Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. Wege gewesen waren, durch verschiedene Ver-gleiche ihre Endschaft erlanget hatten (h). III. Nun war aber noch ein Hauptanstand übrig, daß (h) So ward I) am 23. Jul. 1777. von Seiten der beiden Sächsischen Kreise, und des evangeli- schen Theils der vier vermischten Kreise ein Ver- gleich errichtet, wie es künftig mit der unter ihnen abwechselnden Präsentation gehalten werden soll- te. (Oben Th. 2. S. 418.) Sodann wurden II) im Schwäbischen Kreise am 25. Jun. 1779., und III) im Westphälischen Kreise am 26. Oct. 1779. die Anstände, die noch bey den evangelischen Prä- sentationen dieser Kreise obgewaltet hatten, durch Uebereinkunft der evangelischen Mitglieder eines jeden dieser beiden Kreise gehoben. Endlich IV) schien es nach den Veränderungen, die sich mit Abgange des Hauses Baiern ereignet hatten, noch eine Berichtigung zu erfordern, ob Churpfalz fer- ner einen evangelischen oder catholischen Beysitzer präsentiren sollte? Dieser Umstand wurde durch förmliche Schlüsse beider Religionstheile, die das catholische Corpus den 30. Jun. 1781., das evan- gelische den 28. Nov. 1781. faßten, dergestalt be- stimmt, daß von Churpfalz künftig ein catholischer Beysitzer, dagegen aber zu Ersetzung des dadurch entstehenden Abganges einer evangelischen Stelle von den drey evangelischen Churhöfen abwechselnd ein evangelischer Beysitzer präsentirt werden sollte. (i) Eine eigne ausführliche Schrift hierüber ist
"Joh. Fried. Brandis Geschichte der innern Ver- fassung des k. R. Cammergerichts, hauptsächlich in XIII. Joſeph II. 1764-1786. Wege geweſen waren, durch verſchiedene Ver-gleiche ihre Endſchaft erlanget hatten (h). III. Nun war aber noch ein Hauptanſtand uͤbrig, daß (h) So ward I) am 23. Jul. 1777. von Seiten der beiden Saͤchſiſchen Kreiſe, und des evangeli- ſchen Theils der vier vermiſchten Kreiſe ein Ver- gleich errichtet, wie es kuͤnftig mit der unter ihnen abwechſelnden Praͤſentation gehalten werden ſoll- te. (Oben Th. 2. S. 418.) Sodann wurden II) im Schwaͤbiſchen Kreiſe am 25. Jun. 1779., und III) im Weſtphaͤliſchen Kreiſe am 26. Oct. 1779. die Anſtaͤnde, die noch bey den evangeliſchen Praͤ- ſentationen dieſer Kreiſe obgewaltet hatten, durch Uebereinkunft der evangeliſchen Mitglieder eines jeden dieſer beiden Kreiſe gehoben. Endlich IV) ſchien es nach den Veraͤnderungen, die ſich mit Abgange des Hauſes Baiern ereignet hatten, noch eine Berichtigung zu erfordern, ob Churpfalz fer- ner einen evangeliſchen oder catholiſchen Beyſitzer praͤſentiren ſollte? Dieſer Umſtand wurde durch foͤrmliche Schluͤſſe beider Religionstheile, die das catholiſche Corpus den 30. Jun. 1781., das evan- geliſche den 28. Nov. 1781. faßten, dergeſtalt be- ſtimmt, daß von Churpfalz kuͤnftig ein catholiſcher Beyſitzer, dagegen aber zu Erſetzung des dadurch entſtehenden Abganges einer evangeliſchen Stelle von den drey evangeliſchen Churhoͤfen abwechſelnd ein evangeliſcher Beyſitzer praͤſentirt werden ſollte. (i) Eine eigne ausfuͤhrliche Schrift hieruͤber iſt
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
Wege geweſen waren, durch verſchiedene Ver-
gleiche ihre Endſchaft erlanget hatten (h).
Nun war aber noch ein Hauptanſtand uͤbrig,
der die Einrichtung der Senate nach Vorſchrift
des neueſten Reichsſchluſſes betraf. Um mich
hieruͤber verſtaͤndlich zu machen, muß ich erſt eini-
ge dahin einſchlagende Erlaͤuterungen vorausſet-
zen (i). Bald nach Errichtung des Cammerge-
richts kam man (ſchon 1500.) auf die Gedanken,
daß
(h) So ward I) am 23. Jul. 1777. von Seiten
der beiden Saͤchſiſchen Kreiſe, und des evangeli-
ſchen Theils der vier vermiſchten Kreiſe ein Ver-
gleich errichtet, wie es kuͤnftig mit der unter ihnen
abwechſelnden Praͤſentation gehalten werden ſoll-
te. (Oben Th. 2. S. 418.) Sodann wurden II)
im Schwaͤbiſchen Kreiſe am 25. Jun. 1779., und
III) im Weſtphaͤliſchen Kreiſe am 26. Oct. 1779.
die Anſtaͤnde, die noch bey den evangeliſchen Praͤ-
ſentationen dieſer Kreiſe obgewaltet hatten, durch
Uebereinkunft der evangeliſchen Mitglieder eines
jeden dieſer beiden Kreiſe gehoben. Endlich IV)
ſchien es nach den Veraͤnderungen, die ſich mit
Abgange des Hauſes Baiern ereignet hatten, noch
eine Berichtigung zu erfordern, ob Churpfalz fer-
ner einen evangeliſchen oder catholiſchen Beyſitzer
praͤſentiren ſollte? Dieſer Umſtand wurde durch
foͤrmliche Schluͤſſe beider Religionstheile, die das
catholiſche Corpus den 30. Jun. 1781., das evan-
geliſche den 28. Nov. 1781. faßten, dergeſtalt be-
ſtimmt, daß von Churpfalz kuͤnftig ein catholiſcher
Beyſitzer, dagegen aber zu Erſetzung des dadurch
entſtehenden Abganges einer evangeliſchen Stelle
von den drey evangeliſchen Churhoͤfen abwechſelnd
ein evangeliſcher Beyſitzer praͤſentirt werden ſollte.
(i) Eine eigne ausfuͤhrliche Schrift hieruͤber iſt
”Joh. Fried. Brandis Geſchichte der innern Ver-
faſſung des k. R. Cammergerichts, hauptſaͤchlich
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