Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.Inhalt. unter waren aber viele ungangbare Posten, S. 414. --XII. und vom Berliner Hofe wurden die Cammerzieler nur auf den alten Fuß fortgezahlt. S. 414. -- XIII. Also konn- ten würklich nur 17. Assessoren seyn, -- woraus ein neues Uebel der Sollicitatur entstand. S. 415. -- XIV. Mehrere Präsentirte schossen also immer über, und mußten warten, bis erst von neuem Stellen leer würden. S. 416. -- XV. Unter den 25. Assessoren sollten ohnedem zwey neue von Böh- men und Hannover mit begriffen seyn. S. 417. -- XVI. Dagegen hatte es aber auch noch Schwierigkeit mit den West- phälischen Kreispräsentationen S. 418. -- XVII. und mit der abwechselnden Präsentation der evangelischen Kreise. -- Welches alles erst 1782. erlediget ist. S. 418. V. Verhandlungen über die Frage von der Ge- richtbarkeit der höchsten Reichsgerichte in evangeli- schen geistlichen Sachen. S. 420-438. I-III. Auf Veranlassung eines abgesetzten evangelischen Predigers zu Wetzlar kam es bey der Visitation des Cammer- gerichts zur Sprache: ob in protestantischen geistlichen Sa- chen die Gerichtbarkeit des Cammergerichts gegründet sey? S. 421. -- IV. V. Sowohl der Religionsfriede als der Westphälische Friede hat die geistliche Gerichtbarkeit, wie sie bis dahin war, über die Protestanten aufgehoben, ohne eine neue Art der geistlichen Gerichtbarkeit an deren Stelle zu setzen. S. 422. -- VI. Der Westphälische Friede hat na- mentlich die ganze geistliche Gerichtbarkeit mit allen ihren Gattungen über die Protestanten aufgehoben. S. 423. -- VII. Damit fiel auch der Anstand weg, den man nach dem Religionsfrieden noch wegen der protestantischen Ehesachen gemacht hatte, -- deren Annehmung dem Cammergerichte doch schon 1570. verboten ward. S. 424. -- VIII-X. Dabey hat es nun der Westphälische Friede gelassen, -- und was von Ehesachen gilt, gilt auch von anderen Gegenständen der geistlichen Gerichtbarkeit. S. 425. -- XI. Ueberhaupt erfordert auch hier die völlige Gleichheit beider Religionsthei- le, daß gegen Evangelische und Catholische bey Reichsgerich- ten einerley Verhältniß statt finde. S. 426. -- XII. Daß evan-
Inhalt. unter waren aber viele ungangbare Poſten, S. 414. —XII. und vom Berliner Hofe wurden die Cammerzieler nur auf den alten Fuß fortgezahlt. S. 414. — XIII. Alſo konn- ten wuͤrklich nur 17. Aſſeſſoren ſeyn, — woraus ein neues Uebel der Sollicitatur entſtand. S. 415. — XIV. Mehrere Praͤſentirte ſchoſſen alſo immer uͤber, und mußten warten, bis erſt von neuem Stellen leer wuͤrden. S. 416. — XV. Unter den 25. Aſſeſſoren ſollten ohnedem zwey neue von Boͤh- men und Hannover mit begriffen ſeyn. S. 417. — XVI. Dagegen hatte es aber auch noch Schwierigkeit mit den Weſt- phaͤliſchen Kreispraͤſentationen S. 418. — XVII. und mit der abwechſelnden Praͤſentation der evangeliſchen Kreiſe. — Welches alles erſt 1782. erlediget iſt. S. 418. V. Verhandlungen uͤber die Frage von der Ge- richtbarkeit der hoͤchſten Reichsgerichte in evangeli- ſchen geiſtlichen Sachen. S. 420-438. I-III. Auf Veranlaſſung eines abgeſetzten evangeliſchen Predigers zu Wetzlar kam es bey der Viſitation des Cammer- gerichts zur Sprache: ob in proteſtantiſchen geiſtlichen Sa- chen die Gerichtbarkeit