Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung einzige, der die Stelle eines eigentlichen Staats-ministers in Reichssachen beym Kaiser bekleidet (oben hen, also ausser dem Präsidenten und Vicepräsi-
denten aus 16. Reichshofräthen. Wenn der letz- teren auch mehrere sind, so haben doch die über- zehligen keinen Antheil an Sporteln, die immer nur in 19. Theile vertheilet werden, wovon der Präsident 2. Theile bekömmt. Die Reichshofrä- the werden nach zwey Bänken vertheilt; Die von altem Adel oder gräflicher Herkunft sitzen auf der Herren- und Ritterbank dem Präsidenten zur Rech- ten; die übrigen machen die Gelehrtenbank aus, und sitzen zur linken Seite. Das Collegium versammlet sich vier Tage in der Woche, und sitzt immer unge- theilt beysammen. Von Seiten der Partheyen muß alles schriftlich vorgetragen werden. Die Referenten thun ihre Vorträge mündlich; nur als- dann wenn ein Entachten an den Kaiser ergeht, kann dieses die Stelle einer schriftlichen Relation vertreten. In jeder Session referirt einer von der Herrenbank, und einer von der Gelehrtenbank, worin auf jeder Bank die Reihe gehalten wird, oder der so genannte Turnus, worin ein jeder eine Woche hindurch zu referiren fortfährt. In den meisten Sachen wird ein Correferent bestellt, der auch die Acten zu lesen bekömmt. Die übrigen Stimmen werden erst auf der Gelehrtenbank, her- nach auf der Herrenbank abgelegt. Der Präsi- dent hat das Recht in Gleichheit der Stimmen durch die seinige den Ausschlag zu geben. Alle Mitglieder des Reichshofraths werden nur vom Kaiser ernannt, auch von ihm alleine besoldet. Sie sollen aber nicht bloß aus den kaiserlichen Erb- landen, sondern mehrerentheils aus dem Reiche genommen werden. Der evangelischen Reichshof- räthe sind nie mehr als sechs. Gegen deren ver- einigte Meynung gilt die Mehrheit der Stimmen nicht; aber wenn nur ein evangelischer Reichshof- rath anderer Meynung ist, gilt die Mehrheit der Stimmen. Daß Sachen vom Reichshofrathe an den XIV. Heutige Verfaſſung einzige, der die Stelle eines eigentlichen Staats-miniſters in Reichsſachen beym Kaiſer bekleidet (oben hen, alſo auſſer dem Praͤſidenten und Vicepraͤſi-
denten aus 16. Reichshofraͤthen. Wenn der letz- teren auch mehrere ſind, ſo haben doch die uͤber- zehligen keinen Antheil an Sporteln, die immer nur in 19. Theile vertheilet werden, wovon der Praͤſident 2. Theile bekoͤmmt. Die Reichshofraͤ- the werden nach zwey Baͤnken vertheilt; Die von altem Adel oder graͤflicher Herkunft ſitzen auf der Herren- und Ritterbank dem Praͤſidenten zur Rech- ten; die uͤbrigen machen die Gelehrtenbank aus, und ſitzen zur linken Seite. Das Collegium verſammlet ſich vier Tage in der Woche, und ſitzt immer unge- theilt beyſammen. Von Seiten der Partheyen muß alles ſchriftlich vorgetragen werden. Die Referenten thun ihre Vortraͤge muͤndlich; nur als- dann wenn ein Entachten an den Kaiſer ergeht, kann dieſes die Stelle einer ſchriftlichen Relation vertreten. In jeder Seſſion referirt einer von der Herrenbank, und einer von der Gelehrtenbank, worin auf jeder Bank die Reihe gehalten wird, oder der ſo genannte Turnus, worin ein jeder eine Woche hindurch zu referiren fortfaͤhrt. In den meiſten Sachen wird ein Correferent beſtellt, der auch die Acten zu leſen bekoͤmmt. Die uͤbrigen Stimmen werden erſt auf der Gelehrtenbank, her- nach auf der Herrenbank abgelegt. Der Praͤſi- dent hat das Recht in Gleichheit der Stimmen durch die ſeinige den Ausſchlag zu geben. Alle Mitglieder des Reichshofraths werden nur vom Kaiſer ernannt, auch von ihm alleine beſoldet. Sie ſollen aber nicht bloß aus den kaiſerlichen Erb- landen, ſondern mehrerentheils aus dem Reiche genommen werden. Der evangeliſchen Reichshof- raͤthe ſind nie mehr als ſechs. Gegen deren ver- einigte Meynung gilt die Mehrheit der Stimmen nicht; aber wenn nur ein evangeliſcher Reichshof- rath anderer Meynung iſt, gilt die Mehrheit der Stimmen. Daß Sachen vom Reichshofrathe an den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0250" n="216"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung</fw><lb/> einzige, der die Stelle eines eigentlichen Staats-<lb/> miniſters in Reichsſachen beym Kaiſer bekleidet<lb/> <fw place="bottom" type="catch">(oben</fw><lb/><note