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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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2) C. G. Visitation 1767-1776.
Mitglieder des Cammergerichts über eine Menge
Fragen, aus deren Beantwortung der Stoff zur
Untersuchung der Mängel und Gebrechen des Ge-
richts hauptsächlich genommen wird. Diesmal
kam man bald auf Spuhren, daß drey Assessoren
sich ein pflichtwidriges Betragen hatten zu Schul-
den kommen laßen; in der Folge zeigte sichs, daß
ein Jude zu Frankfurt darauf gefallen war, durch
diesen Canal eine besondere Art von Speculations-
handlung mit der Sollicitatur in Cammergerichts-
processen zu treiben. Man glaubte auch bald als
einen Realdefect in der Gerichtsverfassung zu be-
merken, daß bey der Art, wie es nach und nach
zur Gewohnheit geworden war, zu jeder einzelnen
Sache die Personen, die den Senat ausmachen
sollten, willkührlich zu bestimmen, das Directo-
rium einen mehr als gesetzmäßigen Einfluß in Ent-
scheidung einzelner Rechtssachen bekommen habe.
Doch ehe das alles, und was sonst noch in Erör-
terung gekommen war, zur völligen Entscheidung
gebracht werden konnte, entstanden noch verschie-
dene andere Fragen, welche selbst die Fortsetzung
der Visitation und die Art und Weise, wie von
derselben verbindliche Schlüsse gemacht werden
könnten, betrafen; wobey sich erst recht zeigte, wie
erwünscht es gewesen wäre, wenn darüber zum
voraus bey der Reichsversammlung gewisse Be-
stimmungen hätten verabredet werden können.

Was den Fortgang der Visitation anbetrifft,XVII.
so hatte der jüngste Reichsabschied verordnet, daß
fünf Classen von jedesmal 24. deputirten Ständen
nach und nach einander ablösen sollten, damit
nächst der Visitation auf solche Art auch alle Re-

visions-
J 4

2) C. G. Viſitation 1767-1776.
Mitglieder des Cammergerichts uͤber eine Menge
Fragen, aus deren Beantwortung der Stoff zur
Unterſuchung der Maͤngel und Gebrechen des Ge-
richts hauptſaͤchlich genommen wird. Diesmal
kam man bald auf Spuhren, daß drey Aſſeſſoren
ſich ein pflichtwidriges Betragen hatten zu Schul-
den kommen laßen; in der Folge zeigte ſichs, daß
ein Jude zu Frankfurt darauf gefallen war, durch
dieſen Canal eine beſondere Art von Speculations-
handlung mit der Sollicitatur in Cammergerichts-
proceſſen zu treiben. Man glaubte auch bald als
einen Realdefect in der Gerichtsverfaſſung zu be-
merken, daß bey der Art, wie es nach und nach
zur Gewohnheit geworden war, zu jeder einzelnen
Sache die Perſonen, die den Senat ausmachen
ſollten, willkuͤhrlich zu beſtimmen, das Directo-
rium einen mehr als geſetzmaͤßigen Einfluß in Ent-
ſcheidung einzelner Rechtsſachen bekommen habe.
Doch ehe das alles, und was ſonſt noch in Eroͤr-
terung gekommen war, zur voͤlligen Entſcheidung
gebracht werden konnte, entſtanden noch verſchie-
dene andere Fragen, welche ſelbſt die Fortſetzung
der Viſitation und die Art und Weiſe, wie von
derſelben verbindliche Schluͤſſe gemacht werden
koͤnnten, betrafen; wobey ſich erſt recht zeigte, wie
erwuͤnſcht es geweſen waͤre, wenn daruͤber zum
voraus bey der Reichsverſammlung gewiſſe Be-
ſtimmungen haͤtten verabredet werden koͤnnen.

Was den Fortgang der Viſitation anbetrifft,XVII.
ſo hatte der juͤngſte Reichsabſchied verordnet, daß
fuͤnf Claſſen von jedesmal 24. deputirten Staͤnden
nach und nach einander abloͤſen ſollten, damit
naͤchſt der Viſitation auf ſolche Art auch alle Re-

viſions-
J 4
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[135/0169] 2) C. G. Viſitation 1767-1776. Mitglieder des Cammergerichts uͤber eine Menge Fragen, aus deren Beantwortung der Stoff zur Unterſuchung der Maͤngel und Gebrechen des Ge- richts hauptſaͤchlich genommen wird. Diesmal kam man bald auf Spuhren, daß drey Aſſeſſoren ſich ein pflichtwidriges Betragen hatten zu Schul- den kommen laßen; in der Folge zeigte ſichs, daß ein Jude zu Frankfurt darauf gefallen war, durch dieſen Canal eine beſondere Art von Speculations- handlung mit der Sollicitatur in Cammergerichts- proceſſen zu treiben. Man glaubte auch bald als einen Realdefect in der Gerichtsverfaſſung zu be- merken, daß bey der Art, wie es nach und nach zur Gewohnheit geworden war, zu jeder einzelnen Sache die Perſonen, die den Senat ausmachen ſollten, willkuͤhrlich zu beſtimmen, das Directo- rium einen mehr als geſetzmaͤßigen Einfluß in Ent- ſcheidung einzelner Rechtsſachen bekommen habe. Doch ehe das alles, und was ſonſt noch in Eroͤr- terung gekommen war, zur voͤlligen Entſcheidung gebracht werden konnte, entſtanden noch verſchie- dene andere Fragen, welche ſelbſt die Fortſetzung der Viſitation und die Art und Weiſe, wie von derſelben verbindliche Schluͤſſe gemacht werden koͤnnten, betrafen; wobey ſich erſt recht zeigte, wie erwuͤnſcht es geweſen waͤre, wenn daruͤber zum voraus bey der Reichsverſammlung gewiſſe Be- ſtimmungen haͤtten verabredet werden koͤnnen. Was den Fortgang der Viſitation anbetrifft, ſo hatte der juͤngſte Reichsabſchied verordnet, daß fuͤnf Claſſen von jedesmal 24. deputirten Staͤnden nach und nach einander abloͤſen ſollten, damit naͤchſt der Viſitation auf ſolche Art auch alle Re- viſions- XVII. J 4

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/169>, abgerufen am 23.11.2024.