Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. der Stellen mit vorgelegt wurden (y). So kamdie Sache endlich zur Berathschlagung am Reichs- tage, wo am 23. Oct. 1775. ein Reichsgutach- ten abgefasset wurde, das mittelst der kaiserlichen Genehmigung am 15. Dec. 1775. die Kraft eines verbindlichen Reichsschlusses erlangte. Vermöge dessen sollte nunmehr die Zahl der Beysitzer bis auf 25. würklich ergänzt werden. Und in der in- neren Einrichtung des Cammergerichts, insonder- heit was die Eintheilung der Senate und das Directorium betrifft, wurden verschiedene erhebli- che neue Bestimmungen gemacht; deren Vollzie- hung jedoch bis auf den heutigen Tag noch nicht völlig erlediget ist. XX. Ein Hauptgeschäfft, das man noch von der Tren- (y) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2.
S. 183-185. XIII. Joſeph II. 1764-1786. der Stellen mit vorgelegt wurden (y). So kamdie Sache endlich zur Berathſchlagung am Reichs- tage, wo am 23. Oct. 1775. ein Reichsgutach- ten abgefaſſet wurde, das mittelſt der kaiſerlichen Genehmigung am 15. Dec. 1775. die Kraft eines verbindlichen Reichsſchluſſes erlangte. Vermoͤge deſſen ſollte nunmehr die Zahl der Beyſitzer bis auf 25. wuͤrklich ergaͤnzt werden. Und in der in- neren Einrichtung des Cammergerichts, inſonder- heit was die Eintheilung der Senate und das Directorium betrifft, wurden verſchiedene erhebli- che neue Beſtimmungen gemacht; deren Vollzie- hung jedoch bis auf den heutigen Tag noch nicht voͤllig erlediget iſt. XX. Ein Hauptgeſchaͤfft, das man noch von der Tren- (y) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2.
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
der Stellen mit vorgelegt wurden (y). So kam
die Sache endlich zur Berathſchlagung am Reichs-
tage, wo am 23. Oct. 1775. ein Reichsgutach-
ten abgefaſſet wurde, das mittelſt der kaiſerlichen
Genehmigung am 15. Dec. 1775. die Kraft eines
verbindlichen Reichsſchluſſes erlangte. Vermoͤge
deſſen ſollte nunmehr die Zahl der Beyſitzer bis
auf 25. wuͤrklich ergaͤnzt werden. Und in der in-
neren Einrichtung des Cammergerichts, inſonder-
heit was die Eintheilung der Senate und das
Directorium betrifft, wurden verſchiedene erhebli-
che neue Beſtimmungen gemacht; deren Vollzie-
hung jedoch bis auf den heutigen Tag noch nicht
voͤllig erlediget iſt.
Ein Hauptgeſchaͤfft, das man noch von der
Viſitation erwartete, ſollte in Berichtigung des
ſchon im Jahre 1613. gedruckten Concepts der
Cammergerichtsordnung beſtehen. Um ſich hier-
zu deſto beſſer in Stand zu ſetzen hatte die Viſita-
tion bald anfangs ſechs Beyſitzern des Cammer-
gerichts von beiden Religionen aufgetragen, vor-
laͤufig ihre Bemerkungen und Vorſchlaͤge daruͤber
zuſammen zu tragen. Einen derſelben ausgenom-
men, der inzwiſchen mit Tode abgieng, haben
dieſe Beyſitzer des Cammergerichts ihre Arbeit ſo
weit vollbracht, daß nun nur die Viſitation noch
die letzte Hand anzulegen gehabt haͤtte, um das
Werk an Kaiſer und Reich zur voͤlligen Berichti-
gung gelangen zu laßen. Allein viele andere Ar-
beiten ließen die Viſitation zu dieſem Geſchaͤffte
nicht kommen, und endlich erfolgte eine ploͤtzliche
Tren-
(y) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2.
S. 183-185.
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