Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.7) Handwerksmißbr. u. Münzw. Eine solche Gesetzgebung wurde durch einenII. Ein anderer Gegenstand von dieser Art be-III. bestimmt (a) Jac. Gottl. Sieber von den Schwierigkei- ten in den Reichsstädten des Reichsgesetz vom 16. Aug. 1731. wegen der Mißbräuche bey den Zünf- ten zu vollziehen, Gosl. u. Lpz. 1771. 8. (b) Wahlcap. (1663. und 1711.) Art. 9. §. 7. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. F f
7) Handwerksmißbr. u. Muͤnzw. Eine ſolche Geſetzgebung wurde durch einenII. Ein anderer Gegenſtand von dieſer Art be-III. beſtimmt (a) Jac. Gottl. Sieber von den Schwierigkei- ten in den Reichsſtaͤdten des Reichsgeſetz vom 16. Aug. 1731. wegen der Mißbraͤuche bey den Zuͤnf- ten zu vollziehen, Gosl. u. Lpz. 1771. 8. (b) Wahlcap. (1663. und 1711.) Art. 9. §. 7. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. F f
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7) Handwerksmißbr. u. Muͤnzw.
Eine ſolche Geſetzgebung wurde durch einen
zu Augsburg im Jahre 1721. vorgefallenen Auf-
ſtand der Schuhknechte veranlaßt. Weil unter
den Handwerksgeſellen noch viele Mißbraͤu-
che wahrzunehmen waren, die durch landesherr-
liche Verordnungen einzelner Reichsſtaͤnde ſich
nicht heben ließen; ſo kam es hieruͤber im Jahre
1731. zu einer weitlaͤuftigen Reichstagsberath-
ſchlagung und einem foͤrmlichen Reichsſchluſſe, der
durch ein kaiſerliches Edict ins Reich bekannt ge-
macht wurde. Dadurch ward vielen bisherigen
Mißbraͤuchen mit gutem Nutzen abgeholfen; wie-
wohl dennoch die Vollziehung des Reichsſchluſſes
nicht uͤberall gleich gut von ſtatten gieng (a),
auch ſonſt noch verſchiedenes uͤbrig blieb, das
noch immer eine Abſtellung bedurft haͤtte.
II.
Ein anderer Gegenſtand von dieſer Art be-
traf das Muͤnzweſen. Da konnte man zwar
nach richtigen Grundſaͤtzen unſers Staatsrechts
behaupten, daß das Recht zu muͤnzen eigentlich
nicht von ſelbſten in der Landeshoheit begriffen
ſey, ſondern nur ſolchen Reichsſtaͤnden zuſtehe,
die es vermoͤge beſonderer kaiſerlicher geſetzmaͤßi-
ger Verleihung oder ſonſt rechtmaͤßig hergebracht
haben (b). Auch war in Reichsgeſetzen ſchon
die ſehr zweckmaͤßige Verfuͤgung enthalten, daß
in einem jeden Kreiſe drey oder vier Muͤnzſtaͤdte
beſtimmt
III.
(a) Jac. Gottl. Sieber von den Schwierigkei-
ten in den Reichsſtaͤdten des Reichsgeſetz vom 16.
Aug. 1731. wegen der Mißbraͤuche bey den Zuͤnf-
ten zu vollziehen, Gosl. u. Lpz. 1771. 8.
(b) Wahlcap. (1663. und 1711.) Art. 9. §. 7.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. F f
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