Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.X. Carl der VI. 1711-1740. setzt blieb,) eine ganz außerordentliche Visitationzu veranstalten, und dazu auch eine ganz außeror- dentliche Reichsdeputation zu ernennen. Beschlos- sen ward diese Visitation schon am 15. Oct. 1704. Aber zu Stande kam sie erst im Oct. 1707. Sie hatte erst lange mit Untersuchung der Mängel des Gerichts zu thun. Erst am 28. Jan. 1711. konn- te das Gericht, das inzwischen bis auf 6. Beysitzer ausgestorben war, von neuem eröffnet werden. Erst am 18. Dec. 1713. nahm diese Visitation mit einem förmlichen Visitationsabschiede ihr Ende, der zwar ein und andere nützliche Verordnungen enthielt, aber im Ganzen doch nicht der Hoffnung entsprach, die man sich davon gemacht hatte. VII. In dem Berichte, den diese Visitation hernach VIII. Eine solche Erhöhung der Besoldung erforderte sich
X. Carl der VI. 1711-1740. ſetzt blieb,) eine ganz außerordentliche Viſitationzu veranſtalten, und dazu auch eine ganz außeror- dentliche Reichsdeputation zu ernennen. Beſchloſ- ſen ward dieſe Viſitation ſchon am 15. Oct. 1704. Aber zu Stande kam ſie erſt im Oct. 1707. Sie hatte erſt lange mit Unterſuchung der Maͤngel des Gerichts zu thun. Erſt am 28. Jan. 1711. konn- te das Gericht, das inzwiſchen bis auf 6. Beyſitzer ausgeſtorben war, von neuem eroͤffnet werden. Erſt am 18. Dec. 1713. nahm dieſe Viſitation mit einem foͤrmlichen Viſitationsabſchiede ihr Ende, der zwar ein und andere nuͤtzliche Verordnungen enthielt, aber im Ganzen doch nicht der Hoffnung entſprach, die man ſich davon gemacht hatte. VII. In dem Berichte, den dieſe Viſitation hernach VIII. Eine ſolche Erhoͤhung der Beſoldung erforderte ſich
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X. Carl der VI. 1711-1740.
ſetzt blieb,) eine ganz außerordentliche Viſitation
zu veranſtalten, und dazu auch eine ganz außeror-
dentliche Reichsdeputation zu ernennen. Beſchloſ-
ſen ward dieſe Viſitation ſchon am 15. Oct. 1704.
Aber zu Stande kam ſie erſt im Oct. 1707. Sie
hatte erſt lange mit Unterſuchung der Maͤngel des
Gerichts zu thun. Erſt am 28. Jan. 1711. konn-
te das Gericht, das inzwiſchen bis auf 6. Beyſitzer
ausgeſtorben war, von neuem eroͤffnet werden.
Erſt am 18. Dec. 1713. nahm dieſe Viſitation mit
einem foͤrmlichen Viſitationsabſchiede ihr Ende,
der zwar ein und andere nuͤtzliche Verordnungen
enthielt, aber im Ganzen doch nicht der Hoffnung
entſprach, die man ſich davon gemacht hatte.
In dem Berichte, den dieſe Viſitation hernach
an Kaiſer und Reich erließ, trug ſie hauptſaͤchlich
darauf an, daß man die Anzahl der Aſſeſſoren
vermehren, und zugleich ihre Beſoldung, um
mit mehrerem Anſtande leben zu koͤnnen, an ſtatt
der bisherigen zwey tauſend Gulden auf vier tau-
ſend Gulden erhoͤhen moͤchte. Auf ſolche Art konn-
te man auch eher hoffen, daß es an tuͤchtigen und
wuͤrdigen Maͤnnern nicht fehlen wuͤrde, die ſich zu
den Aſſeſſorsſtellen ferner praͤſentiren ließen.
Eine ſolche Erhoͤhung der Beſoldung erforderte
aber auch eine betraͤchtliche Erhoͤhung der bisheri-
gen Cammerzieler. Wenn vollends die im Weſt-
phaͤliſchen Frieden vorgeſchriebene Anzahl von 50.
Aſſeſſoren haͤtte unterhalten werden ſollen; wuͤrde
deren Beſoldung alleine jaͤhrlich 200. tauſend Gul-
den erfordert haben. Einen ſolchen jaͤhrlichen Bey-
trag hielt man fuͤr unmoͤglich. Man hoffte alſo
ſich
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