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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIV. Heutige Verfassung.
wenigen gelungen, und wenn man hoffen darf,
daß ein jeder Reichsstand seine Stimme in Re-
curssachen ohne alle andere Rücksichten bloß nach
unpartheyisch geprüfter Gerechtigkeit der Sache
ablegen läßt, so wird zum Nachtheil der Gerech-
tigkeit im Ganzen von Recursen so viel Unheil
nicht zu besorgen seyn. Es mag aber wohl nicht
an Beyspielen fehlen, da mehr politische als recht-
liche Gründe ein oder andere Stimmen gelenkt
haben, und da insonderheit mancher Reichsstand,
indem er sich um des andern Stimme beworben,
demselben hinwiederum die seinige zu Unterstützung
seiner Recurse versprochen hat (q). In solcher
Rücksicht würde sich für die Handhabung der Ge-
rechtigkeit in unserer Reichsverfassung nicht die
beste Aussicht eröffnen, wenn dergleichen gegen-
seitige Recursunterstützungen allgemeiner werden
sollten.




III.
(q) Oben Th. 2. S. 50.

XIV. Heutige Verfaſſung.
wenigen gelungen, und wenn man hoffen darf,
daß ein jeder Reichsſtand ſeine Stimme in Re-
cursſachen ohne alle andere Ruͤckſichten bloß nach
unpartheyiſch gepruͤfter Gerechtigkeit der Sache
ablegen laͤßt, ſo wird zum Nachtheil der Gerech-
tigkeit im Ganzen von Recurſen ſo viel Unheil
nicht zu beſorgen ſeyn. Es mag aber wohl nicht
an Beyſpielen fehlen, da mehr politiſche als recht-
liche Gruͤnde ein oder andere Stimmen gelenkt
haben, und da inſonderheit mancher Reichsſtand,
indem er ſich um des andern Stimme beworben,
demſelben hinwiederum die ſeinige zu Unterſtuͤtzung
ſeiner Recurſe verſprochen hat (q). In ſolcher
Ruͤckſicht wuͤrde ſich fuͤr die Handhabung der Ge-
rechtigkeit in unſerer Reichsverfaſſung nicht die
beſte Ausſicht eroͤffnen, wenn dergleichen gegen-
ſeitige Recursunterſtuͤtzungen allgemeiner werden
ſollten.




III.
(q) Oben Th. 2. S. 50.
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[244/0278] XIV. Heutige Verfaſſung. wenigen gelungen, und wenn man hoffen darf, daß ein jeder Reichsſtand ſeine Stimme in Re- cursſachen ohne alle andere Ruͤckſichten bloß nach unpartheyiſch gepruͤfter Gerechtigkeit der Sache ablegen laͤßt, ſo wird zum Nachtheil der Gerech- tigkeit im Ganzen von Recurſen ſo viel Unheil nicht zu beſorgen ſeyn. Es mag aber wohl nicht an Beyſpielen fehlen, da mehr politiſche als recht- liche Gruͤnde ein oder andere Stimmen gelenkt haben, und da inſonderheit mancher Reichsſtand, indem er ſich um des andern Stimme beworben, demſelben hinwiederum die ſeinige zu Unterſtuͤtzung ſeiner Recurſe verſprochen hat (q). In ſolcher Ruͤckſicht wuͤrde ſich fuͤr die Handhabung der Ge- rechtigkeit in unſerer Reichsverfaſſung nicht die beſte Ausſicht eroͤffnen, wenn dergleichen gegen- ſeitige Recursunterſtuͤtzungen allgemeiner werden ſollten. III. (q) Oben Th. 2. S. 50.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/278>, abgerufen am 21.11.2024.