Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.7) Neueste Begeb. Fürstenbund 1785. unterworfen gewesene Verfassung hat, wie dasTeutsche, nicht bedenklicher gedacht werden kann. Wenn es angienge, ein Reichsgesetz oder Her- kommen des XVI. Jahrhunderts ohne Rücksicht auf die nachher durch neuere Reichsgrundgesetze oder ein neueres Herkommen anders bestimmte Teutsche Reichsverfassung gleich mit der That von neuem geltend zu machen; so wäre nicht abzuse- hen, wie man weniger besorgt seyn dürfte, daß nicht auch aus den Capitularien Carls des Gro- ßen oder aus einem ehemaligen Herkommen von den Zeiten der Ottonen her einmal plötzlich ein längst vergessenes, vielleicht auch nie einmal recht im Gange gewesenes Recht, von neuem geltend gemacht werden könnte. So mochten vor mehreren JahrhundertenVI. mehr
7) Neueſte Begeb. Fuͤrſtenbund 1785. unterworfen geweſene Verfaſſung hat, wie dasTeutſche, nicht bedenklicher gedacht werden kann. Wenn es angienge, ein Reichsgeſetz oder Her- kommen des XVI. Jahrhunderts ohne Ruͤckſicht auf die nachher durch neuere Reichsgrundgeſetze oder ein neueres Herkommen anders beſtimmte Teutſche Reichsverfaſſung gleich mit der That von neuem geltend zu machen; ſo waͤre nicht abzuſe- hen, wie man weniger beſorgt ſeyn duͤrfte, daß nicht auch aus den Capitularien Carls des Gro- ßen oder aus einem ehemaligen Herkommen von den Zeiten der Ottonen her einmal ploͤtzlich ein laͤngſt vergeſſenes, vielleicht auch nie einmal recht im Gange geweſenes Recht, von neuem geltend gemacht werden koͤnnte. So mochten vor mehreren JahrhundertenVI. mehr
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7) Neueſte Begeb. Fuͤrſtenbund 1785.
unterworfen geweſene Verfaſſung hat, wie das
Teutſche, nicht bedenklicher gedacht werden kann.
Wenn es angienge, ein Reichsgeſetz oder Her-
kommen des XVI. Jahrhunderts ohne Ruͤckſicht
auf die nachher durch neuere Reichsgrundgeſetze
oder ein neueres Herkommen anders beſtimmte
Teutſche Reichsverfaſſung gleich mit der That von
neuem geltend zu machen; ſo waͤre nicht abzuſe-
hen, wie man weniger beſorgt ſeyn duͤrfte, daß
nicht auch aus den Capitularien Carls des Gro-
ßen oder aus einem ehemaligen Herkommen von
den Zeiten der Ottonen her einmal ploͤtzlich ein
laͤngſt vergeſſenes, vielleicht auch nie einmal recht
im Gange geweſenes Recht, von neuem geltend
gemacht werden koͤnnte.
So mochten vor mehreren Jahrhunderten
wohl Faͤlle vorgekommen ſeyn, da ein Kaiſer je-
manden, der etwa als Trabant oder ſonſt in ſei-
nem Dienſte alt und abgaͤngig geworden war, ei-
nem der Teutſchen Stifter oder Kloͤſter zur Ver-
ſorgung empfohlen hatte, dergleichen Empfehlun-
gen Panisbriefe genannt zu werden pflegten.
Manche Stifter und Kloͤſter moͤgen ſich auch dar-
in willfaͤhrig erzeigt haben. Aber daß es fuͤr alle
Stifter und Kloͤſter in ganz Teutſchland jemals
ein allgemeines Recht geweſen ſey, laͤßt ſich des-
wegen nicht behaupten, weil weder ein Reichsge-
ſetz daruͤber vorhanden, noch ein allgemeines Her-
kommen erweislich iſt, da von vielen Orten im
Gegentheile ſich beym Nachſuchen hervorgethan
hat, daß daſelbſt nie dergleichen in Uebung gewe-
ſen. Ueberall aber war wenigſtens ſeit Jahrhun-
derten kein Beyſpiel ſolcher kaiſorlicher Panisbriefe
mehr
VI.
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