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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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2) Reichsangeleg. 1670-1672.
Versuche gemacht worden, unter dem Namen
Tranksteuer, oder Accise und Licent, gewisse Ab-
gaben aufs Getränke oder andere Bedürfnisse zu
legen. Um diese Zeit fieng man aber zuerst im
Brandenburgischen an, (unter dem Finanzminister
von Grumbkow 1676.) an statt der bisher haupt-
sächlich nur auf liegenden Gründen oder auf Vieh,
und auf dem Nahrungsstande gelegenen Beschwer-
den aus einer weiter ausgedehnten Consumtions-
steuer oder Accise den Hauptsteuerfuß zu machen,
so hernach in mehr Ländern (z. B. im Churbraun-
schweigischen 1686.) Nachahmung gefunden hat;
wie dabey, wo die Landstände ihre Einwilligung
dazu gaben, nichts zu erinnern war. Eigenmäch-
tig kann aber auch das kein Landesherr einführen,
so wenig als die Einführung des Stempelpapiers,
dessen Erfindung wir den Holländern zu danken
haben, ohne landschaftliche Einwilligung von
Rechtswegen statt findet.



Während der Zeit, als Kaiser und Reich mitIX.
den bisher beschriebenen Gegenständen beschäfftiget
waren, traf nach dem oben schon vorgekommenen
Beyspiele der Stadt Münster (i) ein ähnliches
Schicksal noch mehrere Städte, die sich bisher
in einer Art von Unabhängigkeit erhalten hatten.
So ward insonderheit die Stadt Erfurt, die bis-
her nur unter Sächsischem Schutze gestanden hatte,
von Churmainz in Anspruch genommen, und nach
einer am 17. Sept. 1664. wider sie ausgewirkten

kai-
(i) Oben S. 259.
S 3

2) Reichsangeleg. 1670-1672.
Verſuche gemacht worden, unter dem Namen
Trankſteuer, oder Acciſe und Licent, gewiſſe Ab-
gaben aufs Getraͤnke oder andere Beduͤrfniſſe zu
legen. Um dieſe Zeit fieng man aber zuerſt im
Brandenburgiſchen an, (unter dem Finanzminiſter
von Grumbkow 1676.) an ſtatt der bisher haupt-
ſaͤchlich nur auf liegenden Gruͤnden oder auf Vieh,
und auf dem Nahrungsſtande gelegenen Beſchwer-
den aus einer weiter ausgedehnten Conſumtions-
ſteuer oder Acciſe den Hauptſteuerfuß zu machen,
ſo hernach in mehr Laͤndern (z. B. im Churbraun-
ſchweigiſchen 1686.) Nachahmung gefunden hat;
wie dabey, wo die Landſtaͤnde ihre Einwilligung
dazu gaben, nichts zu erinnern war. Eigenmaͤch-
tig kann aber auch das kein Landesherr einfuͤhren,
ſo wenig als die Einfuͤhrung des Stempelpapiers,
deſſen Erfindung wir den Hollaͤndern zu danken
haben, ohne landſchaftliche Einwilligung von
Rechtswegen ſtatt findet.



Waͤhrend der Zeit, als Kaiſer und Reich mitIX.
den bisher beſchriebenen Gegenſtaͤnden beſchaͤfftiget
waren, traf nach dem oben ſchon vorgekommenen
Beyſpiele der Stadt Muͤnſter (i) ein aͤhnliches
Schickſal noch mehrere Staͤdte, die ſich bisher
in einer Art von Unabhaͤngigkeit erhalten hatten.
So ward inſonderheit die Stadt Erfurt, die bis-
her nur unter Saͤchſiſchem Schutze geſtanden hatte,
von Churmainz in Anſpruch genommen, und nach
einer am 17. Sept. 1664. wider ſie ausgewirkten

kai-
(i) Oben S. 259.
S 3
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[277/0319] 2) Reichsangeleg. 1670-1672. Verſuche gemacht worden, unter dem Namen Trankſteuer, oder Acciſe und Licent, gewiſſe Ab- gaben aufs Getraͤnke oder andere Beduͤrfniſſe zu legen. Um dieſe Zeit fieng man aber zuerſt im Brandenburgiſchen an, (unter dem Finanzminiſter von Grumbkow 1676.) an ſtatt der bisher haupt- ſaͤchlich nur auf liegenden Gruͤnden oder auf Vieh, und auf dem Nahrungsſtande gelegenen Beſchwer- den aus einer weiter ausgedehnten Conſumtions- ſteuer oder Acciſe den Hauptſteuerfuß zu machen, ſo hernach in mehr Laͤndern (z. B. im Churbraun- ſchweigiſchen 1686.) Nachahmung gefunden hat; wie dabey, wo die Landſtaͤnde ihre Einwilligung dazu gaben, nichts zu erinnern war. Eigenmaͤch- tig kann aber auch das kein Landesherr einfuͤhren, ſo wenig als die Einfuͤhrung des Stempelpapiers, deſſen Erfindung wir den Hollaͤndern zu danken haben, ohne landſchaftliche Einwilligung von Rechtswegen ſtatt findet. Waͤhrend der Zeit, als Kaiſer und Reich mit den bisher beſchriebenen Gegenſtaͤnden beſchaͤfftiget waren, traf nach dem oben ſchon vorgekommenen Beyſpiele der Stadt Muͤnſter (i) ein aͤhnliches Schickſal noch mehrere Staͤdte, die ſich bisher in einer Art von Unabhaͤngigkeit erhalten hatten. So ward inſonderheit die Stadt Erfurt, die bis- her nur unter Saͤchſiſchem Schutze geſtanden hatte, von Churmainz in Anſpruch genommen, und nach einer am 17. Sept. 1664. wider ſie ausgewirkten kai- IX. (i) Oben S. 259. S 3

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/319>, abgerufen am 24.11.2024.