war dann von Churfürsten, die königliche Ehren- bezeigungen verlangen, -- und was dann ferner von altfürstlichen Häusern, die denselben in allem nachzueifern suchen, zu erwarten? Kurz, wahr- scheinlich hat das alles seinen Einfluß darauf ge- habt, daß verschiedene Gattungen von Thronbe- lehnungen nunmehr schon seit geraumer Zeit ins Stecken gerathen zu seyn scheinen.
Im Reichstagsceremoniel sind die GesandtenVI. der nicht königlichen Stände desto aufmerksamer darauf gewesen, keine Neuerung auf kommen zu laßen, z. B. nicht zuzugeben, daß königliche Ge- sandten, deren Principalen zugleich Reichsstände sind, vor solchen, die im Fürstenrathe den Rang über sie haben, vom Principalcommissarien eher zur Tafel gezogen oder sonst distinguirt werden. Ein königlich Sardinischer Gesandter, Graf von Mirabelli, der vor einigen Jahren dazu bestimmt war, die in vielen Jahren nicht besetzt gewesene Stimme von Savoyen wieder zu führen, gieng daher lieber, ohne seine Vollmacht zu übergeben, zurück, als daß er gegen so viele fürstliche Gesand- ten, die im Fürstenrathe vor ihm zu votiren hat- ten, auch in Ceremonielsachen zurückstehen sollte. In Ansehung der Churfürsten ist noch erst 1764. eine besondere Stelle in die Wahlcapitulation ein- gerückt worden: daß zwischen den Churfürsten un- ter einander nirgendwo ein Unterschied im Ceremo- nielle eingeführt werden solle (s). Wobey man ohne Zweifel auf solche Churfürsten, die zugleich Kronen tragen, Rücksicht genommen hat.
Uebri-
(s) Wahlcap. (1764.) Art. 3. §. 21.
Z 5
11) Neue Krone v. Preuſſen 1701.
war dann von Churfuͤrſten, die koͤnigliche Ehren- bezeigungen verlangen, — und was dann ferner von altfuͤrſtlichen Haͤuſern, die denſelben in allem nachzueifern ſuchen, zu erwarten? Kurz, wahr- ſcheinlich hat das alles ſeinen Einfluß darauf ge- habt, daß verſchiedene Gattungen von Thronbe- lehnungen nunmehr ſchon ſeit geraumer Zeit ins Stecken gerathen zu ſeyn ſcheinen.
Im Reichstagsceremoniel ſind die GeſandtenVI. der nicht koͤniglichen Staͤnde deſto aufmerkſamer darauf geweſen, keine Neuerung auf kommen zu laßen, z. B. nicht zuzugeben, daß koͤnigliche Ge- ſandten, deren Principalen zugleich Reichsſtaͤnde ſind, vor ſolchen, die im Fuͤrſtenrathe den Rang uͤber ſie haben, vom Principalcommiſſarien eher zur Tafel gezogen oder ſonſt diſtinguirt werden. Ein koͤniglich Sardiniſcher Geſandter, Graf von Mirabelli, der vor einigen Jahren dazu beſtimmt war, die in vielen Jahren nicht beſetzt geweſene Stimme von Savoyen wieder zu fuͤhren, gieng daher lieber, ohne ſeine Vollmacht zu uͤbergeben, zuruͤck, als daß er gegen ſo viele fuͤrſtliche Geſand- ten, die im Fuͤrſtenrathe vor ihm zu votiren hat- ten, auch in Ceremonielſachen zuruͤckſtehen ſollte. In Anſehung der Churfuͤrſten iſt noch erſt 1764. eine beſondere Stelle in die Wahlcapitulation ein- geruͤckt worden: daß zwiſchen den Churfuͤrſten un- ter einander nirgendwo ein Unterſchied im Ceremo- nielle eingefuͤhrt werden ſolle (s). Wobey man ohne Zweifel auf ſolche Churfuͤrſten, die zugleich Kronen tragen, Ruͤckſicht genommen hat.
Uebri-
(s) Wahlcap. (1764.) Art. 3. §. 21.
