Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.11) Neue Krone v. Preussen 1701. in sich zu fassen, daß Böhmen einen König haben,und eben dieser König auch von wegen Böhmen ein Teutscher Reichsstand seyn solle. Aber von älteren Zeiten her, da das Völkerrecht des mitt- lern Zeitalters nicht für widersprechend hielt, daß Könige den Kaiser über sich haben könnten, ließ sich das ganz gut in Harmonie bringen. Und so ist nichts gewisser, als dieses von selbigen Zeiten her beybehaltene und erst 1708. völlig hergestellte Ueberbleibsel, daß der Besitzer von Böhmen Kö- nig und Churfürst in einer Person und in einerley Eigenschaft zugleich ist. (In so weit läßt sich nun auch nicht wohl von der völligen Unabhängigkeit an- derer gekrönten Häupter auf eine völlig gleiche Un- abhängigkeit der Krone Böhmen schließen, wie zwar ein am 2. May 1769. von der Kaiserinn Königinn Maria Theresia an die Churböhmische Comitialgesandtschaft erlaßenes Rescript die Aeusse- rung enthielt: "daß die Krone Böhmen kraft der ihr ursprünglich und eigenthümlich zustehenden Ma- jestätsrechte keinen Richter erkenne, mithin nieman- den, wer es auch sey, eine Rechtfertigung abzule- gen habe") (t). XII. (t) Meine Rechtsfälle B. 2. Th. 4. S. 934. §.
320., S. 949. §. 381. 11) Neue Krone v. Preuſſen 1701. in ſich zu faſſen, daß Boͤhmen einen Koͤnig haben,und eben dieſer Koͤnig auch von wegen Boͤhmen ein Teutſcher Reichsſtand ſeyn ſolle. Aber von aͤlteren Zeiten her, da das Voͤlkerrecht des mitt- lern Zeitalters nicht fuͤr widerſprechend hielt, daß Koͤnige den Kaiſer uͤber ſich haben koͤnnten, ließ ſich das ganz gut in Harmonie bringen. Und ſo iſt nichts gewiſſer, als dieſes von ſelbigen Zeiten her beybehaltene und erſt 1708. voͤllig hergeſtellte Ueberbleibſel, daß der Beſitzer von Boͤhmen Koͤ- nig und Churfuͤrſt in einer Perſon und in einerley Eigenſchaft zugleich iſt. (In ſo weit laͤßt ſich nun auch nicht wohl von der voͤlligen Unabhaͤngigkeit an- derer gekroͤnten Haͤupter auf eine voͤllig gleiche Un- abhaͤngigkeit der Krone Boͤhmen ſchließen, wie zwar ein am 2. May 1769. von der Kaiſerinn Koͤniginn Maria Thereſia an die Churboͤhmiſche Comitialgeſandtſchaft erlaßenes Reſcript die Aeuſſe- rung enthielt: ”daß die Krone Boͤhmen kraft der ihr urſpruͤnglich und eigenthuͤmlich zuſtehenden Ma- jeſtaͤtsrechte keinen Richter erkenne, mithin nieman- den, wer es auch ſey, eine Rechtfertigung abzule- gen habe”) (t). XII. (t) Meine Rechtsfaͤlle B. 2. Th. 4. S. 934. §.
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11) Neue Krone v. Preuſſen 1701.
in ſich zu faſſen, daß Boͤhmen einen Koͤnig haben,
und eben dieſer Koͤnig auch von wegen Boͤhmen
ein Teutſcher Reichsſtand ſeyn ſolle. Aber von
aͤlteren Zeiten her, da das Voͤlkerrecht des mitt-
lern Zeitalters nicht fuͤr widerſprechend hielt, daß
Koͤnige den Kaiſer uͤber ſich haben koͤnnten, ließ
ſich das ganz gut in Harmonie bringen. Und ſo
iſt nichts gewiſſer, als dieſes von ſelbigen Zeiten
her beybehaltene und erſt 1708. voͤllig hergeſtellte
Ueberbleibſel, daß der Beſitzer von Boͤhmen Koͤ-
nig und Churfuͤrſt in einer Perſon und in einerley
Eigenſchaft zugleich iſt. (In ſo weit laͤßt ſich nun
auch nicht wohl von der voͤlligen Unabhaͤngigkeit an-
derer gekroͤnten Haͤupter auf eine voͤllig gleiche Un-
abhaͤngigkeit der Krone Boͤhmen ſchließen, wie
zwar ein am 2. May 1769. von der Kaiſerinn
Koͤniginn Maria Thereſia an die Churboͤhmiſche
Comitialgeſandtſchaft erlaßenes Reſcript die Aeuſſe-
rung enthielt: ”daß die Krone Boͤhmen kraft der
ihr urſpruͤnglich und eigenthuͤmlich zuſtehenden Ma-
jeſtaͤtsrechte keinen Richter erkenne, mithin nieman-
den, wer es auch ſey, eine Rechtfertigung abzule-
gen habe”) (t).
XII.
(t) Meine Rechtsfaͤlle B. 2. Th. 4. S. 934. §.
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