Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648. sie jemand von wegen ihrer nunmehrigen TeutschenLänder bey Reichsgerichten belangen würde, sie als beklagter Theil die sonst nur einem Kläger zuste- hende Wahl haben sollte, ob sie am Reichshofrathe oder am Cammergerichte belangt seyn wollte? worüber ein jeder Kläger sie erst um ihre Erklä- rung ersuchen sollte. Sodann mußte für alle diese Schwedischteutschen Länder ein unbeschränktes Ap- pellationsprivilegium ausgefertiget werden, daß aus selbigen gar keine Appellation mehr an die Reichs- gerichte statt finden sollte. Damit jedoch die Un- terthanen dann künftig nicht eine Instanz weniger hätten, sollte an einem gelegenen Orte ein eignes Oberappellationsgericht für die Schwedischteutschen Länder angelegt werden, (wie hernach zu Wismar geschehen ist.) V. Weil auf Pommern das Haus Brandenburg Nach
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. ſie jemand von wegen ihrer nunmehrigen TeutſchenLaͤnder bey Reichsgerichten belangen wuͤrde, ſie als beklagter Theil die ſonſt nur einem Klaͤger zuſte- hende Wahl haben ſollte, ob ſie am Reichshofrathe oder am Cammergerichte belangt ſeyn wollte? woruͤber ein jeder Klaͤger ſie erſt um ihre Erklaͤ- rung erſuchen ſollte. Sodann mußte fuͤr alle dieſe Schwediſchteutſchen Laͤnder ein unbeſchraͤnktes Ap- pellationsprivilegium ausgefertiget werden, daß aus ſelbigen gar keine Appellation mehr an die Reichs- gerichte ſtatt finden ſollte. Damit jedoch die Un- terthanen dann kuͤnftig nicht eine Inſtanz weniger haͤtten, ſollte an einem gelegenen Orte ein eignes Oberappellationsgericht fuͤr die Schwediſchteutſchen Laͤnder angelegt werden, (wie hernach zu Wismar geſchehen iſt.) V. Weil auf Pommern das Haus Brandenburg Nach
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ſie jemand von wegen ihrer nunmehrigen Teutſchen
Laͤnder bey Reichsgerichten belangen wuͤrde, ſie als
beklagter Theil die ſonſt nur einem Klaͤger zuſte-
hende Wahl haben ſollte, ob ſie am Reichshofrathe
oder am Cammergerichte belangt ſeyn wollte?
woruͤber ein jeder Klaͤger ſie erſt um ihre Erklaͤ-
rung erſuchen ſollte. Sodann mußte fuͤr alle dieſe
Schwediſchteutſchen Laͤnder ein unbeſchraͤnktes Ap-
pellationsprivilegium ausgefertiget werden, daß aus
ſelbigen gar keine Appellation mehr an die Reichs-
gerichte ſtatt finden ſollte. Damit jedoch die Un-
terthanen dann kuͤnftig nicht eine Inſtanz weniger
haͤtten, ſollte an einem gelegenen Orte ein eignes
Oberappellationsgericht fuͤr die Schwediſchteutſchen
Laͤnder angelegt werden, (wie hernach zu Wismar
geſchehen iſt.)
Weil auf Pommern das Haus Brandenburg
ein unwiderſprechliches Recht hatte, und alſo dem-
ſelben nicht zugemuthet werden konnte, zu Befrie-
digung der Krone Schweden fuͤr das, was ſie
vom ganzen Reiche forderte, fuͤr ſich alleine ein
Opfer zu machen; ſo entſprang aus dieſem Stuͤcke
der Schwediſchen Gnugthuung eine natuͤrliche
Compenſations- oder Verguͤtungs Forderung fuͤr
das Churhaus Brandenburg, welche die Krone
Schweden bey den Friedenshandlungen mit allem
Nachdruck unterſtuͤtzte. Der Churfuͤrſt verlangte
fuͤr ſich das Erzbiſthum Magdeburg, und die Bis-
thuͤmer Halberſtadt, Minden, Osnabruͤck und
Muͤnſter zu ſeculariſiren, und dann begehrte er
(nach dem Beyſpiele von Schweden) auch von
kaiſerlichen Erblanden einige Stuͤcke, namentlich
die Schleſiſchen Fuͤrſtenthuͤmer Glogau und Sagan.
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