Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Grafensache u. Reichsschluß 1775. durch (vom Febr. 1780. bis in den Januar 1785.)in eine völlige Unthätigkeit gerathen. Nachdem der bisherige evangelisch gräfliche Comitialgesandte von Pistorius am 24. Dec. 1778. gestorben war, meldete sich gleich zur Westphälisch gräflichen Stim- me ein catholischer Gesandter, dessen nur vom Gra- fen von Metternich unterschriebene Vollmacht an- genommen wurde. Eine andere Vollmacht, die das Westphälisch gräfliche Directorium auf einen evangelischen Gesandten ausgestellt hatte, wurde nicht angenommen. Man machte so gar Schwie- rigkeit, die auf den bisherigen Fuß im Namen der Fränkischen Grafen ausgestellte Vollmacht oh- ne Vorbehalt anzunehmen. Unter solchen Um- ständen geriethen beide Religionstheile in solchen Widerspruch, daß nichts als eine gütliche Ueber- einkunft diesen Stein des Anstoßes heben konnte. Wegen der Fränkischen Grafen ist Besitz und Recht auf der evangelischen Seite so klar, daß das evan- gelische Corpus schon verliehren würde, wenn das nur als ein Gegenstand einer Vergleichshandlung angesehen werden sollte. In Ansehung der West- phälischen Grafen haben die Evangelischen auf ei- nen Vorschlag, den das catholische Corpus durch Mehrheit der Stimmen gefasset hat, sich willfäh- rig erkläret, daß künftig abwechselnd von catho- lischen und evangelischen Gesandten diese Stimme geführet werden sollte (d). Noch immer ist es gleich- (d) Die Erklärung des evangelischen Religions- theils vom 8. May 1784. findet sich in Reuß Teut- scher Staatscanzley Th. 6. S. 350. Eben daselbst finden sich die Conferenzprotocolle des catholischen Religionstheils vom 13. May 1784. Th. 7. S. 363., vom 31. Jul. 1784. Th. 8. 249., vom 14. und 26. Aug. 1784. Th. 8. S. 308. 315. K 5
3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775. durch (vom Febr. 1780. bis in den Januar 1785.)in eine voͤllige Unthaͤtigkeit gerathen. Nachdem der bisherige evangeliſch graͤfliche Comitialgeſandte von Piſtorius am 24. Dec. 1778. geſtorben war, meldete ſich gleich zur Weſtphaͤliſch graͤflichen Stim- me ein catholiſcher Geſandter, deſſen nur vom Gra- fen von Metternich unterſchriebene Vollmacht an- genommen wurde. Eine andere Vollmacht, die das Weſtphaͤliſch graͤfliche Directorium auf einen evangeliſchen Geſandten ausgeſtellt hatte, wurde nicht angenommen. Man machte ſo gar Schwie- rigkeit, die auf den bisherigen Fuß im Namen der Fraͤnkiſchen Grafen ausgeſtellte Vollmacht oh- ne Vorbehalt anzunehmen. Unter ſolchen Um- ſtaͤnden geriethen beide Religionstheile in ſolchen Widerſpruch, daß nichts als eine guͤtliche Ueber- einkunft dieſen Stein des Anſtoßes heben konnte. Wegen der Fraͤnkiſchen Grafen iſt Beſitz und Recht auf der evangeliſchen Seite ſo klar, daß das evan- geliſche Corpus ſchon verliehren wuͤrde, wenn das nur als ein Gegenſtand einer Vergleichshandlung angeſehen werden ſollte. In Anſehung der Weſt- phaͤliſchen Grafen haben die Evangeliſchen auf ei- nen Vorſchlag, den das catholiſche Corpus durch Mehrheit der Stimmen gefaſſet hat, ſich willfaͤh- rig erklaͤret, daß kuͤnftig abwechſelnd von catho- liſchen und evangeliſchen Geſandten dieſe Stimme gefuͤhret werden ſollte (d). Noch immer iſt es gleich- (d) Die Erklaͤrung des evangeliſchen Religions- theils vom 8. May 1784. findet ſich in Reuß Teut- ſcher Staatscanzley Th. 6. S. 350. Eben daſelbſt finden ſich die Conferenzprotocolle des catholiſchen Religionstheils vom 13. May 1784. Th. 7. S. 363., vom 31. Jul. 1784. Th. 8. 249., vom 14. und 26. Aug. 1784. Th. 8. S. 308. 315. K 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0187" n="153"/><fw place="top" type="header">3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775.</fw><lb/> durch (vom Febr. 1780. bis in den Januar 1785.)