Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.2) C. G. Visitation 1767-1776. Trennung der ganzen Visitation, ohne daß wederdas Concept von derselben berichtiget, noch ein sonst gewöhnlicher Visitationsabschied zu Stande gebracht war. Die Arbeiten der Visitatoren vermehrte inson-XXI. Begeg- (z) R. A. 1532. §. 94., C. G. O. 1555. Th. 1.
Tit. 50. §. 5., Concept Th. 1. Tit. 64. §. 20. 2) C. G. Viſitation 1767-1776. Trennung der ganzen Viſitation, ohne daß wederdas Concept von derſelben berichtiget, noch ein ſonſt gewoͤhnlicher Viſitationsabſchied zu Stande gebracht war. Die Arbeiten der Viſitatoren vermehrte inſon-XXI. Begeg- (z) R. A. 1532. §. 94., C. G. O. 1555. Th. 1.
Tit. 50. §. 5., Concept Th. 1. Tit. 64. §. 20. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0173" n="139"/><fw place="top" type="header">2) C. G. Viſitation 1767-1776.</fw><lb/> Trennung der ganzen Viſitation, ohne daß weder<lb/> das Concept von derſelben berichtiget, noch ein<lb/> ſonſt gewoͤhnlicher Viſitationsabſchied zu Stande<lb/> gebracht war.</p><lb/> <p>Die Arbeiten der Viſitatoren vermehrte inſon-<note place="right"><hi rendition="#aq">XXI.</hi></note><lb/> derheit eine Art von Geſchaͤfften, woruͤber wieder<lb/> zu wuͤnſchen geweſen waͤre, daß man erſt von<lb/> wegen der geſetzgebenden Gewalt nach vorgaͤngi-<lb/> ger reichstaͤglicher Berathſchlagung eine naͤhere<lb/> Beſtimmung zum voraus gemacht haͤtte. Zu ei-<lb/> ner Zeit, da die am Cammergerichte (1532.) ein-<lb/> gefuͤhrte Reviſion noch nicht im Gange war, hat-<lb/> te der Reichsabſchied 1530. die Verfuͤgung ge-<lb/> troffen: ”Wo ein Reichsſtand einigen Mangel<lb/> oder Beſchwerde haͤtte, daß ihm vom Cammerge-<lb/> richte ungebuͤhrlich begegnet waͤre, ſollte ein jeg-<lb/> licher ſolche Beſchwerde bey der Viſitation anbrin-<lb/> gen koͤnnen, um daruͤber gebuͤhrliches Einſehen<lb/> und Reformation zu thun” <note place="foot" n="(z)">R. A. 1532. §. 94., C. G. O. 1555. Th. 1.<lb/> Tit. 50. §. 5., Concept Th. 1. Tit. 64. §. 20.</note>. Damit mochte<lb/> es damals wohl die Meynung haben, daß ſolche<lb/> Beſchwerden, dergleichen damals ſchon einige<lb/> Reichsſtaͤnde an den Reichstag gebracht hatten,<lb/> doch ſchicklicher bey der Viſitation, als am Reichs-<lb/> tage, eroͤrtert werden koͤnnten. Als aber bald<lb/> hernach (1532.) die ordentliche Reviſion eingefuͤh-<lb/> ret wurde, verſtand ſich wenigſtens, daß alle Be-<lb/> ſchwerden in einzelnen Rechtsſachen, welche im<lb/> Reviſionsgerichte ihre juſtitzmaͤßige Eroͤrterung fin-<lb/> den koͤnnten, nicht fuͤr die Viſitation gehoͤrten,<lb/> ſondern hier nur andere Beſchwerden uͤber uͤble<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Begeg-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [139/0173]
2) C. G. Viſitation 1767-1776.
Trennung der ganzen Viſitation, ohne daß weder
das Concept von derſelben berichtiget, noch ein
ſonſt gewoͤhnlicher Viſitationsabſchied zu Stande
gebracht war.
Die Arbeiten der Viſitatoren vermehrte inſon-
derheit eine Art von Geſchaͤfften, woruͤber wieder
zu wuͤnſchen geweſen waͤre, daß man erſt von
wegen der geſetzgebenden Gewalt nach vorgaͤngi-
ger reichstaͤglicher Berathſchlagung eine naͤhere
Beſtimmung zum voraus gemacht haͤtte. Zu ei-
ner Zeit, da die am Cammergerichte (1532.) ein-
gefuͤhrte Reviſion noch nicht im Gange war, hat-
te der Reichsabſchied 1530. die Verfuͤgung ge-
troffen: ”Wo ein Reichsſtand einigen Mangel
oder Beſchwerde haͤtte, daß ihm vom Cammerge-
richte ungebuͤhrlich begegnet waͤre, ſollte ein jeg-
licher ſolche Beſchwerde bey der Viſitation anbrin-
gen koͤnnen, um daruͤber gebuͤhrliches Einſehen
und Reformation zu thun” (z). Damit mochte
es damals wohl die Meynung haben, daß ſolche
Beſchwerden, dergleichen damals ſchon einige
Reichsſtaͤnde an den Reichstag gebracht hatten,
doch ſchicklicher bey der Viſitation, als am Reichs-
tage, eroͤrtert werden koͤnnten. Als aber bald
hernach (1532.) die ordentliche Reviſion eingefuͤh-
ret wurde, verſtand ſich wenigſtens, daß alle Be-
ſchwerden in einzelnen Rechtsſachen, welche im
Reviſionsgerichte ihre juſtitzmaͤßige Eroͤrterung fin-
den koͤnnten, nicht fuͤr die Viſitation gehoͤrten,
ſondern hier nur andere Beſchwerden uͤber uͤble
Begeg-
XXI.
(z) R. A. 1532. §. 94., C. G. O. 1555. Th. 1.
Tit. 50. §. 5., Concept Th. 1. Tit. 64. §. 20.
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