gung darüber zu pflegen. Nun sollte aber noch zu Baden im Ergau ein förmlicher Friedenscon- greß angestellt werden, um die Präliminarien in einen entscheidenden Friedenstractat zu verwandeln. Da stellte jetzt der Kaiser den Ständen heim, ob sie nun noch diesen Congreß mit der im Jahre 1709. beschlossenen Reichsdeputation beschicken, oder ihn und seine Gesandtschaft zur völligen Schließung des Friedens bevollmächtigen wollten. In der Sache selbst war keine Aenderung mehr zu hoffen. Also beschloß das Reich diesmal das letztere. So wurde also der Friede zu Baden am 7. Sept. 1714. völlig nach der Rastädtischen Abrede geschlos- sen, und demnächst von der Reichsversammlung auch so, wie es beym Nimweger und Ryßwicki- schen Frieden geschehen war, ratificirt.
Nur bey diesen Berathschlagungen über dieVII. Genehmigung des Badischen Friedens kam nun die unholde Ryßwickische Clausel von neuem zur Sprache. Bey den abgebrochenen Reichstags- handlungen vom Jahre 1697., und bey den Be- rathschlagungen, in deren Gefolg im Jahre 1702. der Reichskrieg gegen Frankreich beschlossen ward, hatte man sich geschmeichelt, daß Frankreich zu ei- nem ganz andern Frieden, als der Ryßwickische war, oder doch wenigstens leicht zu Abstellung der darin enthaltenen widrigen Clausel würde genöthi- get werden können. Es eröffnete sich aber schon eine ungünstige Aussicht, als unter den Churfür- sten bey der Wahl Carls des VI., wie sie auf die hier einschlagende Stelle der Wahlcapitulation ka- men, sich sehr ungleiche Gesinnungen über den Werth dieser Clausel hervorthaten.
Man
1) Badiſcher Friede 1714.
gung daruͤber zu pflegen. Nun ſollte aber noch zu Baden im Ergau ein foͤrmlicher Friedenscon- greß angeſtellt werden, um die Praͤliminarien in einen entſcheidenden Friedenstractat zu verwandeln. Da ſtellte jetzt der Kaiſer den Staͤnden heim, ob ſie nun noch dieſen Congreß mit der im Jahre 1709. beſchloſſenen Reichsdeputation beſchicken, oder ihn und ſeine Geſandtſchaft zur voͤlligen Schließung des Friedens bevollmaͤchtigen wollten. In der Sache ſelbſt war keine Aenderung mehr zu hoffen. Alſo beſchloß das Reich diesmal das letztere. So wurde alſo der Friede zu Baden am 7. Sept. 1714. voͤllig nach der Raſtaͤdtiſchen Abrede geſchloſ- ſen, und demnaͤchſt von der Reichsverſammlung auch ſo, wie es beym Nimweger und Ryßwicki- ſchen Frieden geſchehen war, ratificirt.
Nur bey dieſen Berathſchlagungen uͤber dieVII. Genehmigung des Badiſchen Friedens kam nun die unholde Ryßwickiſche Clauſel von neuem zur Sprache. Bey den abgebrochenen Reichstags- handlungen vom Jahre 1697., und bey den Be- rathſchlagungen, in deren Gefolg im Jahre 1702. der Reichskrieg gegen Frankreich beſchloſſen ward, hatte man ſich geſchmeichelt, daß Frankreich zu ei- nem ganz andern Frieden, als der Ryßwickiſche war, oder doch wenigſtens leicht zu Abſtellung der darin enthaltenen widrigen Clauſel wuͤrde genoͤthi- get werden koͤnnen. Es eroͤffnete ſich aber ſchon eine unguͤnſtige Ausſicht, als unter den Churfuͤr- ſten bey der Wahl Carls des VI., wie ſie auf die hier einſchlagende Stelle der Wahlcapitulation ka- men, ſich ſehr ungleiche Geſinnungen uͤber den Werth dieſer Clauſel hervorthaten.
Man
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1) Badiſcher Friede 1714.
gung daruͤber zu pflegen. Nun ſollte aber noch
zu Baden im Ergau ein foͤrmlicher Friedenscon-
greß angeſtellt werden, um die Praͤliminarien in
einen entſcheidenden Friedenstractat zu verwandeln.
Da ſtellte jetzt der Kaiſer den Staͤnden heim, ob
ſie nun noch dieſen Congreß mit der im Jahre 1709.
beſchloſſenen Reichsdeputation beſchicken, oder ihn
und ſeine Geſandtſchaft zur voͤlligen Schließung
des Friedens bevollmaͤchtigen wollten. In der
Sache ſelbſt war keine Aenderung mehr zu hoffen.
Alſo beſchloß das Reich diesmal das letztere. So
wurde alſo der Friede zu Baden am 7. Sept.
1714. voͤllig nach der Raſtaͤdtiſchen Abrede geſchloſ-
ſen, und demnaͤchſt von der Reichsverſammlung
auch ſo, wie es beym Nimweger und Ryßwicki-
ſchen Frieden geſchehen war, ratificirt.
Nur bey dieſen Berathſchlagungen uͤber die
Genehmigung des Badiſchen Friedens kam nun
die unholde Ryßwickiſche Clauſel von neuem zur
Sprache. Bey den abgebrochenen Reichstags-
handlungen vom Jahre 1697., und bey den Be-
rathſchlagungen, in deren Gefolg im Jahre 1702.
der Reichskrieg gegen Frankreich beſchloſſen ward,
hatte man ſich geſchmeichelt, daß Frankreich zu ei-
nem ganz andern Frieden, als der Ryßwickiſche
war, oder doch wenigſtens leicht zu Abſtellung der
darin enthaltenen widrigen Clauſel wuͤrde genoͤthi-
get werden koͤnnen. Es eroͤffnete ſich aber ſchon
eine unguͤnſtige Ausſicht, als unter den Churfuͤr-
ſten bey der Wahl Carls des VI., wie ſie auf die
hier einſchlagende Stelle der Wahlcapitulation ka-
men, ſich ſehr ungleiche Geſinnungen uͤber den
Werth dieſer Clauſel hervorthaten.
VII.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/421>, abgerufen am 18.06.2024.
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