Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.Inhalt. Muth zu Schriften und Unternehmungen gegen die Protestan-ten von neuem zu wachsen; S. 385. -- III. insonderheit in der Pfalz, wo jetzt den Reformirten ihr Catechismus und die heilige Geistkirche zu Heidelberg genommen wurde. S. 387. -- IV. Durch gegenseitige Repressalien ward zwar der Churfürst von der Pfalz davon zurückgebracht; -- aber ein kaiserliches Commissionsdecret veranlaßte ein standhaftes Vorstellungs- schreiben des gesammten evangelischen Religionstheils. S. 387. -- V. Die Besorgniß eines Religionskrieges ward noch durch eine vom Hause Hannover vermittelte Convention gehoben, -- vermöge deren vorerst alles auf den Fuß des Badischen Friedens hergestellt, und dann weiter auf die Zei- ten der vorigen Friedensschlüsse und Entscheidungsziele zu- rückgegangen werden sollte. S. 388. -- VI. Allein die Voll- ziehung dieser Convention unterblieb, und benahm ihr damit ihren Bestand. S. 389. -- VII. Sehr widerrechtlich hat man nachher das Jahr 1714. für ein neues Entscheidungs- ziel ausgeben wollen. S. 389. III. Mißhelligkeiten über einige Fälle, da das evangelische Corpus auf dem Reichstage in partes gegangen 1712-1727. S. 391-408. I. Vier Fälle, worin auf dem Reichstage beide Religi- onstheile ungleicher Meynung waren, gaben zu neuen Strei- tigkeiten Anlaß. S. 392. -- II. Diese vier Fälle betrafen a) die Religionsgleichheit einer Reichsdeputation, welche die Toggenburger Sache in der Schweiz vermitteln sollte; S. 392. -- III. b) eine von der Reichsstadt Cölln begehrte Mo- deration ihrer Reichsanlagen; S. 393. -- IV. c) das Erz- stallmeisteramt, so dem hause Hannover aufgedrungen wer- den sollte; S. 393. -- V. d) die Vollziehung eines Reichs- deputationsurtheils, vermöge dessen Churpfalz die Herrschaft Zwingenberg an eine evangelische adeliche Familie zurückgeben sollte, wowider Churpfalz einen Recurs an den Reichstag ge- nommen hatte. S. 394. -- VI-VIII. In diesen Fällen woll- ten die Catholischen behaupten, es müßte eine Religionssache seyn, wenn man in partes gehen wollte. S. 395. -- IX. Ferner wollte man behaupten, es könnte nicht anders gesche- hen,
Inhalt. Muth zu Schriften und Unternehmungen gegen die Proteſtan-ten von neuem zu wachſen; S. 385. — III. inſonderheit in der Pfalz, wo jetzt den Reformirten ihr Catechismus und die heilige Geiſtkirche zu Heidelberg genommen wurde. S. 387. — IV. Durch gegenſeitige Repreſſalien ward zwar der Churfuͤrſt von der Pfalz davon zuruͤckgebracht; — aber ein kaiſerliches Commiſſionsdecret veranlaßte ein ſtandhaftes Vorſtellungs- ſchreiben des geſammten evangeliſchen Religionstheils. S. 387. — V. Die Beſorgniß eines Religionskrieges ward noch durch eine vom Hauſe Hannover vermittelte Convention gehoben, — vermoͤge deren vorerſt alles auf den Fuß des Badiſchen Friedens hergeſtellt, und dann weiter auf die Zei- ten der vorigen Friedensſchluͤſſe und Entſcheidungsziele zu- ruͤckgegangen werden ſollte. S. 388. — VI. Allein die Voll- ziehung dieſer Convention unterblieb, und benahm ihr damit ihren Beſtand. S. 389. — VII. Sehr widerrechtlich hat man nachher das Jahr 1714. fuͤr ein neues Entſcheidungs- ziel ausgeben wollen. S. 389. III. Mißhelligkeiten uͤber einige Faͤlle, da das