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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.
rückt wurden. Das Osnabrückische Instrument
war eher fertig, als das Münsterische; worüber
die Französischen Gesandten zuletzt von Münster
nach Osnabrück hinüber kamen, um nicht etwa
zurückgesetzt zu werden. Allein das Osnabrücki-
sche Friedensinstrument ward so lange hinterlegt,
bis auch das Münsterische völlig berichtiget war,
und beide endlich an einem Tage (1648. Oct. 14/24.)
unterzeichnet werden konnten.


II.

Beiden Kronen Frankreich und Schweden war
unmittelbar nichts angelegener, als das, was sie
für die Kriegskosten und sonst zu ihrer Gnug-
thuung
begehrten, weil sie durch das Glück der
Waffen zu ihrem Vortheile für entschieden hielten,
daß sie durch widerrechtlich ihnen zugefügte Be-
schwerden zu einem gerechten Kriege genöthiget
seyen. Die Krone Schweden verlangte anfangs
nebst dem Herzogthume Pommern noch verschie-
dene zu ihrem Vortheile zu secularisirende Erz-
und Bisthümer, und so gar auch das Herzog-
thum Schlesien. Bey den großen Schwierig-
keiten, die sich in Ansehung der Secularisationen
von Seiten aller Catholischen voraussehen ließen,
mußte es den größten Ausschlag geben, daß der
kaiserliche Hof doch am Ende lieber in Seculari-
sationen einwilligte, als von seinen eignen Erblan-
den ein Opfer machte. Damit also, daß Schwe-
den von der Forderung eines Stücks der kaiser-
lichen Erblande abließ, wurden jene übrige Forde-
rungen endlich glücklich durchgesetzt. So bekam
Schweden 1) ganz Vorpommern sammt der Insel
Rügen, und einige namhaft gemachte Stücke von
Hinterpommern, als Stettin, Garz, Dam, Gol-

nau,

VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ruͤckt wurden. Das Osnabruͤckiſche Inſtrument
war eher fertig, als das Muͤnſteriſche; woruͤber
die Franzoͤſiſchen Geſandten zuletzt von Muͤnſter
nach Osnabruͤck hinuͤber kamen, um nicht etwa
zuruͤckgeſetzt zu werden. Allein das Osnabruͤcki-
ſche Friedensinſtrument ward ſo lange hinterlegt,
bis auch das Muͤnſteriſche voͤllig berichtiget war,
und beide endlich an einem Tage (1648. Oct. 14/24.)
unterzeichnet werden konnten.


II.

Beiden Kronen Frankreich und Schweden war
unmittelbar nichts angelegener, als das, was ſie
fuͤr die Kriegskoſten und ſonſt zu ihrer Gnug-
thuung
begehrten, weil ſie durch das Gluͤck der
Waffen zu ihrem Vortheile fuͤr entſchieden hielten,
daß ſie durch widerrechtlich ihnen zugefuͤgte Be-
ſchwerden zu einem gerechten Kriege genoͤthiget
ſeyen. Die Krone Schweden verlangte anfangs
nebſt dem Herzogthume Pommern noch verſchie-
dene zu ihrem Vortheile zu ſeculariſirende Erz-
und Biſthuͤmer, und ſo gar auch das Herzog-
thum Schleſien. Bey den großen Schwierig-
keiten, die ſich in Anſehung der Seculariſationen
von Seiten aller Catholiſchen vorausſehen ließen,
mußte es den groͤßten Ausſchlag geben, daß der
kaiſerliche Hof doch am Ende lieber in Seculari-
ſationen einwilligte, als von ſeinen eignen Erblan-
den ein Opfer machte. Damit alſo, daß Schwe-
den von der Forderung eines Stuͤcks der kaiſer-
lichen Erblande abließ, wurden jene uͤbrige Forde-
rungen endlich gluͤcklich durchgeſetzt. So bekam
Schweden 1) ganz Vorpommern ſammt der Inſel
Ruͤgen, und einige namhaft gemachte Stuͤcke von
Hinterpommern, als Stettin, Garz, Dam, Gol-

nau,
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[54/0096] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. ruͤckt wurden. Das Osnabruͤckiſche Inſtrument war eher fertig, als das Muͤnſteriſche; woruͤber die Franzoͤſiſchen Geſandten zuletzt von Muͤnſter nach Osnabruͤck hinuͤber kamen, um nicht etwa zuruͤckgeſetzt zu werden. Allein das Osnabruͤcki- ſche Friedensinſtrument ward ſo lange hinterlegt, bis auch das Muͤnſteriſche voͤllig berichtiget war, und beide endlich an einem Tage (1648. Oct. 14/24.) unterzeichnet werden konnten. Beiden Kronen Frankreich und Schweden war unmittelbar nichts angelegener, als das, was ſie fuͤr die Kriegskoſten und ſonſt zu ihrer Gnug- thuung begehrten, weil ſie durch das Gluͤck der Waffen zu ihrem Vortheile fuͤr entſchieden hielten, daß ſie durch widerrechtlich ihnen zugefuͤgte Be- ſchwerden zu einem gerechten Kriege genoͤthiget ſeyen. Die Krone Schweden verlangte anfangs nebſt dem Herzogthume Pommern noch verſchie- dene zu ihrem Vortheile zu ſeculariſirende Erz- und Biſthuͤmer, und ſo gar auch das Herzog- thum Schleſien. Bey den großen Schwierig- keiten, die ſich in Anſehung der Seculariſationen von Seiten aller Catholiſchen vorausſehen ließen, mußte es den groͤßten Ausſchlag geben, daß der kaiſerliche Hof doch am Ende lieber in Seculari- ſationen einwilligte, als von ſeinen eignen Erblan- den ein Opfer machte. Damit alſo, daß Schwe- den von der Forderung eines Stuͤcks der kaiſer- lichen Erblande abließ, wurden jene uͤbrige Forde- rungen endlich gluͤcklich durchgeſetzt. So bekam Schweden 1) ganz Vorpommern ſammt der Inſel Ruͤgen, und einige namhaft gemachte Stuͤcke von Hinterpommern, als Stettin, Garz, Dam, Gol- nau,

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/96>, abgerufen am 24.11.2024.