des Cammergerichts gegruͤndet ſey? S. 421. — IV. V. Sowohl der Religionsfriede als der Weſtphaͤliſche Friede hat die geiſtliche Gerichtbarkeit, wie ſie bis dahin war, uͤber die Proteſtanten aufgehoben, ohne eine neue Art der geiſtlichen Gerichtbarkeit an deren Stelle zu ſetzen. S. 422. — VI. Der Weſtphaͤliſche Friede hat na- mentlich die ganze geiſtliche Gerichtbarkeit mit allen ihren Gattungen uͤber die Proteſtanten aufgehoben. S. 423. — VII. Damit fiel auch der Anſtand weg, den man nach dem Religionsfrieden noch wegen der proteſtantiſchen Eheſachen gemacht hatte, — deren Annehmung dem Cammergerichte doch ſchon 1570. verboten ward. S. 424. — VIII-X. Dabey hat es nun der Weſtphaͤliſche Friede gelaſſen, — und was von Eheſachen gilt, gilt auch von anderen Gegenſtaͤnden der geiſtlichen Gerichtbarkeit. S. 425. — XI. Ueberhaupt erfordert auch hier die voͤllige Gleichheit beider Religionsthei- le, daß gegen Evangeliſche und Catholiſche bey Reichsgerich- ten einerley Verhaͤltniß ſtatt finde. S. 426. — XII. Daß evan-
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unter waren aber viele ungangbare Poſten, S. 414. —
XII. und vom Berliner Hofe wurden die Cammerzieler nur
auf den alten Fuß fortgezahlt. S. 414. — XIII. Alſo konn-
ten wuͤrklich nur 17. Aſſeſſoren ſeyn, — woraus ein neues
Uebel der Sollicitatur entſtand. S. 415. — XIV. Mehrere
Praͤſentirte ſchoſſen alſo immer uͤber, und mußten warten,
bis erſt von neuem Stellen leer wuͤrden. S. 416. — XV.
Unter den 25. Aſſeſſoren ſollten ohnedem zwey neue von Boͤh-
men und Hannover mit begriffen ſeyn. S. 417. — XVI.
Dagegen hatte es aber auch noch Schwierigkeit mit den Weſt-
phaͤliſchen Kreispraͤſentationen S. 418. — XVII. und mit
der abwechſelnden Praͤſentation der evangeliſchen Kreiſe. —
Welches alles erſt 1782. erlediget iſt. S. 418.
V. Verhandlungen uͤber die Frage von der Ge-
richtbarkeit der hoͤchſten Reichsgerichte in evangeli-
ſchen geiſtlichen Sachen. S. 420-438.
I-III. Auf Veranlaſſung eines abgeſetzten evangeliſchen
Predigers zu Wetzlar kam es bey der Viſitation des Cammer-
gerichts zur Sprache: ob in proteſtantiſchen geiſtlichen Sa-
chen die Gerichtbarkeit des Cammergerichts gegruͤndet ſey?
S. 421. — IV. V. Sowohl der Religionsfriede als der
Weſtphaͤliſche Friede hat die geiſtliche Gerichtbarkeit, wie ſie
bis dahin war, uͤber die Proteſtanten aufgehoben, ohne eine
neue Art der geiſtlichen Gerichtbarkeit an deren Stelle zu
ſetzen. S. 422. — VI. Der Weſtphaͤliſche Friede hat na-
mentlich die ganze geiſtliche Gerichtbarkeit mit allen ihren
Gattungen uͤber die Proteſtanten aufgehoben. S. 423. —
VII. Damit fiel auch der Anſtand weg, den man nach dem
Religionsfrieden noch wegen der proteſtantiſchen Eheſachen
gemacht hatte, — deren Annehmung dem Cammergerichte
doch ſchon 1570. verboten ward. S. 424. — VIII-X.
Dabey hat es nun der Weſtphaͤliſche Friede gelaſſen, — und
was von Eheſachen gilt, gilt auch von anderen Gegenſtaͤnden
der geiſtlichen Gerichtbarkeit. S. 425. — XI. Ueberhaupt
erfordert auch hier die voͤllige Gleichheit beider Religionsthei-
le, daß gegen Evangeliſche und Catholiſche bey Reichsgerich-
ten einerley Verhaͤltniß ſtatt finde. S. 426. — XII. Daß
evan-
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