evangeliſche Corpus auf dem Reichstage in partes gegangen 1712-1727. S. 391-408. I. Vier Faͤlle, worin auf dem Reichstage beide Religi- onstheile ungleicher Meynung waren, gaben zu neuen Strei- tigkeiten Anlaß. S. 392. — II. Dieſe vier Faͤlle betrafen a) die Religionsgleichheit einer Reichsdeputation, welche die Toggenburger Sache in der Schweiz vermitteln ſollte; S. 392. — III. b) eine von der Reichsſtadt Coͤlln begehrte Mo- deration ihrer Reichsanlagen; S. 393. — IV. c) das Erz- ſtallmeiſteramt, ſo dem hauſe Hannover aufgedrungen wer- den ſollte; S. 393. — V. d) die Vollziehung eines Reichs- deputationsurtheils, vermoͤge deſſen Churpfalz die Herrſchaft Zwingenberg an eine evangeliſche adeliche Familie zuruͤckgeben ſollte, wowider Churpfalz einen Recurs an den Reichstag ge- nommen hatte. S. 394. — VI-VIII. In dieſen Faͤllen woll- ten die Catholiſchen behaupten, es muͤßte eine Religionsſache ſeyn, wenn man in partes gehen wollte. S. 395. — IX. Ferner wollte man behaupten, es koͤnnte nicht anders geſche- hen,
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Inhalt.
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ten von neuem zu wachſen; S. 385. — III. inſonderheit in
der Pfalz, wo jetzt den Reformirten ihr Catechismus und die
heilige Geiſtkirche zu Heidelberg genommen wurde. S. 387. —
IV. Durch gegenſeitige Repreſſalien ward zwar der Churfuͤrſt
von der Pfalz davon zuruͤckgebracht; — aber ein kaiſerliches
Commiſſionsdecret veranlaßte ein ſtandhaftes Vorſtellungs-
ſchreiben des geſammten evangeliſchen Religionstheils. S.
387. — V. Die Beſorgniß eines Religionskrieges ward
noch durch eine vom Hauſe Hannover vermittelte Convention
gehoben, — vermoͤge deren vorerſt alles auf den Fuß des
Badiſchen Friedens hergeſtellt, und dann weiter auf die Zei-
ten der vorigen Friedensſchluͤſſe und Entſcheidungsziele zu-
ruͤckgegangen werden ſollte. S. 388. — VI. Allein die Voll-
ziehung dieſer Convention unterblieb, und benahm ihr damit
ihren Beſtand. S. 389. — VII. Sehr widerrechtlich hat
man nachher das Jahr 1714. fuͤr ein neues Entſcheidungs-
ziel ausgeben wollen. S. 389.
III. Mißhelligkeiten uͤber einige Faͤlle, da das
evangeliſche Corpus auf dem Reichstage in partes
gegangen 1712-1727. S. 391-408.
I. Vier Faͤlle, worin auf dem Reichstage beide Religi-
onstheile ungleicher Meynung waren, gaben zu neuen Strei-
tigkeiten Anlaß. S. 392. — II. Dieſe vier Faͤlle betrafen
a) die Religionsgleichheit einer Reichsdeputation, welche die
Toggenburger Sache in der Schweiz vermitteln ſollte; S.
392. — III. b) eine von der Reichsſtadt Coͤlln begehrte Mo-
deration ihrer Reichsanlagen; S. 393. — IV. c) das Erz-
ſtallmeiſteramt, ſo dem hauſe Hannover aufgedrungen wer-
den ſollte; S. 393. — V. d) die Vollziehung eines Reichs-
deputationsurtheils, vermoͤge deſſen Churpfalz die Herrſchaft
Zwingenberg an eine evangeliſche adeliche Familie zuruͤckgeben
ſollte, wowider Churpfalz einen Recurs an den Reichstag ge-
nommen hatte. S. 394. — VI-VIII. In dieſen Faͤllen woll-
ten die Catholiſchen behaupten, es muͤßte eine Religionsſache
ſeyn, wenn man in partes gehen wollte. S. 395. — IX.
Ferner wollte man behaupten, es koͤnnte nicht anders geſche-
hen,
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