Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. wie der Reichstag selbst; eine Visitation könneauch statt finden, wenn kein Reichstag wäre, wie es in vorigen Zeiten oft geschehen sey; jeder Sub- delegirter sey nicht von der Reichsversammlung, sondern so wie ein jeder Comitialgesandter unmit- telbar von seinem Hofe abhängig (s). (Das alles hatte seine gute Richtigkeit, wenn eine von Kaiser und Reich angeordnete Visitation einmal würklich im Gange war. Aber sofern erst die Frage in Betrachtung kam: ob und wie eine Visi- tation erst in Gang gebracht werden sollte? und wie weit man es deshalb bey den schon vor hun- dert und mehr Jahren getroffenen Verfügungen laßen, oder ob und was man nach den seitdem vielfältig veränderten Umständen dabey ab oder zuthun wollte? so waren das allerdings Gegen- stände, die nicht anders als am Reichstage be- stimmt werden konnten.) VII. Um dem Kaiser ein ausschließliches Recht bey- sol- (s) Betrachtungen über das Visitationswesen
§. 7-10. S. 8-10. XIII. Joſeph II. 1764-1786. wie der Reichstag ſelbſt; eine Viſitation koͤnneauch ſtatt finden, wenn kein Reichstag waͤre, wie es in vorigen Zeiten oft geſchehen ſey; jeder Sub- delegirter ſey nicht von der Reichsverſammlung, ſondern ſo wie ein jeder Comitialgeſandter unmit- telbar von ſeinem Hofe abhaͤngig (s). (Das alles hatte ſeine gute Richtigkeit, wenn eine von Kaiſer und Reich angeordnete Viſitation einmal wuͤrklich im Gange war. Aber ſofern erſt die Frage in Betrachtung kam: ob und wie eine Viſi- tation erſt in Gang gebracht werden ſollte? und wie weit man es deshalb bey den ſchon vor hun- dert und mehr Jahren getroffenen Verfuͤgungen laßen, oder ob und was man nach den ſeitdem vielfaͤltig veraͤnderten Umſtaͤnden dabey ab oder zuthun wollte? ſo waren das allerdings Gegen- ſtaͤnde, die nicht anders als am Reichstage be- ſtimmt werden konnten.) VII. Um dem Kaiſer ein ausſchließliches Recht bey- ſol- (s) Betrachtungen uͤber das Viſitationsweſen
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
wie der Reichstag ſelbſt; eine Viſitation koͤnne
auch ſtatt finden, wenn kein Reichstag waͤre, wie
es in vorigen Zeiten oft geſchehen ſey; jeder Sub-
delegirter ſey nicht von der Reichsverſammlung,
ſondern ſo wie ein jeder Comitialgeſandter unmit-
telbar von ſeinem Hofe abhaͤngig (s). (Das
alles hatte ſeine gute Richtigkeit, wenn eine von
Kaiſer und Reich angeordnete Viſitation einmal
wuͤrklich im Gange war. Aber ſofern erſt die
Frage in Betrachtung kam: ob und wie eine Viſi-
tation erſt in Gang gebracht werden ſollte? und
wie weit man es deshalb bey den ſchon vor hun-
dert und mehr Jahren getroffenen Verfuͤgungen
laßen, oder ob und was man nach den ſeitdem
vielfaͤltig veraͤnderten Umſtaͤnden dabey ab oder
zuthun wollte? ſo waren das allerdings Gegen-
ſtaͤnde, die nicht anders als am Reichstage be-
ſtimmt werden konnten.)
Um dem Kaiſer ein ausſchließliches Recht bey-
zulegen, daß er ohne Zuthun der Staͤnde Fragen,
die bey der Viſitation vorkommen koͤnnten, fuͤr ſich
allein entſcheiden duͤrfte, wurde eine Stelle aus
einem Reichsabſchiede vom Jahre 1543. ange-
fuͤhrt, wo in Ruͤckſicht auf das damalige Reli-
gionsverhaͤltniß der Staͤnde fuͤr die Viſitation,
die in ſelbigem Jahre gehalten werden ſollte, eine
Verfuͤgung getroffen ward, wie in Faͤllen, da die
Viſitatoren unter ſich in Mißverſtand gerathen
wuͤrden, die kaiſerlichen Commiſſarien ſie zu ver-
gleichen ſuchen ſollten. Dabey war damals die
Clauſel hinzugeſetzt worden: daß, wenn es mit
ſol-
(s) Betrachtungen uͤber das Viſitationsweſen
§. 7-10. S. 8-10.
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