Man hatte nehmlich, wie oben (S. 301.) vorgekommen ist, im Jahre 1690. in der Wahl- capitulation Josephs des I. für bekannt angenom- men, daß in einem mit Frankreich zu schließenden Frieden alles, was in den von dieser Krone zu- rückzugebenden Orten sowohl in geistlichen als welt- lichen Sachen geändert sey, in den Stand wieder hergestellt werden müße, wie es den Reichsgrund- gesetzen und Friedensschlüssen gemäß sey; da dann unter diesen Friedensschlüssen damals 1690. der Ryßwickische von 1697. offenbar nicht mit verstan- den seyn konnte, sondern dieser Ausdruck nur auf den Westphälischen und Nimwegischen Frieden zu- rückwies. Nun hatte zwar in der Zwischenzeit zwi- schen der Wahl Josephs des I. und Carls des VI. der Ryßwickische Friede die Zahl der bisherigen Friedensschlüsse vermehret. Allein zur Zeit der letztern Wahl war eben sowohl als zur Zeit der er- stern das Teutsche Reich mit der Krone Frankreich im Kriege begriffen. Nach der ganzen Lage der Sache war also nichts natürlicher, als daß bey buchstäblicher Wiederholung jener Stelle der Wahl- capitulation vom Jahre 1690. die Bemerkung ge- macht werden mußte, daß unter den damals ange- führten Friedensschlüssen der erst nachher hinzuge- kommene Ryßwickische Friede nicht mit gemey- net sey.
IX.
Diese Bemerkung hielten die evangelischen Churfürsten für desto nöthiger und billiger, als auf der einen Seite der ganze evangelische Religions- theil den Ryßwickischen Frieden eben deswegen nicht für vollgültig anerkannte, weil die in dessen viertem Artikel eingeschobene Clausel mit den vori-
gen
X. Carl der VI. 1711-1740.
VIII.
Man hatte nehmlich, wie oben (S. 301.) vorgekommen iſt, im Jahre 1690. in der Wahl- capitulation Joſephs des I. fuͤr bekannt angenom- men, daß in einem mit Frankreich zu ſchließenden Frieden alles, was in den von dieſer Krone zu- ruͤckzugebenden Orten ſowohl in geiſtlichen als welt- lichen Sachen geaͤndert ſey, in den Stand wieder hergeſtellt werden muͤße, wie es den Reichsgrund- geſetzen und Friedensſchluͤſſen gemaͤß ſey; da dann unter dieſen Friedensſchluͤſſen damals 1690. der Ryßwickiſche von 1697. offenbar nicht mit verſtan- den ſeyn konnte, ſondern dieſer Ausdruck nur auf den Weſtphaͤliſchen und Nimwegiſchen Frieden zu- ruͤckwies. Nun hatte zwar in der Zwiſchenzeit zwi- ſchen der Wahl Joſephs des I. und Carls des VI. der Ryßwickiſche Friede die Zahl der bisherigen Friedensſchluͤſſe vermehret. Allein zur Zeit der letztern Wahl war eben ſowohl als zur Zeit der er- ſtern das Teutſche Reich mit der Krone Frankreich im Kriege begriffen. Nach der ganzen Lage der Sache war alſo nichts natuͤrlicher, als daß bey buchſtaͤblicher Wiederholung jener Stelle der Wahl- capitulation vom Jahre 1690. die Bemerkung ge- macht werden mußte, daß unter den damals ange- fuͤhrten Friedensſchluͤſſen der erſt nachher hinzuge- kommene Ryßwickiſche Friede nicht mit gemey- net ſey.
IX.
Dieſe Bemerkung hielten die evangeliſchen Churfuͤrſten fuͤr deſto noͤthiger und billiger, als auf der einen Seite der ganze evangeliſche Religions- theil den Ryßwickiſchen Frieden eben deswegen nicht fuͤr vollguͤltig anerkannte, weil die in deſſen viertem Artikel eingeſchobene Clauſel mit den vori-
gen
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X. Carl der VI. 1711-1740.
Man hatte nehmlich, wie oben (S. 301.)
vorgekommen iſt, im Jahre 1690. in der Wahl-
capitulation Joſephs des I. fuͤr bekannt angenom-
men, daß in einem mit Frankreich zu ſchließenden
Frieden alles, was in den von dieſer Krone zu-
ruͤckzugebenden Orten ſowohl in geiſtlichen als welt-
lichen Sachen geaͤndert ſey, in den Stand wieder
hergeſtellt werden muͤße, wie es den Reichsgrund-
geſetzen und Friedensſchluͤſſen gemaͤß ſey; da dann
unter dieſen Friedensſchluͤſſen damals 1690. der
Ryßwickiſche von 1697. offenbar nicht mit verſtan-
den ſeyn konnte, ſondern dieſer Ausdruck nur auf
den Weſtphaͤliſchen und Nimwegiſchen Frieden zu-
ruͤckwies. Nun hatte zwar in der Zwiſchenzeit zwi-
ſchen der Wahl Joſephs des I. und Carls des VI.
der Ryßwickiſche Friede die Zahl der bisherigen
Friedensſchluͤſſe vermehret. Allein zur Zeit der
letztern Wahl war eben ſowohl als zur Zeit der er-
ſtern das Teutſche Reich mit der Krone Frankreich
im Kriege begriffen. Nach der ganzen Lage der
Sache war alſo nichts natuͤrlicher, als daß bey
buchſtaͤblicher Wiederholung jener Stelle der Wahl-
capitulation vom Jahre 1690. die Bemerkung ge-
macht werden mußte, daß unter den damals ange-
fuͤhrten Friedensſchluͤſſen der erſt nachher hinzuge-
kommene Ryßwickiſche Friede nicht mit gemey-
net ſey.
Dieſe Bemerkung hielten die evangeliſchen
Churfuͤrſten fuͤr deſto noͤthiger und billiger, als auf
der einen Seite der ganze evangeliſche Religions-
theil den Ryßwickiſchen Frieden eben deswegen
nicht fuͤr vollguͤltig anerkannte, weil die in deſſen
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/422>, abgerufen am 22.11.2024.
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