Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. Gleich damals ist die ganze Sache in einer eignenSchrift ausführlicher beschrieben worden (a). Daß über die dabey einschlagenden Grundsätze beide Religionstheile oder auch auf einer Seite diejenigen, welche den kaiserlichen Rechten, und auf der andern Seite solche, welche den Rechten der Reichsstände das Wort zu reden sich verpflich- tet halten, gleiche Gesinnung haben sollten, war wohl kaum zu erwarten. Es sind also gegen obi- ge Schrift nicht nur widerlegende Anmerkun- gen (b), sondern in gleicher Absicht noch dem An- geben nach gesammelte Originalbriefe zum Vor- schein gekommen (c). XXXII. Eine ganz unpartheyische Beurtheilung hier- druckt (a) Wahre Bewandtniß der am 8. May 1776. erfolgten Trennung der bisherigen Visitation des kaiserl. und Reichscammergerichts, Göttingen 1776. 4. (b) Wahre Bewandtniß etc. mit Anmerkungen von §. zu §. widerleget (Wien 1777. 4.) (c) Gesammelte Originalbriefe, in welchen die
Handlungen der am 2. May 1767. ausgerückten C. G. Visitations-Deputation beleuchtet werden. Th. I-III. 1777-1779. 8. Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2. S. 190. XIII. Joſeph II. 1764-1786. Gleich damals iſt die ganze Sache in einer eignenSchrift ausfuͤhrlicher beſchrieben worden (a). Daß uͤber die dabey einſchlagenden Grundſaͤtze beide Religionstheile oder auch auf einer Seite diejenigen, welche den kaiſerlichen Rechten, und auf der andern Seite ſolche, welche den Rechten der Reichsſtaͤnde das Wort zu reden ſich verpflich- tet halten, gleiche Geſinnung haben ſollten, war wohl kaum zu erwarten. Es ſind alſo gegen obi- ge Schrift nicht nur widerlegende Anmerkun- gen (b), ſondern in gleicher Abſicht noch dem An- geben nach geſammelte Originalbriefe zum Vor- ſchein gekommen (c). XXXII. Eine ganz unpartheyiſche Beurtheilung hier- druckt (a) Wahre Bewandtniß der am 8. May 1776. erfolgten Trennung der bisherigen Viſitation des kaiſerl. und Reichscammergerichts, Goͤttingen 1776. 4. (b) Wahre Bewandtniß ꝛc. mit Anmerkungen von §. zu §. widerleget (Wien 1777. 4.) (c) Geſammelte Originalbriefe, in welchen die
Handlungen der am 2. May 1767. ausgeruͤckten C. G. Viſitations-Deputation beleuchtet werden. Th. I-III. 1777-1779. 8. Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 2. S. 190. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0182" n="148"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIII.</hi> Joſeph <hi rendition="#aq">II.</hi> 1764-1786.</fw><lb/> Gleich damals iſt die ganze Sache in einer eignen<lb/> Schrift ausfuͤhrlicher beſchrieben worden <note place="foot" n="(a)">Wahre Bewandtniß der am 8. May 1776.<lb/> erfolgten Trennung der bisherigen Viſitation des<lb/> kaiſerl. und Reichscammergerichts, Goͤttingen<lb/> 1776. 4.</note>.<lb/> Daß uͤber die dabey einſchlagenden Grundſaͤtze<lb/> beide Religionstheile oder auch auf einer Seite<lb/> diejenigen, welche den kaiſerlichen Rechten, und<lb/> auf der andern Seite ſolche, welche den Rechten<lb/> der Reichsſtaͤnde das Wort zu reden ſich verpflich-<lb/> tet halten, gleiche Geſinnung haben ſollten, war<lb/> wohl kaum zu erwarten. Es ſind alſo gegen obi-<lb/> ge Schrift nicht nur widerlegende Anmerkun-<lb/> gen <note place="foot" n="(b)">Wahre Bewandtniß ꝛc. mit Anmerkungen<lb/> von §. zu §. widerleget (Wien 1777. 4.)</note>, ſondern in gleicher Abſicht noch dem An-<lb/> geben nach geſammelte Originalbriefe zum Vor-<lb/> ſchein gekommen <note place="foot" n="(c)">Geſammelte Originalbriefe, in welchen die<lb/> Handlungen der am 2. May 1767. ausgeruͤckten<lb/> C. G. Viſitations-Deputation beleuchtet werden.<lb/> Th. <hi rendition="#aq">I-III.</hi> 1777-1779. 8. Meine Litteratur des<lb/> Staatsrechts Th. 2. S. 190.</note>.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XXXII.</hi> </note> <p>Eine ganz unpartheyiſche Beurtheilung hier-<lb/> uͤber wird vielleicht erſt von der Nachwelt zu er-<lb/> warten ſeyn. Nur zwey Dinge verdienen hier<lb/> noch mit wenigem bemerket zu werden. Einmal<lb/> ſchien man bey der Widerlegung obiger Schrift<lb/> die Sache auf den Fuß zu nehmen, als ob die-<lb/> ſelbe oͤffentlich verbrannt, und der Verfaſſer einer<lb/><supplied>f</supplied>iſcaliſchen Ahndung unterworfen zu werden ver-<lb/> diente. Wenn Schriften, die auf hoͤhere Veran-<lb/> laßung und mit Genehmigung mehrerer Hoͤfe ge-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">druckt</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [148/0182]
XIII. Joſeph II. 1764-1786.
Gleich damals iſt die ganze Sache in einer eignen
Schrift ausfuͤhrlicher beſchrieben worden (a).
Daß uͤber die dabey einſchlagenden Grundſaͤtze
beide Religionstheile oder auch auf einer Seite
diejenigen, welche den kaiſerlichen Rechten, und
auf der andern Seite ſolche, welche den Rechten
der Reichsſtaͤnde das Wort zu reden ſich verpflich-
tet halten, gleiche Geſinnung haben ſollten, war
wohl kaum zu erwarten. Es ſind alſo gegen obi-
ge Schrift nicht nur widerlegende Anmerkun-
gen (b), ſondern in gleicher Abſicht noch dem An-
geben nach geſammelte Originalbriefe zum Vor-
ſchein gekommen (c).
Eine ganz unpartheyiſche Beurtheilung hier-
uͤber wird vielleicht erſt von der Nachwelt zu er-
warten ſeyn. Nur zwey Dinge verdienen hier
noch mit wenigem bemerket zu werden. Einmal
ſchien man bey der Widerlegung obiger Schrift
die Sache auf den Fuß zu nehmen, als ob die-
ſelbe oͤffentlich verbrannt, und der Verfaſſer einer
fiſcaliſchen Ahndung unterworfen zu werden ver-
diente. Wenn Schriften, die auf hoͤhere Veran-
laßung und mit Genehmigung mehrerer Hoͤfe ge-
druckt
(a) Wahre Bewandtniß der am 8. May 1776.
erfolgten Trennung der bisherigen Viſitation des
kaiſerl. und Reichscammergerichts, Goͤttingen
1776. 4.
(b) Wahre Bewandtniß ꝛc. mit Anmerkungen
von §. zu §. widerleget (Wien 1777. 4.)
(c) Geſammelte Originalbriefe, in welchen die
Handlungen der am 2. May 1767. ausgeruͤckten
C. G. Viſitations-Deputation beleuchtet werden.
Th. I-III. 1777-1779. 8. Meine Litteratur des
Staatsrechts Th. 2. S. 190.
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