sich begnügen zu können, wenn auch nur 25. Asses- soren als die Hälfte der im Westphälischen Frieden beschlossenen Anzahl angenommen würden.
Um die Sache in mehreren Betrieb zu brin-IX. gen schickte das Cammergericht selbst ein Paar As- sessoren nach Wien und Regensburg. Darauf er- folgte vorerst am 24. May 1719. ein günstiges kaiserliches Commissionsdecret, und am 15. Dec. 1719. ein beyfälliges Reichsgutachten, welches am 3. Nov. 1720. auch der Kaiser genehmigte. Damit kam es nun so weit, daß würklich 25. As- sessoren, jeder mit 4000. Gulden Besoldung, an- gestellt werden sollten. Woneben der Cammerrich- ter jährlich 11733. Rthlr. 30. Kreuzer, und zwey Präsidenten, jeder jährlich 3656. Rthlr. zu erwar- ten hatten (f); ohne was noch an andere Perso- nen des Gerichts von Reichs wegen zu bezahlen war. Zusammen betrug das 91.069. Rthlr. 70. Kreuzer, die jährlich herbeygeschafft werden muß- ten, wenn das Cammergericht 25. Beysitzer ha- ben sollte.
Um das zu bewirken, wurden nun die bishe-X. rigen Cammerzieler von 2. auf 7. erhöhet. Das heißt, wer bisher halbjährlich 200. Fl. bezahlet hat- te, sollte künftig 700. Fl. bezahlen. So sollten
nach
(f) In einem Commissionsdecrete vom 3. Nov. 1720. ließ der Kaiser auf Erhöhung der Besoldun- gen des Cammerrichters und der Präsidenten an- tragen. Es ward aber im Reichsgutachten vom 8. Nov. 1726. abgelehnt, "weil der diesmal aus- gefundene fundus surrogatorius dazu nicht erkleck- lich sey." Samml. der R. A. Th. 4. S. 348. und 361.
4) Zuſtand des Cammergerichts.
ſich begnuͤgen zu koͤnnen, wenn auch nur 25. Aſſeſ- ſoren als die Haͤlfte der im Weſtphaͤliſchen Frieden beſchloſſenen Anzahl angenommen wuͤrden.
Um die Sache in mehreren Betrieb zu brin-IX. gen ſchickte das Cammergericht ſelbſt ein Paar Aſ- ſeſſoren nach Wien und Regensburg. Darauf er- folgte vorerſt am 24. May 1719. ein guͤnſtiges kaiſerliches Commiſſionsdecret, und am 15. Dec. 1719. ein beyfaͤlliges Reichsgutachten, welches am 3. Nov. 1720. auch der Kaiſer genehmigte. Damit kam es nun ſo weit, daß wuͤrklich 25. Aſ- ſeſſoren, jeder mit 4000. Gulden Beſoldung, an- geſtellt werden ſollten. Woneben der Cammerrich- ter jaͤhrlich 11733. Rthlr. 30. Kreuzer, und zwey Praͤſidenten, jeder jaͤhrlich 3656. Rthlr. zu erwar- ten hatten (f); ohne was noch an andere Perſo- nen des Gerichts von Reichs wegen zu bezahlen war. Zuſammen betrug das 91.069. Rthlr. 70. Kreuzer, die jaͤhrlich herbeygeſchafft werden muß- ten, wenn das Cammergericht 25. Beyſitzer ha- ben ſollte.
