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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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3) Ius eundi in partes 1712-1727.
auf eine der Verfassung gemäße Art zu rechter Zeit
erkläret wird, um einem nach Mehrheit der Stim-
men zu fassenden Schlusse vorzubeugen.

Selbst alsdann, wenn auch schon in einem derXV.
reichsständischen Collegien einzelne Stimmen abge-
legt sind, wie der Fall in der Zwingenbergischen
Sache war, behält dennoch ein jeder Religions-
theil, so lange der Schluß mit Einstimmung der
ganzen Versammlung noch nicht würklich gefasset
ist, die Freyheit in besondere Berathschlagung dar-
über zu treten, und nach Befinden alsdann noch
das Protocoll offen zu behalten, um seine gemein-
same Meynung zu erklären, und damit noch die
Abfassung des collegialischen Schlusses zu hindern.
Wie in jeder collegialischen Berathschlagung ein
jeder seine Stimme noch bis zu Abfassung des
Schlusses durch neue Zusätze erläutern oder gar ab-
ändern kann, so ist eben das auch einem jeden Re-
ligionstheile in Ansehung seiner Gesammtstimme
unbenommen. Und wenn auch einzelne Stände
vorher anders gestimmet haben, kann man jetzt
nicht anders annehmen, als daß sie ihre vorherige
Meynung nunmehr geändert haben, und jener Ge-
sammterklärung ihres Religionstheils allenfalls
stillschweigend beytreten.

Ein jeder Religionstheil wird sich zwar, wennXVI.
er die Umstände vorher sehen kann, gerne schon
zum voraus auf seine Gesammterklärung gefaßt
halten, ehe es noch zur Ablegung der Stimmen in
reichsständischen Versammlungen kömmt. Wenn
aber die Umstände so sind, wie in der Zwingenber-
gischen Sache, da man zum voraus keine widrige

Mehr-
C c 2

3) Ius eundi in partes 1712-1727.
auf eine der Verfaſſung gemaͤße Art zu rechter Zeit
erklaͤret wird, um einem nach Mehrheit der Stim-
men zu faſſenden Schluſſe vorzubeugen.

Selbſt alsdann, wenn auch ſchon in einem derXV.
reichsſtaͤndiſchen Collegien einzelne Stimmen abge-
legt ſind, wie der Fall in der Zwingenbergiſchen
Sache war, behaͤlt dennoch ein jeder Religions-
theil, ſo lange der Schluß mit Einſtimmung der
ganzen Verſammlung noch nicht wuͤrklich gefaſſet
iſt, die Freyheit in beſondere Berathſchlagung dar-
uͤber zu treten, und nach Befinden alsdann noch
das Protocoll offen zu behalten, um ſeine gemein-
ſame Meynung zu erklaͤren, und damit noch die
Abfaſſung des collegialiſchen Schluſſes zu hindern.
Wie in jeder collegialiſchen Berathſchlagung ein
jeder ſeine Stimme noch bis zu Abfaſſung des
Schluſſes durch neue Zuſaͤtze erlaͤutern oder gar ab-
aͤndern kann, ſo iſt eben das auch einem jeden Re-
ligionstheile in Anſehung ſeiner Geſammtſtimme
unbenommen. Und wenn auch einzelne Staͤnde
vorher anders geſtimmet haben, kann man jetzt
nicht anders annehmen, als daß ſie ihre vorherige
Meynung nunmehr geaͤndert haben, und jener Ge-
ſammterklaͤrung ihres Religionstheils allenfalls
ſtillſchweigend beytreten.

Ein jeder Religionstheil wird ſich zwar, wennXVI.
er die Umſtaͤnde vorher ſehen kann, gerne ſchon
zum voraus auf ſeine Geſammterklaͤrung gefaßt
halten, ehe es noch zur Ablegung der Stimmen in
reichsſtaͤndiſchen Verſammlungen koͤmmt. Wenn
aber die Umſtaͤnde ſo ſind, wie in der Zwingenber-
giſchen Sache, da man zum voraus keine widrige

Mehr-
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[403/0445] 3) Ius eundi in partes 1712-1727. auf eine der Verfaſſung gemaͤße Art zu rechter Zeit erklaͤret wird, um einem nach Mehrheit der Stim- men zu faſſenden Schluſſe vorzubeugen. Selbſt alsdann, wenn auch ſchon in einem der reichsſtaͤndiſchen Collegien einzelne Stimmen abge- legt ſind, wie der Fall in der Zwingenbergiſchen Sache war, behaͤlt dennoch ein jeder Religions- theil, ſo lange der Schluß mit Einſtimmung der ganzen Verſammlung noch nicht wuͤrklich gefaſſet iſt, die Freyheit in beſondere Berathſchlagung dar- uͤber zu treten, und nach Befinden alsdann noch das Protocoll offen zu behalten, um ſeine gemein- ſame Meynung zu erklaͤren, und damit noch die Abfaſſung des collegialiſchen Schluſſes zu hindern. Wie in jeder collegialiſchen Berathſchlagung ein jeder ſeine Stimme noch bis zu Abfaſſung des Schluſſes durch neue Zuſaͤtze erlaͤutern oder gar ab- aͤndern kann, ſo iſt eben das auch einem jeden Re- ligionstheile in Anſehung ſeiner Geſammtſtimme unbenommen. Und wenn auch einzelne Staͤnde vorher anders geſtimmet haben, kann man jetzt nicht anders annehmen, als daß ſie ihre vorherige Meynung nunmehr geaͤndert haben, und jener Ge- ſammterklaͤrung ihres Religionstheils allenfalls ſtillſchweigend beytreten. XV. Ein jeder Religionstheil wird ſich zwar, wenn er die Umſtaͤnde vorher ſehen kann, gerne ſchon zum voraus auf ſeine Geſammterklaͤrung gefaßt halten, ehe es noch zur Ablegung der Stimmen in reichsſtaͤndiſchen Verſammlungen koͤmmt. Wenn aber die Umſtaͤnde ſo ſind, wie in der Zwingenber- giſchen Sache, da man zum voraus keine widrige Mehr- XVI. C c 2

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/445>, abgerufen am 22.11.2024.