Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Grafensache u. Reichsschluß 1775. daß zu Abfassung eines Urtheils doch nicht nöthigseyn möchte, immer alle 16. Männer, aus wel- chen damals das Cammergericht bestehen sollte, beysammen zu haben. Man hielt, wie ich glau- be, nicht ohne Grund dafür, daß, wenn acht gleich geschickte und rechtschaffene Männer zur Be- urtheilung einer Rechtssache gebraucht würden, der Zweck eben so gut, wo nicht besser, als von sechzehn oder einer noch größern Anzahl Männer zu erreichen seyn müßte. Acht Personen können eher nach der Absicht einer collegialischen Berath- schlagung einander ihre Gedanken ausführlich und verständlich mittheilen, als es in einer zahlreiche- ren Versammlung geschehen kann. Und wenn acht gleich geschickte und redliche Männer eine Sache durch ihre abgelegte Stimmen erörtert ha- ben, wird für die übrige Anzahl mehrerer Colle- gen nicht leicht noch viel neues hinzuzufügen übrig bleiben. Hingegen wenn man auf solche Art ei- ne größere Anzahl Räthe oder Beysitzer in mehre- re Senate, jede in besonderen Zimmern, verthei- len kann, ist der Vortheil augenscheinlich, desto mehrere Sachen zu gleicher Zeit vornehmen und abthun zu können. Das alles hat nun die Erfahrung am Cam-IV. rei- in Hinsicht der Senate als ein historischer Com-
mentar über Art. 20. 21. des Reichsschlusses von 1775.", Wetzlar 1785. 8. 3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775. daß zu Abfaſſung eines Urtheils doch nicht noͤthigſeyn moͤchte, immer alle 16. Maͤnner, aus wel- chen damals das Cammergericht beſtehen ſollte, beyſammen zu haben. Man hielt, wie ich glau- be, nicht ohne Grund dafuͤr, daß, wenn acht gleich geſchickte und rechtſchaffene Maͤnner zur Be- urtheilung einer Rechtsſache gebraucht wuͤrden, der Zweck eben ſo gut, wo nicht beſſer, als von ſechzehn oder einer noch groͤßern Anzahl Maͤnner zu erreichen ſeyn muͤßte. Acht Perſonen koͤnnen eher nach der Abſicht einer collegialiſchen Berath- ſchlagung einander ihre Gedanken ausfuͤhrlich und verſtaͤndlich mittheilen, als es in einer zahlreiche- ren Verſammlung geſchehen kann. Und wenn acht gleich geſchickte und redliche Maͤnner eine Sache durch ihre abgelegte Stimmen eroͤrtert ha- ben, wird fuͤr die uͤbrige Anzahl mehrerer Colle- gen nicht leicht noch viel neues hinzuzufuͤgen uͤbrig bleiben. Hingegen wenn man auf ſolche Art ei- ne groͤßere Anzahl Raͤthe oder Beyſitzer in mehre- re Senate, jede in beſonderen Zimmern, verthei- len kann, iſt der Vortheil augenſcheinlich, deſto mehrere Sachen zu gleicher Zeit vornehmen und abthun zu koͤnnen. Das alles hat nun die Erfahrung am Cam-IV. rei- in Hinſicht der Senate als ein hiſtoriſcher Com-
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3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775.
daß zu Abfaſſung eines Urtheils doch nicht noͤthig
ſeyn moͤchte, immer alle 16. Maͤnner, aus wel-
chen damals das Cammergericht beſtehen ſollte,
beyſammen zu haben. Man hielt, wie ich glau-
be, nicht ohne Grund dafuͤr, daß, wenn acht
gleich geſchickte und rechtſchaffene Maͤnner zur Be-
urtheilung einer Rechtsſache gebraucht wuͤrden,
der Zweck eben ſo gut, wo nicht beſſer, als von
ſechzehn oder einer noch groͤßern Anzahl Maͤnner
zu erreichen ſeyn muͤßte. Acht Perſonen koͤnnen
eher nach der Abſicht einer collegialiſchen Berath-
ſchlagung einander ihre Gedanken ausfuͤhrlich und
verſtaͤndlich mittheilen, als es in einer zahlreiche-
ren Verſammlung geſchehen kann. Und wenn
acht gleich geſchickte und redliche Maͤnner eine
Sache durch ihre abgelegte Stimmen eroͤrtert ha-
ben, wird fuͤr die uͤbrige Anzahl mehrerer Colle-
gen nicht leicht noch viel neues hinzuzufuͤgen uͤbrig
bleiben. Hingegen wenn man auf ſolche Art ei-
ne groͤßere Anzahl Raͤthe oder Beyſitzer in mehre-
re Senate, jede in beſonderen Zimmern, verthei-
len kann, iſt der Vortheil augenſcheinlich, deſto
mehrere Sachen zu gleicher Zeit vornehmen und
abthun zu koͤnnen.
Das alles hat nun die Erfahrung am Cam-
mergerichte vollkommen bewaͤhret, ſo wie hinge-
gen die Reichshofrathsordnung ſelbſt das Geſtaͤnd-
niß enthaͤlt, daß die allzugroße Menge der Raͤthe
(wie ſie im Reichshofrathe alle an einer Tafel ſit-
zen,) nur zur Verlaͤngerung der Geſchaͤffte ge-
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IV.
(i) in Hinſicht der Senate als ein hiſtoriſcher Com-
mentar uͤber Art. 20. 21. des Reichsſchluſſes von
1775.”, Wetzlar 1785. 8.
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