364;tze, auch zu Verpflegung der Vo&#x0364;l-<lb/>
ker, und anderen hierzu geho&#x0364;rigen Nothwendigkei-<lb/>
ten, ihren Landesfu&#x0364;r&#x017F;ten, Herr&#x017F;chaften und Oberen<lb/>
die jedesmal erfordernden Mittel, und folglich<lb/>
alles, was an &#x017F;ie und &#x017F;o oft es begehrt werde, ge-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">hor-</fw><lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#fr">P. Entw. d. Staatsverf. Th.</hi><hi rendition="#aq">II.</hi> S</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[273/0315] 2) Reichsangeleg. 1670-1672. ſpahren laͤßt. Wenigſtens ſchicken manche Hoͤfe, die ſonſt, wenn ſie in beiden hoͤheren Collegien Stimmen hatten, fuͤr jedes einen eignen, oder uͤberhaupt auch wohl nur zu einer churfuͤrſtlichen Stimme mehrere Geſandten ſchickten, jetzt nur ei- nen Geſandten fuͤr beide Collegien. Haͤufig fuͤhrt auch ein Geſandter jetzt die Stimmen von mehr als einem Reichsſtande; da dann, je mehr Stim- men einer hat, je wohlfeiler er diejenigen, die ihm ihre Stimmen anvertrauen, bedienen kann. Dieſer Umſtand macht unter andern begreiflich, wie nach und nach die Anzahl ſaͤmmtlicher Comi- tialgeſandten ſich ungemein vermindert hat. Von den meiſten Reichsſtaͤdten ſind nach und nach nur einige Rathsherren der Reichsſtadt Regensburg zu ihren Stimmfuͤhrern beſtellet worden.) Viele Reichsſtaͤnde wuͤnſchten aber noch eine weitere Ausdehnung der oben aus dem juͤngſten Reichsabſchiede angefuͤhrten Stelle (e), und zwar dahin: ”daß eines jeden Reichsſtandes Landſtaͤnde und Unterthanen nicht allein zur Landesdefenſions- verfaſſung, ſondern auch zur Handhabung und Er- fuͤllung der dem Weſtphaͤliſchen Frieden nicht zu- wider laufenden Buͤndniſſe, wie auch nicht nur zu Erhaltung und Beſatzung der noͤthigen, ſondern unbeſtimmt (ohne Einſchraͤnkung) der Feſtungen, Oerter und Plaͤtze, auch zu Verpflegung der Voͤl- ker, und anderen hierzu gehoͤrigen Nothwendigkei- ten, ihren Landesfuͤrſten, Herrſchaften und Oberen die jedesmal erfordernden Mittel, und folglich alles, was an ſie und ſo oft es begehrt werde, ge- hor- III. (e) R. A. 1654. §. 180. oben S. 224. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. S

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/315
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/315>, abgerufen am 24.11.2024.