schen vorgeht, oder als wenn z. B. über ein Ver- fahren im Schleswigischen, das gar nicht zum Reiche gehöret, Nichtigkeitsbeschwerden geführet werden.
Aber -- fährt man fort, -- hier ist doch alleXVIII. mal ein Reichsstand, über den Beschwerde geführt wird, der als Reichsstand doch immer der kaiser- lichen Gerichtbarkeit unterworfen ist. -- Antwort: So ist auch ein Bischof von Bamberg, Würz- burg u. s. w. ein Teutscher Reichsstand; und von seinen geistlichen Gerichten dürfen doch die Reichs- gerichte keine Nullitätsklagen annehmen; so auch nicht von einem evangelischen Reichsstande, sofern er die geistliche Gerichtbarkeit ausübt.
Dagegen hat man nun endlich zwar noch dar-XIX. auf sich bezogen, daß ein jeder Reichsstand doch mit dem, was er von wegen seiner Landeshoheit ausübe, der kaiserlichen Gerichtbarkeit unterworfen sey, und daß evangelische Reichsstände ihre geist- liche Gerichtbarkeit doch immer eigentlich vermöge ihrer Landeshoheit ausübten; wie wenigstens viele protestantische Schriftsteller behaupteten, auch mehr- malen von evangelischen Reichsständen selbst in ih- ren Urkunden und Gesetzen oder Staatsschriften be- hauptet worden sey. Allein diese Behauptung ist, wo und von wem sie auch geschehen seyn mag, im Grunde immer irrig (t).
Landeshoheit ist nach der Teutschen Reichsver-XX. fassung in ganz Teutschland einerley. Geistliche und weltliche Fürsten, catholische und evangelische
Reichs-
(t) Oben Th. 1. S. 418.
5) K. Gerichtb. in evang. geiſtl. Sach.
ſchen vorgeht, oder als wenn z. B. uͤber ein Ver- fahren im Schleswigiſchen, das gar nicht zum Reiche gehoͤret, Nichtigkeitsbeſchwerden gefuͤhret werden.
Aber — faͤhrt man fort, — hier iſt doch alleXVIII. mal ein Reichsſtand, uͤber den Beſchwerde gefuͤhrt wird, der als Reichsſtand doch immer der kaiſer- lichen Gerichtbarkeit unterworfen iſt. — Antwort: So iſt auch ein Biſchof von Bamberg, Wuͤrz- burg u. ſ. w. ein Teutſcher Reichsſtand; und von ſeinen geiſtlichen Gerichten duͤrfen doch die Reichs- gerichte keine Nullitaͤtsklagen annehmen; ſo auch nicht von einem evangeliſchen Reichsſtande, ſofern er die geiſtliche Gerichtbarkeit ausuͤbt.
Dagegen hat man nun endlich zwar noch dar-XIX. auf ſich bezogen, daß ein jeder Reichsſtand doch mit dem, was er von wegen ſeiner Landeshoheit ausuͤbe, der kaiſerlichen Gerichtbarkeit unterworfen ſey, und daß evangeliſche Reichsſtaͤnde ihre geiſt- liche Gerichtbarkeit doch immer eigentlich vermoͤge ihrer Landeshoheit ausuͤbten; wie wenigſtens viele proteſtantiſche Schriftſteller behaupteten, auch mehr- malen von evangeliſchen Reichsſtaͤnden ſelbſt in ih- ren Urkunden und Geſetzen oder Staatsſchriften be- hauptet worden ſey. Allein dieſe Behauptung iſt, wo und von wem ſie auch geſchehen ſeyn mag, im Grunde immer irrig (t).
Landeshoheit iſt nach der Teutſchen Reichsver-XX. faſſung in ganz Teutſchland einerley. Geiſtliche und weltliche Fuͤrſten, catholiſche und evangeliſche
Reichs-
(t) Oben Th. 1. S. 418.
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5) K. Gerichtb. in evang. geiſtl. Sach.
ſchen vorgeht, oder als wenn z. B. uͤber ein Ver-
fahren im Schleswigiſchen, das gar nicht zum
Reiche gehoͤret, Nichtigkeitsbeſchwerden gefuͤhret
werden.
Aber — faͤhrt man fort, — hier iſt doch alle
mal ein Reichsſtand, uͤber den Beſchwerde gefuͤhrt
wird, der als Reichsſtand doch immer der kaiſer-
lichen Gerichtbarkeit unterworfen iſt. — Antwort:
So iſt auch ein Biſchof von Bamberg, Wuͤrz-
burg u. ſ. w. ein Teutſcher Reichsſtand; und von
ſeinen geiſtlichen Gerichten duͤrfen doch die Reichs-
gerichte keine Nullitaͤtsklagen annehmen; ſo auch
nicht von einem evangeliſchen Reichsſtande, ſofern
er die geiſtliche Gerichtbarkeit ausuͤbt.
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Dagegen hat man nun endlich zwar noch dar-
auf ſich bezogen, daß ein jeder Reichsſtand doch
mit dem, was er von wegen ſeiner Landeshoheit
ausuͤbe, der kaiſerlichen Gerichtbarkeit unterworfen
ſey, und daß evangeliſche Reichsſtaͤnde ihre geiſt-
liche Gerichtbarkeit doch immer eigentlich vermoͤge
ihrer Landeshoheit ausuͤbten; wie wenigſtens viele
proteſtantiſche Schriftſteller behaupteten, auch mehr-
malen von evangeliſchen Reichsſtaͤnden ſelbſt in ih-
ren Urkunden und Geſetzen oder Staatsſchriften be-
hauptet worden ſey. Allein dieſe Behauptung iſt,
wo und von wem ſie auch geſchehen ſeyn mag, im
Grunde immer irrig (t).
XIX.
Landeshoheit iſt nach der Teutſchen Reichsver-
faſſung in ganz Teutſchland einerley. Geiſtliche
und weltliche Fuͤrſten, catholiſche und evangeliſche
Reichs-
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(t) Oben Th. 1. S. 418.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/473>, abgerufen am 22.11.2024.
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