<lb/> in eine voͤllige Unthaͤtigkeit gerathen. Nachdem<lb/> der bisherige evangeliſch graͤfliche Comitialgeſandte<lb/> von Piſtorius am 24. Dec. 1778. geſtorben war,<lb/> meldete ſich gleich zur Weſtphaͤliſch graͤflichen Stim-<lb/> me ein catholiſcher Geſandter, deſſen nur vom Gra-<lb/> fen von Metternich unterſchriebene Vollmacht an-<lb/> genommen wurde. Eine andere Vollmacht, die<lb/> das Weſtphaͤliſch graͤfliche Directorium auf einen<lb/> evangeliſchen Geſandten ausgeſtellt hatte, wurde<lb/> nicht angenommen. Man machte ſo gar Schwie-<lb/> rigkeit, die auf den bisherigen Fuß im Namen<lb/> der Fraͤnkiſchen Grafen ausgeſtellte Vollmacht oh-<lb/> ne Vorbehalt anzunehmen. Unter ſolchen Um-<lb/> ſtaͤnden geriethen beide Religionstheile in ſolchen<lb/> Widerſpruch, daß nichts als eine guͤtliche Ueber-<lb/> einkunft dieſen Stein des Anſtoßes heben konnte.<lb/> Wegen der Fraͤnkiſchen Grafen iſt Beſitz und Recht<lb/> auf der evangeliſchen Seite ſo klar, daß das evan-<lb/> geliſche Corpus ſchon verliehren wuͤrde, wenn das<lb/> nur als ein Gegenſtand einer Vergleichshandlung<lb/> angeſehen werden ſollte. In Anſehung der Weſt-<lb/> phaͤliſchen Grafen haben die Evangeliſchen auf ei-<lb/> nen Vorſchlag, den das catholiſche Corpus durch<lb/> Mehrheit der Stimmen gefaſſet hat, ſich willfaͤh-<lb/> rig erklaͤret, daß kuͤnftig abwechſelnd von catho-<lb/> liſchen und evangeliſchen Geſandten dieſe Stimme<lb/> gefuͤhret werden ſollte <note place="foot" n="(d)">Die Erklaͤrung des evangeliſchen Religions-<lb/> theils vom 8. May 1784. findet ſich in <hi rendition="#fr">Reuß</hi> Teut-<lb/> ſcher Staatscanzley Th. 6. S. 350. Eben daſelbſt<lb/> finden ſich die Conferenzprotocolle des catholiſchen<lb/> Religionstheils vom 13. May 1784. Th. 7. S.<lb/> 363., vom 31. Jul. 1784. Th. 8. 249., vom 14.<lb/> und 26. Aug. 1784. Th. 8. S. 308. 315.</note>. Noch immer iſt es<lb/> <fw place="bottom" type="sig">K 5</fw><fw place="bottom" type="catch">gleich-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [153/0187]
3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775.
durch (vom Febr. 1780. bis in den Januar 1785.)
in eine voͤllige Unthaͤtigkeit gerathen. Nachdem
der bisherige evangeliſch graͤfliche Comitialgeſandte
von Piſtorius am 24. Dec. 1778. geſtorben war,
meldete ſich gleich zur Weſtphaͤliſch graͤflichen Stim-
me ein catholiſcher Geſandter, deſſen nur vom Gra-
fen von Metternich unterſchriebene Vollmacht an-
genommen wurde. Eine andere Vollmacht, die
das Weſtphaͤliſch graͤfliche Directorium auf einen
evangeliſchen Geſandten ausgeſtellt hatte, wurde
nicht angenommen. Man machte ſo gar Schwie-
rigkeit, die auf den bisherigen Fuß im Namen
der Fraͤnkiſchen Grafen ausgeſtellte Vollmacht oh-
ne Vorbehalt anzunehmen. Unter ſolchen Um-
ſtaͤnden geriethen beide Religionstheile in ſolchen
Widerſpruch, daß nichts als eine guͤtliche Ueber-
einkunft dieſen Stein des Anſtoßes heben konnte.
Wegen der Fraͤnkiſchen Grafen iſt Beſitz und Recht
auf der evangeliſchen Seite ſo klar, daß das evan-
geliſche Corpus ſchon verliehren wuͤrde, wenn das
nur als ein Gegenſtand einer Vergleichshandlung
angeſehen werden ſollte. In Anſehung der Weſt-
phaͤliſchen Grafen haben die Evangeliſchen auf ei-
nen Vorſchlag, den das catholiſche Corpus durch
Mehrheit der Stimmen gefaſſet hat, ſich willfaͤh-
rig erklaͤret, daß kuͤnftig abwechſelnd von catho-
liſchen und evangeliſchen Geſandten dieſe Stimme
gefuͤhret werden ſollte (d). Noch immer iſt es
gleich-
(d) Die Erklaͤrung des evangeliſchen Religions-
theils vom 8. May 1784. findet ſich in Reuß Teut-
ſcher Staatscanzley Th. 6. S. 350. Eben daſelbſt
finden ſich die Conferenzprotocolle des catholiſchen
Religionstheils vom 13. May 1784. Th. 7. S.
363., vom 31. Jul. 1784. Th. 8. 249., vom 14.
und 26. Aug. 1784. Th. 8. S. 308. 315.
K 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |