Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. reiche (k). Aber wie bey den besten Anstaltennicht gnug dafür gewacht werden kann, daß man nicht durch zu vieles Künsteln andere nachtheilige Abweichungen veranlaße, so schien das hier der Fall zu seyn. Hatte man angenommen, daß acht Männer hinlänglich wären, um sich über ein End- urtheil zu vereinigen, so dachte man, zu Abfas- sung eines bloßen Beyurtheiles, das nur zum Laufe des Processes gehörte, oder gar nur zu Er- kennung einer Ladung als der ersten Einleitung des Processes, könnten allenfalls auch nur drey oder vier Männer hinreichen. So vertheilte man also das Cammergericht in zweyerley Senate, gerichtliche, wie man sie nannte, von acht, oder in der Folge auch nur von sechs Beysitzern, aus- sergerichtliche Senate von drey oder vieren. V. Zu der Zeit, als das Cammergericht überhaupt ent- (k) Reichshofrathsordnung Ferdinands des III.
Tit. 1. §. 2. XIII. Joſeph II. 1764-1786. reiche (k). Aber wie bey den beſten Anſtaltennicht gnug dafuͤr gewacht werden kann, daß man nicht durch zu vieles Kuͤnſteln andere nachtheilige Abweichungen veranlaße, ſo ſchien das hier der Fall zu ſeyn. Hatte man angenommen, daß acht Maͤnner hinlaͤnglich waͤren, um ſich uͤber ein End- urtheil zu vereinigen, ſo dachte man, zu Abfaſ- ſung eines bloßen Beyurtheiles, das nur zum Laufe des Proceſſes gehoͤrte, oder gar nur zu Er- kennung einer Ladung als der erſten Einleitung des Proceſſes, koͤnnten allenfalls auch nur drey oder vier Maͤnner hinreichen. So vertheilte man alſo das Cammergericht in zweyerley Senate, gerichtliche, wie man ſie nannte, von acht, oder in der Folge auch nur von ſechs Beyſitzern, auſ- ſergerichtliche Senate von drey oder vieren. V. Zu der Zeit, als das Cammergericht uͤberhaupt ent- (k) Reichshofrathsordnung Ferdinands des III.
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
reiche (k). Aber wie bey den beſten Anſtalten
nicht gnug dafuͤr gewacht werden kann, daß man
nicht durch zu vieles Kuͤnſteln andere nachtheilige
Abweichungen veranlaße, ſo ſchien das hier der
Fall zu ſeyn. Hatte man angenommen, daß acht
Maͤnner hinlaͤnglich waͤren, um ſich uͤber ein End-
urtheil zu vereinigen, ſo dachte man, zu Abfaſ-
ſung eines bloßen Beyurtheiles, das nur zum
Laufe des Proceſſes gehoͤrte, oder gar nur zu Er-
kennung einer Ladung als der erſten Einleitung
des Proceſſes, koͤnnten allenfalls auch nur drey
oder vier Maͤnner hinreichen. So vertheilte man
alſo das Cammergericht in zweyerley Senate,
gerichtliche, wie man ſie nannte, von acht, oder
in der Folge auch nur von ſechs Beyſitzern, auſ-
ſergerichtliche Senate von drey oder vieren.
Zu der Zeit, als das Cammergericht uͤberhaupt
nur ſiebenzehn Beyſitzer hatte, ernannte der Cam-
merrichter vier auſſergerichtliche Senate jeden von
vier, einen von fuͤnf Beyſitzern. Zu Endurthei-
len wurden alsdann zwey auſſergerichtliche Senate
combinirt, um einen gerichtlichen Senat von ſechs
Beyſitzern daraus zuſammenzuſetzen. Dieſe Zu-
ſammenſetzung geſchah zuletzt vom Cammerrichter
in einer jeden einzelnen Rechtsſache nach ſeinem
Gutfinden; womit derſelbe eine Gewalt bekam,
die kaum noch ein aͤhnliches Beyſpiel gehabt ha-
ben mochte. Denn an ſtatt daß ſonſt ein jeder,
der ein Collegium zu dirigiren hat, deſſen Mit-
glieder doch nehmen muß, wie ſie ſind; ſo konnte
hier ein Cammerrichter, ſo oft eine Rechtsſache
ent-
(k) Reichshofrathsordnung Ferdinands des III.
Tit. 1. §. 2.
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