Um das zu bewirken, wurden nun die bishe-X. rigen Cammerzieler von 2. auf 7. erhoͤhet. Das heißt, wer bisher halbjaͤhrlich 200. Fl. bezahlet hat- te, ſollte kuͤnftig 700. Fl. bezahlen. So ſollten
nach
(f) In einem Commiſſionsdecrete vom 3. Nov. 1720. ließ der Kaiſer auf Erhoͤhung der Beſoldun- gen des Cammerrichters und der Praͤſidenten an- tragen. Es ward aber im Reichsgutachten vom 8. Nov. 1726. abgelehnt, ”weil der diesmal aus- gefundene fundus ſurrogatorius dazu nicht erkleck- lich ſey.” Samml. der R. A. Th. 4. S. 348. und 361.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0455"n="413"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">4) Zuſtand des Cammergerichts.</hi></fw><lb/>ſich begnuͤgen zu koͤnnen, wenn auch nur 25. Aſſeſ-<lb/>ſoren als die Haͤlfte der im Weſtphaͤliſchen Frieden<lb/>
beſchloſſenen Anzahl angenommen wuͤrden.</p><lb/><p>Um die Sache in mehreren Betrieb zu brin-<noteplace="right"><hirendition="#aq">IX.</hi></note><lb/>
gen ſchickte das Cammergericht ſelbſt ein Paar Aſ-<lb/>ſeſſoren nach Wien und Regensburg. Darauf er-<lb/>
folgte vorerſt am 24. May 1719. ein guͤnſtiges<lb/>
kaiſerliches Commiſſionsdecret, und am 15. Dec.<lb/>
1719. ein beyfaͤlliges Reichsgutachten, welches<lb/>
am 3. Nov. 1720. auch der Kaiſer genehmigte.<lb/>
Damit kam es nun ſo weit, daß wuͤrklich 25. Aſ-<lb/>ſeſſoren, jeder mit 4000. Gulden Beſoldung, an-<lb/>
geſtellt werden ſollten. Woneben der Cammerrich-<lb/>
ter jaͤhrlich 11733. Rthlr. 30. Kreuzer, und zwey<lb/>
Praͤſidenten, jeder jaͤhrlich 3656. Rthlr. zu erwar-<lb/>
ten hatten <noteplace="foot"n="(f)">In einem Commiſſionsdecrete vom 3. Nov.<lb/>
1720. ließ der Kaiſer auf Erhoͤhung der Beſoldun-<lb/>
gen des Cammerrichters und der Praͤſidenten an-<lb/>
tragen. Es ward aber im Reichsgutachten vom<lb/>
8. Nov. 1726. abgelehnt, ”weil der diesmal aus-<lb/>
gefundene <hirendition="#aq">fundus ſurrogatorius</hi> dazu nicht erkleck-<lb/>
lich ſey.” Samml. der R. A. Th. 4. S. 348.<lb/>
und 361.</note>; ohne was noch an andere Perſo-<lb/>
nen des Gerichts von Reichs wegen zu bezahlen<lb/>
war. Zuſammen betrug das 91.069. Rthlr. 70.<lb/>
Kreuzer, die jaͤhrlich herbeygeſchafft werden muß-<lb/>
ten, wenn das Cammergericht 25. Beyſitzer ha-<lb/>
ben ſollte.</p><lb/><p>Um das zu bewirken, wurden nun die bishe-<noteplace="right"><hirendition="#aq">X.</hi></note><lb/>
rigen Cammerzieler von 2. auf 7. erhoͤhet. Das<lb/>
heißt, wer bisher halbjaͤhrlich 200. Fl. bezahlet hat-<lb/>
te, ſollte kuͤnftig 700. Fl. bezahlen. So ſollten<lb/><fwplace="bottom"type="catch">nach</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[413/0455]
4) Zuſtand des Cammergerichts.
ſich begnuͤgen zu koͤnnen, wenn auch nur 25. Aſſeſ-
ſoren als die Haͤlfte der im Weſtphaͤliſchen Frieden
beſchloſſenen Anzahl angenommen wuͤrden.
Um die Sache in mehreren Betrieb zu brin-
gen ſchickte das Cammergericht ſelbſt ein Paar Aſ-
ſeſſoren nach Wien und Regensburg. Darauf er-
folgte vorerſt am 24. May 1719. ein guͤnſtiges
kaiſerliches Commiſſionsdecret, und am 15. Dec.
1719. ein beyfaͤlliges Reichsgutachten, welches
am 3. Nov. 1720. auch der Kaiſer genehmigte.
Damit kam es nun ſo weit, daß wuͤrklich 25. Aſ-
ſeſſoren, jeder mit 4000. Gulden Beſoldung, an-
geſtellt werden ſollten. Woneben der Cammerrich-
ter jaͤhrlich 11733. Rthlr. 30. Kreuzer, und zwey
Praͤſidenten, jeder jaͤhrlich 3656. Rthlr. zu erwar-
ten hatten (f); ohne was noch an andere Perſo-
nen des Gerichts von Reichs wegen zu bezahlen
war. Zuſammen betrug das 91.069. Rthlr. 70.
Kreuzer, die jaͤhrlich herbeygeſchafft werden muß-
ten, wenn das Cammergericht 25. Beyſitzer ha-
ben ſollte.
IX.
Um das zu bewirken, wurden nun die bishe-
rigen Cammerzieler von 2. auf 7. erhoͤhet. Das
heißt, wer bisher halbjaͤhrlich 200. Fl. bezahlet hat-
te, ſollte kuͤnftig 700. Fl. bezahlen. So ſollten
nach
X.
(f) In einem Commiſſionsdecrete vom 3. Nov.
1720. ließ der Kaiſer auf Erhoͤhung der Beſoldun-
gen des Cammerrichters und der Praͤſidenten an-
tragen. Es ward aber im Reichsgutachten vom
8. Nov. 1726. abgelehnt, ”weil der diesmal aus-
gefundene fundus ſurrogatorius dazu nicht erkleck-
lich ſey.” Samml. der R. A. Th. 4. S. 348.
und 361.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/455>, abgerufen am 17.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.