next="#seg2pn_15_3" xml:id="seg2pn_15_2" prev="#seg2pn_15_1" place="foot" n="(u)">hen, alſo auſſer dem Praͤſidenten und Vicepraͤſi-<lb/> denten aus 16. Reichshofraͤthen. Wenn der letz-<lb/> teren auch mehrere ſind, ſo haben doch die uͤber-<lb/> zehligen keinen Antheil an Sporteln, die immer<lb/> nur in 19. Theile vertheilet werden, wovon der<lb/> Praͤſident 2. Theile bekoͤmmt. Die Reichshofraͤ-<lb/> the werden nach zwey Baͤnken vertheilt; Die von<lb/> altem Adel oder graͤflicher Herkunft ſitzen auf der<lb/> Herren- und Ritterbank dem Praͤſidenten zur Rech-<lb/> ten; die uͤbrigen machen die Gelehrtenbank aus, und<lb/> ſitzen zur linken Seite. Das Collegium verſammlet<lb/> ſich vier Tage in der Woche, und ſitzt immer unge-<lb/> theilt beyſammen. Von Seiten der Partheyen<lb/> muß alles ſchriftlich vorgetragen werden. Die<lb/> Referenten thun ihre Vortraͤge muͤndlich; nur als-<lb/> dann wenn ein Entachten an den Kaiſer ergeht,<lb/> kann dieſes die Stelle einer ſchriftlichen Relation<lb/> vertreten. In jeder Seſſion referirt einer von der<lb/> Herrenbank, und einer von der Gelehrtenbank,<lb/> worin auf jeder Bank die Reihe gehalten wird,<lb/> oder der ſo genannte Turnus, worin ein jeder eine<lb/> Woche hindurch zu referiren fortfaͤhrt. In den<lb/> meiſten Sachen wird ein Correferent beſtellt, der<lb/> auch die Acten zu leſen bekoͤmmt. Die uͤbrigen<lb/> Stimmen werden erſt auf der Gelehrtenbank, her-<lb/> nach auf der Herrenbank abgelegt. Der Praͤſi-<lb/> dent hat das Recht in Gleichheit der Stimmen<lb/> durch die ſeinige den Ausſchlag zu geben. Alle<lb/> Mitglieder des Reichshofraths werden nur vom<lb/> Kaiſer ernannt, auch von ihm alleine beſoldet.<lb/> Sie ſollen aber nicht bloß aus den kaiſerlichen Erb-<lb/> landen, ſondern mehrerentheils aus dem Reiche<lb/> genommen werden. Der evangeliſchen Reichshof-<lb/> raͤthe ſind nie mehr als ſechs. Gegen deren ver-<lb/> einigte Meynung gilt die Mehrheit der Stimmen<lb/> nicht; aber wenn nur ein evangeliſcher Reichshof-<lb/> rath anderer Meynung iſt, gilt die Mehrheit der<lb/> Stimmen. Daß Sachen vom Reichshofrathe an<lb/> <fw place="bottom" type="catch">den</fw></note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [216/0250]
XIV. Heutige Verfaſſung
einzige, der die Stelle eines eigentlichen Staats-
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(oben
(u)
(u) hen, alſo auſſer dem Praͤſidenten und Vicepraͤſi-
denten aus 16. Reichshofraͤthen. Wenn der letz-
teren auch mehrere ſind, ſo haben doch die uͤber-
zehligen keinen Antheil an Sporteln, die immer
nur in 19. Theile vertheilet werden, wovon der
Praͤſident 2. Theile bekoͤmmt. Die Reichshofraͤ-
the werden nach zwey Baͤnken vertheilt; Die von
altem Adel oder graͤflicher Herkunft ſitzen auf der
Herren- und Ritterbank dem Praͤſidenten zur Rech-
ten; die uͤbrigen machen die Gelehrtenbank aus, und
ſitzen zur linken Seite. Das Collegium verſammlet
ſich vier Tage in der Woche, und ſitzt immer unge-
theilt beyſammen. Von Seiten der Partheyen
muß alles ſchriftlich vorgetragen werden. Die
Referenten thun ihre Vortraͤge muͤndlich; nur als-
dann wenn ein Entachten an den Kaiſer ergeht,
kann dieſes die Stelle einer ſchriftlichen Relation
vertreten. In jeder Seſſion referirt einer von der
Herrenbank, und einer von der Gelehrtenbank,
worin auf jeder Bank die Reihe gehalten wird,
oder der ſo genannte Turnus, worin ein jeder eine
Woche hindurch zu referiren fortfaͤhrt. In den
meiſten Sachen wird ein Correferent beſtellt, der
auch die Acten zu leſen bekoͤmmt. Die uͤbrigen
Stimmen werden erſt auf der Gelehrtenbank, her-
nach auf der Herrenbank abgelegt. Der Praͤſi-
dent hat das Recht in Gleichheit der Stimmen
durch die ſeinige den Ausſchlag zu geben. Alle
Mitglieder des Reichshofraths werden nur vom
Kaiſer ernannt, auch von ihm alleine beſoldet.
Sie ſollen aber nicht bloß aus den kaiſerlichen Erb-
landen, ſondern mehrerentheils aus dem Reiche
genommen werden. Der evangeliſchen Reichshof-
raͤthe ſind nie mehr als ſechs. Gegen deren ver-
einigte Meynung gilt die Mehrheit der Stimmen
nicht; aber wenn nur ein evangeliſcher Reichshof-
rath anderer Meynung iſt, gilt die Mehrheit der
Stimmen. Daß Sachen vom Reichshofrathe an
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