Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.2) Reichsangeleg. 1670-1672. Versuche gemacht worden, unter dem NamenTranksteuer, oder Accise und Licent, gewisse Ab- gaben aufs Getränke oder andere Bedürfnisse zu legen. Um diese Zeit fieng man aber zuerst im Brandenburgischen an, (unter dem Finanzminister von Grumbkow 1676.) an statt der bisher haupt- sächlich nur auf liegenden Gründen oder auf Vieh, und auf dem Nahrungsstande gelegenen Beschwer- den aus einer weiter ausgedehnten Consumtions- steuer oder Accise den Hauptsteuerfuß zu machen, so hernach in mehr Ländern (z. B. im Churbraun- schweigischen 1686.) Nachahmung gefunden hat; wie dabey, wo die Landstände ihre Einwilligung dazu gaben, nichts zu erinnern war. Eigenmäch- tig kann aber auch das kein Landesherr einführen, so wenig als die Einführung des Stempelpapiers, dessen Erfindung wir den Holländern zu danken haben, ohne landschaftliche Einwilligung von Rechtswegen statt findet. Während der Zeit, als Kaiser und Reich mitIX. kai- (i) Oben S. 259. S 3
2) Reichsangeleg. 1670-1672. Verſuche gemacht worden, unter dem NamenTrankſteuer, oder Acciſe und Licent, gewiſſe Ab- gaben aufs Getraͤnke oder andere Beduͤrfniſſe zu legen. Um dieſe Zeit fieng man aber zuerſt im Brandenburgiſchen an, (unter dem Finanzminiſter von Grumbkow 1676.) an ſtatt der bisher haupt- ſaͤchlich nur auf liegenden Gruͤnden oder auf Vieh, und auf dem Nahrungsſtande gelegenen Beſchwer- den aus einer weiter ausgedehnten Conſumtions- ſteuer oder Acciſe den Hauptſteuerfuß zu machen, ſo hernach in mehr Laͤndern (z. B. im Churbraun- ſchweigiſchen 1686.) Nachahmung gefunden hat; wie dabey, wo die Landſtaͤnde ihre Einwilligung dazu gaben, nichts zu erinnern war. Eigenmaͤch- tig kann aber auch das kein Landesherr einfuͤhren, ſo wenig als die Einfuͤhrung des Stempelpapiers, deſſen Erfindung wir den Hollaͤndern zu danken haben, ohne landſchaftliche Einwilligung von Rechtswegen ſtatt findet. Waͤhrend der Zeit, als Kaiſer und Reich mitIX. kai- (i) Oben S. 259. S 3
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0319" n="277"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">2) Reichsangeleg. 1670-1672.</hi></fw><lb/> Verſuche gemacht worden, unter dem Namen<lb/> Trankſteuer, oder <hi rendition="#fr">Acciſe</hi> und Licent, gewiſſe Ab-<lb/> gaben aufs Getraͤnke oder andere Beduͤrfniſſe zu<lb/> legen. Um dieſe Zeit fieng man aber zuerſt im<lb/> Brandenburgiſchen an, (unter dem Finanzminiſter<lb/> von Grumbkow 1676.) an ſtatt der bisher haupt-<lb/> ſaͤchlich nur auf liegenden Gruͤnden oder auf Vieh,<lb/> und auf dem Nahrungsſtande gelegenen Beſchwer-<lb/> den aus einer weiter ausgedehnten Conſumtions-<lb/> ſteuer oder Acciſe den Hauptſteuerfuß zu machen,<lb/> ſo hernach in mehr Laͤndern (z. B. im Churbraun-<lb/> ſchweigiſchen 1686.) Nachahmung gefunden hat;<lb/> wie dabey, wo die Landſtaͤnde ihre Einwilligung<lb/> dazu gaben, nichts zu erinnern war. Eigenmaͤch-<lb/> tig kann aber auch das kein Landesherr einfuͤhren,<lb/> ſo wenig als die Einfuͤhrung des Stempelpapiers,<lb/> deſſen Erfindung wir den Hollaͤndern zu danken<lb/> haben, ohne landſchaftliche Einwilligung von<lb/> Rechtswegen ſtatt findet.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Waͤhrend der Zeit, als Kaiſer und Reich mit<note place="right"><hi rendition="#aq">IX.</hi></note><lb/> den bisher beſchriebenen Gegenſtaͤnden beſchaͤfftiget<lb/> waren, traf nach dem oben ſchon vorgekommenen<lb/> Beyſpiele der Stadt Muͤnſter <note place="foot" n="(i)">Oben S. 259.</note> ein aͤhnliches<lb/> Schickſal noch mehrere <hi rendition="#fr">Staͤdte,</hi> die ſich bisher<lb/> in einer Art von Unabhaͤngigkeit erhalten hatten.<lb/> So ward inſonderheit die Stadt <hi rendition="#fr">Erfurt,</hi> die bis-<lb/> her nur unter Saͤchſiſchem Schutze geſtanden hatte,<lb/> von Churmainz in Anſpruch genommen, und nach<lb/> einer am 17. Sept. 1664. wider ſie ausgewirkten<lb/> <fw place="bottom" type="catch">kai-</fw><lb/> <fw place="bottom" type="sig">S 3</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [277/0319]
2) Reichsangeleg. 1670-1672.
Verſuche gemacht worden, unter dem Namen
Trankſteuer, oder Acciſe und Licent, gewiſſe Ab-
gaben aufs Getraͤnke oder andere Beduͤrfniſſe zu
legen. Um dieſe Zeit fieng man aber zuerſt im
Brandenburgiſchen an, (unter dem Finanzminiſter
von Grumbkow 1676.) an ſtatt der bisher haupt-
ſaͤchlich nur auf liegenden Gruͤnden oder auf Vieh,
und auf dem Nahrungsſtande gelegenen Beſchwer-
den aus einer weiter ausgedehnten Conſumtions-
ſteuer oder Acciſe den Hauptſteuerfuß zu machen,
ſo hernach in mehr Laͤndern (z. B. im Churbraun-
ſchweigiſchen 1686.) Nachahmung gefunden hat;
wie dabey, wo die Landſtaͤnde ihre Einwilligung
dazu gaben, nichts zu erinnern war. Eigenmaͤch-
tig kann aber auch das kein Landesherr einfuͤhren,
ſo wenig als die Einfuͤhrung des Stempelpapiers,
deſſen Erfindung wir den Hollaͤndern zu danken
haben, ohne landſchaftliche Einwilligung von
Rechtswegen ſtatt findet.
Waͤhrend der Zeit, als Kaiſer und Reich mit
den bisher beſchriebenen Gegenſtaͤnden beſchaͤfftiget
waren, traf nach dem oben ſchon vorgekommenen
Beyſpiele der Stadt Muͤnſter (i) ein aͤhnliches
Schickſal noch mehrere Staͤdte, die ſich bisher
in einer Art von Unabhaͤngigkeit erhalten hatten.
So ward inſonderheit die Stadt Erfurt, die bis-
her nur unter Saͤchſiſchem Schutze geſtanden hatte,
von Churmainz in Anſpruch genommen, und nach
einer am 17. Sept. 1664. wider ſie ausgewirkten
kai-
IX.
(i) Oben S. 259.
S 3
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |