setzt blieb,) eine ganz außerordentliche Visitation zu veranstalten, und dazu auch eine ganz außeror- dentliche Reichsdeputation zu ernennen. Beschlos- sen ward diese Visitation schon am 15. Oct. 1704. Aber zu Stande kam sie erst im Oct. 1707. Sie hatte erst lange mit Untersuchung der Mängel des Gerichts zu thun. Erst am 28. Jan. 1711. konn- te das Gericht, das inzwischen bis auf 6. Beysitzer ausgestorben war, von neuem eröffnet werden. Erst am 18. Dec. 1713. nahm diese Visitation mit einem förmlichen Visitationsabschiede ihr Ende, der zwar ein und andere nützliche Verordnungen enthielt, aber im Ganzen doch nicht der Hoffnung entsprach, die man sich davon gemacht hatte.
VII.
In dem Berichte, den diese Visitation hernach an Kaiser und Reich erließ, trug sie hauptsächlich darauf an, daß man die Anzahl der Assessoren vermehren, und zugleich ihre Besoldung, um mit mehrerem Anstande leben zu können, an statt der bisherigen zwey tausend Gulden auf vier tau- send Gulden erhöhen möchte. Auf solche Art konn- te man auch eher hoffen, daß es an tüchtigen und würdigen Männern nicht fehlen würde, die sich zu den Assessorsstellen ferner präsentiren ließen.
VIII.
Eine solche Erhöhung der Besoldung erforderte aber auch eine beträchtliche Erhöhung der bisheri- gen Cammerzieler. Wenn vollends die im West- phälischen Frieden vorgeschriebene Anzahl von 50. Assessoren hätte unterhalten werden sollen; würde deren Besoldung alleine jährlich 200. tausend Gul- den erfordert haben. Einen solchen jährlichen Bey- trag hielt man für unmöglich. Man hoffte also
sich
X. Carl der VI. 1711-1740.
ſetzt blieb,) eine ganz außerordentliche Viſitation zu veranſtalten, und dazu auch eine ganz außeror- dentliche Reichsdeputation zu ernennen. Beſchloſ- ſen ward dieſe Viſitation ſchon am 15. Oct. 1704. Aber zu Stande kam ſie erſt im Oct. 1707. Sie hatte erſt lange mit Unterſuchung der Maͤngel des Gerichts zu thun. Erſt am 28. Jan. 1711. konn- te das Gericht, das inzwiſchen bis auf 6. Beyſitzer ausgeſtorben war, von neuem eroͤffnet werden. Erſt am 18. Dec. 1713. nahm dieſe Viſitation mit einem foͤrmlichen Viſitationsabſchiede ihr Ende, der zwar ein und andere nuͤtzliche Verordnungen enthielt, aber im Ganzen doch nicht der Hoffnung entſprach, die man ſich davon gemacht hatte.
VII.
In dem Berichte, den dieſe Viſitation hernach an Kaiſer und Reich erließ, trug ſie hauptſaͤchlich darauf an, daß man die Anzahl der Aſſeſſoren vermehren, und zugleich ihre Beſoldung, um mit mehrerem Anſtande leben zu koͤnnen, an ſtatt der bisherigen zwey tauſend Gulden auf vier tau- ſend Gulden erhoͤhen moͤchte. Auf ſolche Art konn- te man auch eher hoffen, daß es an tuͤchtigen und wuͤrdigen Maͤnnern nicht fehlen wuͤrde, die ſich zu den Aſſeſſorsſtellen ferner praͤſentiren ließen.
VIII.
