Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.2) C. G. Visitation 1767-1776. collegium zu erwarten gewesen wäre, ein catholi-scher Subdelegirter von wegen der Westphälischen Grafen erschien, und nicht, wie es bey den gräf- lichen Collegien gewöhnlich ist, eine gräfliche Di- rectorialvollmacht für das gesammte Collegium, son- dern nur eine von Herrn Franz Georg Carl Gra- fen von Metternich unterschriebene Vollmacht aufzuweisen hatte. Diese Vollmacht konnte schon deswegen, weilXXVIII Zur P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. K
2) C. G. Viſitation 1767-1776. collegium zu erwarten geweſen waͤre, ein catholi-ſcher Subdelegirter von wegen der Weſtphaͤliſchen Grafen erſchien, und nicht, wie es bey den graͤf- lichen Collegien gewoͤhnlich iſt, eine graͤfliche Di- rectorialvollmacht fuͤr das geſammte Collegium, ſon- dern nur eine von Herrn Franz Georg Carl Gra- fen von Metternich unterſchriebene Vollmacht aufzuweiſen hatte. Dieſe Vollmacht konnte ſchon deswegen, weilXXVIII Zur P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. K
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2) C. G. Viſitation 1767-1776.
collegium zu erwarten geweſen waͤre, ein catholi-
ſcher Subdelegirter von wegen der Weſtphaͤliſchen
Grafen erſchien, und nicht, wie es bey den graͤf-
lichen Collegien gewoͤhnlich iſt, eine graͤfliche Di-
rectorialvollmacht fuͤr das geſammte Collegium, ſon-
dern nur eine von Herrn Franz Georg Carl Gra-
fen von Metternich unterſchriebene Vollmacht
aufzuweiſen hatte.
Dieſe Vollmacht konnte ſchon deswegen, weil
mittelſt derſelben ein einzelner Graf eine nur fuͤr
ein geſammtes graͤfliches Collegium gewidmete Cu-
riatſtimme beſetzen ſollte, mit der bisherigen Reichs-
verfaſſung und dem darin gegruͤndeten Beſitzſtan-
de der allein zu Virilſtimmen berechtigten Reichs-
fuͤrſten nicht beſtehen. Eine ſolche einſeitige Neue-
rung konnte auch mit der Clauſel, einem jeden ſein
Recht vorzubehalten, nicht gedeckt werden; wenn
anders einer ſolchen Clauſel nicht die Kraft beyge-
legt werden ſollte, jeden Beſitzſtand dadurch eins-
weilen unterbrechen zu koͤnnen. Saͤmmtliche evan-
geliſche Subdelegirten hielten daher dieſe Voll-
macht nicht fuͤr zulaͤßig. Nur Herr Lazarus Ca-
ſpar von Woͤlkern, damaliger Subdelegirter der
Stadt Ulm (ſeit 1779. Reichshofrath) gab durch
ſeinen Beytritt zu den Stimmen der catholiſchen
Subdelegirten den Ausſchlag zur Mehrheit der
Stimmen fuͤr die Zulaͤßigkeit der Vollmacht; wo-
gegen jedoch jene Subdelegirten dieſe ganze Claſſe
hindurch ihren Widerſpruch mit Berufung auf
Kaiſer und Reich fortſetzten, um zwar den Fort-
gang der Viſitation nicht zu unterbrechen, aber
doch auch wider den bisherigen Beſitzſtand keiner
einſeitigen Neuerung nachzugeben.
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Zur
P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. K
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