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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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3) Ius eundi in partes 1712-1727.
schieden sind, abtheilet, und ein jeder Theil vom
andern abgesondert als ein eignes Corpus darüber
zu berathschlagen und zu beschließen hat, ob es in
partes
gehen wolle oder nicht? Da tritt aber die
bey allen und jeden reichsständischen Versamm-
lungen nach der Teutschen Verfassung unstreitig
obwaltende Regel ein: daß ein jedes Corpus und
Collegium für sich durch Mehrheit der Stimmen
Schlüsse machen kann. Wenn irgendwo einmal
ganz einmüthige Stimmen für nöthig gehalten wer-
den, so ist das eine solche Ausnahme von der Re-
gel, die nicht anders als vermöge einer ausdrückli-
chen Vorschrift behauptet werden kann, wie z. B.
die Wahlcapitulation da, wo sie zu Ertheilung
eines neuen Zolles die Einwilligung der Churfür-
sten erfordert, ausdrücklich dabey die Vorschrift
gibt, daß diese Einwilligung von allen Churfürsten
ganz einstimmig geschehen müße, so daß die erman-
gelnde Beystimmung eines einzigen Churfürsten die
ganze Sache heben kann. Eine solche Vorschrift
ist aber in dieser Stelle des Westphälischen Frie-
dens nicht vorhanden. Es heißt nicht: wenn ein
Religionstheil ganz einmüthig vom andern ab-
geht, sondern überhaupt, wenn beide Religions-
theile von einander abgehen, soll nichts als gütli-
che Vergleichung diese Zwistigkeit heben.

In einer andern ähnlichen Stelle (d) verord-XI.
net der Westphälische Friede, daß auch bey Reichs-
gerichten die Mehrheit der Stimmen nicht entschei-
den solle, wenn die Mitglieder beider Religionen
nicht gleicher Meynung sind. Da setzt er aber

aus-
(d) Osnabr. Friede Art. 5. §. 55. Oben S.
108. u. f.

3) Ius eundi in partes 1712-1727.
ſchieden ſind, abtheilet, und ein jeder Theil vom
andern abgeſondert als ein eignes Corpus daruͤber
zu berathſchlagen und zu beſchließen hat, ob es in
partes
gehen wolle oder nicht? Da tritt aber die
bey allen und jeden reichsſtaͤndiſchen Verſamm-
lungen nach der Teutſchen Verfaſſung unſtreitig
obwaltende Regel ein: daß ein jedes Corpus und
Collegium fuͤr ſich durch Mehrheit der Stimmen
Schluͤſſe machen kann. Wenn irgendwo einmal
ganz einmuͤthige Stimmen fuͤr noͤthig gehalten wer-
den, ſo iſt das eine ſolche Ausnahme von der Re-
gel, die nicht anders als vermoͤge einer ausdruͤckli-
chen Vorſchrift behauptet werden kann, wie z. B.
die Wahlcapitulation da, wo ſie zu Ertheilung
eines neuen Zolles die Einwilligung der Churfuͤr-
ſten erfordert, ausdruͤcklich dabey die Vorſchrift
gibt, daß dieſe Einwilligung von allen Churfuͤrſten
ganz einſtimmig geſchehen muͤße, ſo daß die erman-
gelnde Beyſtimmung eines einzigen Churfuͤrſten die
ganze Sache heben kann. Eine ſolche Vorſchrift
iſt aber in dieſer Stelle des Weſtphaͤliſchen Frie-
dens nicht vorhanden. Es heißt nicht: wenn ein
Religionstheil ganz einmuͤthig vom andern ab-
geht, ſondern uͤberhaupt, wenn beide Religions-
theile von einander abgehen, ſoll nichts als guͤtli-
che Vergleichung dieſe Zwiſtigkeit heben.

In einer andern aͤhnlichen Stelle (d) verord-XI.
net der Weſtphaͤliſche Friede, daß auch bey Reichs-
gerichten die Mehrheit der Stimmen nicht entſchei-
den ſolle, wenn die Mitglieder beider Religionen
nicht gleicher Meynung ſind. Da ſetzt er aber

aus-
(d) Osnabr. Friede Art. 5. §. 55. Oben S.
108. u. f.
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[399/0441] 3) Ius eundi in partes 1712-1727. ſchieden ſind, abtheilet, und ein jeder Theil vom andern abgeſondert als ein eignes Corpus daruͤber zu berathſchlagen und zu beſchließen hat, ob es in partes gehen wolle oder nicht? Da tritt aber die bey allen und jeden reichsſtaͤndiſchen Verſamm- lungen nach der Teutſchen Verfaſſung unſtreitig obwaltende Regel ein: daß ein jedes Corpus und Collegium fuͤr ſich durch Mehrheit der Stimmen Schluͤſſe machen kann. Wenn irgendwo einmal ganz einmuͤthige Stimmen fuͤr noͤthig gehalten wer- den, ſo iſt das eine ſolche Ausnahme von der Re- gel, die nicht anders als vermoͤge einer ausdruͤckli- chen Vorſchrift behauptet werden kann, wie z. B. die Wahlcapitulation da, wo ſie zu Ertheilung eines neuen Zolles die Einwilligung der Churfuͤr- ſten erfordert, ausdruͤcklich dabey die Vorſchrift gibt, daß dieſe Einwilligung von allen Churfuͤrſten ganz einſtimmig geſchehen muͤße, ſo daß die erman- gelnde Beyſtimmung eines einzigen Churfuͤrſten die ganze Sache heben kann. Eine ſolche Vorſchrift iſt aber in dieſer Stelle des Weſtphaͤliſchen Frie- dens nicht vorhanden. Es heißt nicht: wenn ein Religionstheil ganz einmuͤthig vom andern ab- geht, ſondern uͤberhaupt, wenn beide Religions- theile von einander abgehen, ſoll nichts als guͤtli- che Vergleichung dieſe Zwiſtigkeit heben. In einer andern aͤhnlichen Stelle (d) verord- net der Weſtphaͤliſche Friede, daß auch bey Reichs- gerichten die Mehrheit der Stimmen nicht entſchei- den ſolle, wenn die Mitglieder beider Religionen nicht gleicher Meynung ſind. Da ſetzt er aber aus- XI. (d) Osnabr. Friede Art. 5. §. 55. Oben S. 108. u. f.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/441>, abgerufen am 22.11.2024.