Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. XXIX. Zur dritten Classe wurde unterm 15. May XXX. Als hierwider das Corpus der catholischen wegen
XIII. Joſeph II. 1764-1786. XXIX. Zur dritten Claſſe wurde unterm 15. May XXX. Als hierwider das Corpus der catholiſchen wegen
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
Zur dritten Claſſe wurde unterm 15. May
1775. ſo gar fuͤr das Fraͤnkiſche Grafencollegium
auf der catholiſchen Seite ein Ausſchreiben er-
laßen. Damit kam die Sache offenbar in ſolche
Umſtaͤnde, daß fuͤr das geſammte Corpus der
evangeliſchen Staͤnde, wenn es ſich nicht ein Mit-
glied nach dem andern einſeitig entziehen laßen
wollte, nichts uͤbrig blieb, als einen ſolchen Schluß
zu faſſen, wie es am 26. Jul. 1775. zu Regens-
burg geſchah. Man beſchloß nehmlich, nach dem
bisherigen Beſitzſtande die Weſtphaͤliſchen und
Fraͤnkiſchen Grafencollegien auf der evangeliſchen
Seite ſorgſamſt zu erhalten, und deswegen feſt-
zuſetzen: ”daß die evangeliſchen Subdelegirten bey
dem Viſitationsconvente ſowohl in der bevorſtehen-
den dritten, als in den weiter folgenden Claſſen
mit einzelnen catholiſchen Grafen, ſo ſich nicht im
Namen des ganzen Collegii oder ſaͤmmtlicher Mit-
glieder curiatim gehoͤrig zu legitimiren vermoͤch-
ten, in einige Berathſchlagung ſich nicht einlaßen,
ſondern bey deren Erſcheinung jedesmal mit Pro-
teſtation abtreten ſollten.”
Als hierwider das Corpus der catholiſchen
Reichsſtaͤnde am 5. Aug. 1775. einen ganz entge-
gengeſetzten Schluß faßte, und alſo bey dieſer Tren-
nung der beiden Religionstheile nach Vorſchrift
des Weſtphaͤliſchen Friedens nichts, als alleinige
guͤtliche Vergleichung, uͤbrig blieb; gab das evan-
geliſche Corpus in ſo weit nach, daß in Gefolg
einer zwiſchen den Hoͤfen zu Wien und Berlin ge-
pflogenen Unterhandlung einsweilen zur dritten
Claſſe die Schwaͤbiſchen und Wetterauiſchen Gra-
fen berufen werden ſollten; da dann mittlerweile
wegen
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