stände sind, die nicht das Recht der Münze würk- lich hätten. Dann aber ist nicht nur auf vorbe- schriebene heilsame Verfügungen nie mit der gehö- rigen Strenge gehalten worden; sondern noch ein anderer Grundfehler lag darin, daß nicht eher, als im Jahre 1559. eine allgemeine Reichsmünz- ordnung zu Stande gebracht werden konnte.
Bis dahin mangelte es also ganz an einer ge-V. setzmäßigen Bestimmung eines gewissen Münz- fußes. Folglich ließ ein jeder Reichsstand in sol- chem Verhältnisse zwischen Güte und Gewicht, wie es ihm gut dünkte, münzen; so daß vielleicht im übrigen ganzen Europa nicht so vielerley Gat- tungen von Münze waren, als in Teutschland al- leine. Noch jetzt sind nach den verschiedenen Ge- genden von Teutschland gänge und gäbe Namen von Silbermünzen Thaler, Gulden, Mark, Kopf- stücke, Sieben und zwanziger, Siebenzehnter, gute Groschen, Mariengroschen, Batzen, Dop- pelbatzen, Kreuzer, Sechser, Dreyer, Mattier, Petermännchen, Fettmännchen, Schillinge, Gro- te, Blafferte, Blamüser, Weißpfennige, Albus, Stüber, u. s. w.
Die Reichsmünzordnung 1559. wollte zwarVI. alles nach Gulden und Kreuzer, deren 60. ei- nen Gulden ausmachen, berechnet wissen. Al- lein gegen diesen durch Mehrheit der Stimmen bewirkten Reichsschluß widersprachen gleich da- mals die Sächsischen Stände, welchen auf dem Reichstage 1566. soviel nachgegeben ward, daß es einem jeden Reichsstande frey stehen sollte, auf den Fuß von Gulden und Kreuzern oder von
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7) Handwerksmißbr. u. Muͤnzw.
ſtaͤnde ſind, die nicht das Recht der Muͤnze wuͤrk- lich haͤtten. Dann aber iſt nicht nur auf vorbe- ſchriebene heilſame Verfuͤgungen nie mit der gehoͤ- rigen Strenge gehalten worden; ſondern noch ein anderer Grundfehler lag darin, daß nicht eher, als im Jahre 1559. eine allgemeine Reichsmuͤnz- ordnung zu Stande gebracht werden konnte.
Bis dahin mangelte es alſo ganz an einer ge-V. ſetzmaͤßigen Beſtimmung eines gewiſſen Muͤnz- fußes. Folglich ließ ein jeder Reichsſtand in ſol- chem Verhaͤltniſſe zwiſchen Guͤte und Gewicht, wie es ihm gut duͤnkte, muͤnzen; ſo daß vielleicht im uͤbrigen ganzen Europa nicht ſo vielerley Gat- tungen von Muͤnze waren, als in Teutſchland al- leine. Noch jetzt ſind nach den verſchiedenen Ge- genden von Teutſchland gaͤnge und gaͤbe Namen von Silbermuͤnzen Thaler, Gulden, Mark, Kopf- ſtuͤcke, Sieben und zwanziger, Siebenzehnter, gute Groſchen, Mariengroſchen, Batzen, Dop- pelbatzen, Kreuzer, Sechſer, Dreyer, Mattier, Petermaͤnnchen, Fettmaͤnnchen, Schillinge, Gro- te, Blafferte, Blamuͤſer, Weißpfennige, Albus, Stuͤber, u. ſ. w.
Die Reichsmuͤnzordnung 1559. wollte zwarVI. alles nach Gulden und Kreuzer, deren 60. ei- nen Gulden ausmachen, berechnet wiſſen. Al- lein gegen dieſen durch Mehrheit der Stimmen bewirkten Reichsſchluß widerſprachen gleich da- mals die Saͤchſiſchen Staͤnde, welchen auf dem Reichstage 1566. ſoviel nachgegeben ward, daß es einem jeden Reichsſtande frey ſtehen ſollte, auf den Fuß von Gulden und Kreuzern oder von
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7) Handwerksmißbr. u. Muͤnzw.
ſtaͤnde ſind, die nicht das Recht der Muͤnze wuͤrk-
lich haͤtten. Dann aber iſt nicht nur auf vorbe-
ſchriebene heilſame Verfuͤgungen nie mit der gehoͤ-
rigen Strenge gehalten worden; ſondern noch ein
anderer Grundfehler lag darin, daß nicht eher,
als im Jahre 1559. eine allgemeine Reichsmuͤnz-
ordnung zu Stande gebracht werden konnte.
Bis dahin mangelte es alſo ganz an einer ge-
ſetzmaͤßigen Beſtimmung eines gewiſſen Muͤnz-
fußes. Folglich ließ ein jeder Reichsſtand in ſol-
chem Verhaͤltniſſe zwiſchen Guͤte und Gewicht,
wie es ihm gut duͤnkte, muͤnzen; ſo daß vielleicht
im uͤbrigen ganzen Europa nicht ſo vielerley Gat-
tungen von Muͤnze waren, als in Teutſchland al-
leine. Noch jetzt ſind nach den verſchiedenen Ge-
genden von Teutſchland gaͤnge und gaͤbe Namen
von Silbermuͤnzen Thaler, Gulden, Mark, Kopf-
ſtuͤcke, Sieben und zwanziger, Siebenzehnter,
gute Groſchen, Mariengroſchen, Batzen, Dop-
pelbatzen, Kreuzer, Sechſer, Dreyer, Mattier,
Petermaͤnnchen, Fettmaͤnnchen, Schillinge, Gro-
te, Blafferte, Blamuͤſer, Weißpfennige, Albus,
Stuͤber, u. ſ. w.
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Die Reichsmuͤnzordnung 1559. wollte zwar
alles nach Gulden und Kreuzer, deren 60. ei-
nen Gulden ausmachen, berechnet wiſſen. Al-
lein gegen dieſen durch Mehrheit der Stimmen
bewirkten Reichsſchluß widerſprachen gleich da-
mals die Saͤchſiſchen Staͤnde, welchen auf dem
Reichstage 1566. ſoviel nachgegeben ward, daß
es einem jeden Reichsſtande frey ſtehen ſollte, auf
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/493>, abgerufen am 26.06.2024.
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