Z 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0403"n="361"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">11) Neue Krone v. Preuſſen 1701.</hi></fw><lb/>
war dann von Churfuͤrſten, die koͤnigliche Ehren-<lb/>
bezeigungen verlangen, — und was dann ferner<lb/>
von altfuͤrſtlichen Haͤuſern, die denſelben in allem<lb/>
nachzueifern ſuchen, zu erwarten? Kurz, wahr-<lb/>ſcheinlich hat das alles ſeinen Einfluß darauf ge-<lb/>
habt, daß verſchiedene Gattungen von Thronbe-<lb/>
lehnungen nunmehr ſchon ſeit geraumer Zeit ins<lb/>
Stecken gerathen zu ſeyn ſcheinen.</p><lb/><p>Im Reichstagsceremoniel ſind die Geſandten<noteplace="right"><hirendition="#aq">VI.</hi></note><lb/>
der nicht koͤniglichen Staͤnde deſto aufmerkſamer<lb/>
darauf geweſen, keine Neuerung auf kommen zu<lb/>
laßen, z. B. nicht zuzugeben, daß koͤnigliche Ge-<lb/>ſandten, deren Principalen zugleich Reichsſtaͤnde<lb/>ſind, vor ſolchen, die im Fuͤrſtenrathe den Rang<lb/>
uͤber ſie haben, vom Principalcommiſſarien eher<lb/>
zur Tafel gezogen oder ſonſt diſtinguirt werden.<lb/>
Ein koͤniglich Sardiniſcher Geſandter, Graf von<lb/>
Mirabelli, der vor einigen Jahren dazu beſtimmt<lb/>
war, die in vielen Jahren nicht beſetzt geweſene<lb/>
Stimme von Savoyen wieder zu fuͤhren, gieng<lb/>
daher lieber, ohne ſeine Vollmacht zu uͤbergeben,<lb/>
zuruͤck, als daß er gegen ſo viele fuͤrſtliche Geſand-<lb/>
ten, die im Fuͤrſtenrathe vor ihm zu votiren hat-<lb/>
ten, auch in Ceremonielſachen zuruͤckſtehen ſollte.<lb/>
In Anſehung der Churfuͤrſten iſt noch erſt 1764.<lb/>
eine beſondere Stelle in die Wahlcapitulation ein-<lb/>
geruͤckt worden: daß zwiſchen den Churfuͤrſten un-<lb/>
ter einander nirgendwo ein Unterſchied im Ceremo-<lb/>
nielle eingefuͤhrt werden ſolle <noteplace="foot"n="(s)">Wahlcap. (1764.) Art. 3. §. 21.</note>. Wobey man<lb/>
ohne Zweifel auf ſolche Churfuͤrſten, die zugleich<lb/>
Kronen tragen, Ruͤckſicht genommen hat.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Uebri-</fw><lb/><fwplace="bottom"type="sig">Z 5</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[361/0403]
11) Neue Krone v. Preuſſen 1701.
war dann von Churfuͤrſten, die koͤnigliche Ehren-
bezeigungen verlangen, — und was dann ferner
von altfuͤrſtlichen Haͤuſern, die denſelben in allem
nachzueifern ſuchen, zu erwarten? Kurz, wahr-
ſcheinlich hat das alles ſeinen Einfluß darauf ge-
habt, daß verſchiedene Gattungen von Thronbe-
lehnungen nunmehr ſchon ſeit geraumer Zeit ins
Stecken gerathen zu ſeyn ſcheinen.
Im Reichstagsceremoniel ſind die Geſandten
der nicht koͤniglichen Staͤnde deſto aufmerkſamer
darauf geweſen, keine Neuerung auf kommen zu
laßen, z. B. nicht zuzugeben, daß koͤnigliche Ge-
ſandten, deren Principalen zugleich Reichsſtaͤnde
ſind, vor ſolchen, die im Fuͤrſtenrathe den Rang
uͤber ſie haben, vom Principalcommiſſarien eher
zur Tafel gezogen oder ſonſt diſtinguirt werden.
Ein koͤniglich Sardiniſcher Geſandter, Graf von
Mirabelli, der vor einigen Jahren dazu beſtimmt
war, die in vielen Jahren nicht beſetzt geweſene
Stimme von Savoyen wieder zu fuͤhren, gieng
daher lieber, ohne ſeine Vollmacht zu uͤbergeben,
zuruͤck, als daß er gegen ſo viele fuͤrſtliche Geſand-
ten, die im Fuͤrſtenrathe vor ihm zu votiren hat-
ten, auch in Ceremonielſachen zuruͤckſtehen ſollte.
In Anſehung der Churfuͤrſten iſt noch erſt 1764.
eine beſondere Stelle in die Wahlcapitulation ein-
geruͤckt worden: daß zwiſchen den Churfuͤrſten un-
ter einander nirgendwo ein Unterſchied im Ceremo-
nielle eingefuͤhrt werden ſolle (s). Wobey man
ohne Zweifel auf ſolche Churfuͤrſten, die zugleich
Kronen tragen, Ruͤckſicht genommen hat.
VI.
Uebri-
(s) Wahlcap. (1764.) Art. 3. §. 21.
Z 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/403>, abgerufen am 18.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.