Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.1) Römische Königswahl 1764. Ehedem pflegten sowohl bey Römischen Rö-V. Nach diesen Vorgängen hatte es auch bey derVI. des- (k) Wahlcap. (1711. 1742. 1745.) Art. 30. §. 5. 6. H 3
1) Roͤmiſche Koͤnigswahl 1764. Ehedem pflegten ſowohl bey Roͤmiſchen Roͤ-V. Nach dieſen Vorgaͤngen hatte es auch bey derVI. des- (k) Wahlcap. (1711. 1742. 1745.) Art. 30. §. 5. 6. H 3
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1) Roͤmiſche Koͤnigswahl 1764.
Ehedem pflegten ſowohl bey Roͤmiſchen Roͤ-
nigswahlen als bey Kaiſerwahlen die erwehlten
Herren meiſt perſoͤnlich im Conclave anweſend
zu ſeyn, und nicht nur die auf ſie gefallene Wahl
gleich anzunehmen, ſondern auch die ihnen vorge-
legte Wahlcapitulation zu beſchwoͤren. Bey den
drey letzteren Kaiſerwahlen war es aber ſchon ſo
gehalten worden, daß ein im Conclave anweſen-
der Botſchafter von dem neu erwehlten Kaiſer auf
den Fall, wenn die Wahl auf ihn fallen wuͤrde,
mit einer Vollmacht verſehen war, den gewoͤhn-
lichen Eid auf die Wahlcapitulation in des Erwehl-
ten Seele abzulegen. Doch mußte der Kaiſer,
ſobald er ſeinen Einzug hielt, hernach dieſe Eides-
leiſtung noch einmal perſoͤnlich wiederholen; und
von dieſem Tage an nahm erſt die Reichsverwe-
ſung der Vicarien ihr Ende (k).
V.
Nach dieſen Vorgaͤngen hatte es auch bey der
Roͤmiſchen Koͤnigswahl diesmal keinen Anſtand,
daß es mit deren Annehmung und Beſchwoͤrung
der Capitulation auf gleiche Art gehalten werden
konnte. Allein bey den bisherigen Roͤmiſchen Koͤ-
nigswahlen hatte der gewehlte Prinz den zugleich
anweſenden regierenden Kaiſer, der gemeiniglich
des Roͤmiſchen Koͤnigs Vater war, ehe er die
Wahl anzunehmen ſich erklaͤrte, um die vaͤterliche
Einwilligung dazu gebeten. Um auch dieſerwe-
gen nicht beide Herren mit der perſoͤnlichen Er-
ſcheinung zu beſchweren, ward jetzt das erſtemal
die Einrichtung ſo getroffen, daß der Fuͤrſt Lich-
tenſtein, der dem Churfuͤrſten von Mainz ſeine
des-
VI.
(k) Wahlcap. (1711. 1742. 1745.) Art. 30. §. 5. 6.
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