Eine ſolche Erhoͤhung der Beſoldung erforderte aber auch eine betraͤchtliche Erhoͤhung der bisheri- gen Cammerzieler. Wenn vollends die im Weſt- phaͤliſchen Frieden vorgeſchriebene Anzahl von 50. Aſſeſſoren haͤtte unterhalten werden ſollen; wuͤrde deren Beſoldung alleine jaͤhrlich 200. tauſend Gul- den erfordert haben. Einen ſolchen jaͤhrlichen Bey- trag hielt man fuͤr unmoͤglich. Man hoffte alſo
ſich
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0454"n="412"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">X.</hi> Carl der <hirendition="#aq">VI.</hi> 1711-1740.</hi></fw><lb/>ſetzt blieb,) eine ganz außerordentliche <hirendition="#fr">Viſitation</hi><lb/>
zu veranſtalten, und dazu auch eine ganz außeror-<lb/>
dentliche Reichsdeputation zu ernennen. Beſchloſ-<lb/>ſen ward dieſe Viſitation ſchon am 15. Oct. 1704.<lb/>
Aber zu Stande kam ſie erſt im Oct. 1707. Sie<lb/>
hatte erſt lange mit Unterſuchung der Maͤngel des<lb/>
Gerichts zu thun. Erſt am 28. Jan. 1711. konn-<lb/>
te das Gericht, das inzwiſchen bis auf 6. Beyſitzer<lb/>
ausgeſtorben war, von neuem eroͤffnet werden.<lb/>
Erſt am 18. Dec. 1713. nahm dieſe Viſitation mit<lb/>
einem foͤrmlichen Viſitationsabſchiede ihr Ende,<lb/>
der zwar ein und andere nuͤtzliche Verordnungen<lb/>
enthielt, aber im Ganzen doch nicht der Hoffnung<lb/>
entſprach, die man ſich davon gemacht hatte.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">VII.</hi></note><p>In dem Berichte, den dieſe Viſitation hernach<lb/>
an Kaiſer und Reich erließ, trug ſie hauptſaͤchlich<lb/>
darauf an, daß man die <hirendition="#fr">Anzahl der Aſſeſſoren</hi><lb/>
vermehren, und zugleich ihre <hirendition="#fr">Beſoldung,</hi> um<lb/>
mit mehrerem Anſtande leben zu koͤnnen, an ſtatt<lb/>
der bisherigen zwey tauſend Gulden auf vier tau-<lb/>ſend Gulden erhoͤhen moͤchte. Auf ſolche Art konn-<lb/>
te man auch eher hoffen, daß es an tuͤchtigen und<lb/>
wuͤrdigen Maͤnnern nicht fehlen wuͤrde, die ſich zu<lb/>
den Aſſeſſorsſtellen ferner praͤſentiren ließen.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">VIII.</hi></note><p>Eine ſolche Erhoͤhung der Beſoldung erforderte<lb/>
aber auch eine betraͤchtliche Erhoͤhung der bisheri-<lb/>
gen <hirendition="#fr">Cammerzieler.</hi> Wenn vollends die im Weſt-<lb/>
phaͤliſchen Frieden vorgeſchriebene Anzahl von 50.<lb/>
Aſſeſſoren haͤtte unterhalten werden ſollen; wuͤrde<lb/>
deren Beſoldung alleine jaͤhrlich 200. tauſend Gul-<lb/>
den erfordert haben. Einen ſolchen jaͤhrlichen Bey-<lb/>
trag hielt man fuͤr unmoͤglich. Man hoffte alſo<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſich</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[412/0454]
X. Carl der VI. 1711-1740.
ſetzt blieb,) eine ganz außerordentliche Viſitation
zu veranſtalten, und dazu auch eine ganz außeror-
dentliche Reichsdeputation zu ernennen. Beſchloſ-
ſen ward dieſe Viſitation ſchon am 15. Oct. 1704.
Aber zu Stande kam ſie erſt im Oct. 1707. Sie
hatte erſt lange mit Unterſuchung der Maͤngel des
Gerichts zu thun. Erſt am 28. Jan. 1711. konn-
te das Gericht, das inzwiſchen bis auf 6. Beyſitzer
ausgeſtorben war, von neuem eroͤffnet werden.
Erſt am 18. Dec. 1713. nahm dieſe Viſitation mit
einem foͤrmlichen Viſitationsabſchiede ihr Ende,
der zwar ein und andere nuͤtzliche Verordnungen
enthielt, aber im Ganzen doch nicht der Hoffnung
entſprach, die man ſich davon gemacht hatte.
In dem Berichte, den dieſe Viſitation hernach
an Kaiſer und Reich erließ, trug ſie hauptſaͤchlich
darauf an, daß man die Anzahl der Aſſeſſoren
vermehren, und zugleich ihre Beſoldung, um
mit mehrerem Anſtande leben zu koͤnnen, an ſtatt
der bisherigen zwey tauſend Gulden auf vier tau-
ſend Gulden erhoͤhen moͤchte. Auf ſolche Art konn-
te man auch eher hoffen, daß es an tuͤchtigen und
wuͤrdigen Maͤnnern nicht fehlen wuͤrde, die ſich zu
den Aſſeſſorsſtellen ferner praͤſentiren ließen.
Eine ſolche Erhoͤhung der Beſoldung erforderte
aber auch eine betraͤchtliche Erhoͤhung der bisheri-
gen Cammerzieler. Wenn vollends die im Weſt-
phaͤliſchen Frieden vorgeſchriebene Anzahl von 50.
Aſſeſſoren haͤtte unterhalten werden ſollen; wuͤrde
deren Beſoldung alleine jaͤhrlich 200. tauſend Gul-
den erfordert haben. Einen ſolchen jaͤhrlichen Bey-
trag hielt man fuͤr unmoͤglich. Man hoffte alſo
ſich
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/454>, abgerufen am 26.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.