Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Kaiserw., Kreist., Religionstheile. rey nicht gnug verfolgt und geahndet werden kön-ne; daß es unrecht sey, denen, die nicht mit der Rö- mischen Kirche gleichförmig denken wollen, nur irgend einige Duldung oder irgend einen Genuß bürgerlicher Rechte und Freyheiten angedeihen zu laßen; daß es vielmehr Pflicht sey, einen jeden anders denkenden, allenfalls auch mit Gewalt und allen möglichen Zwangsmitteln wieder in den Schoß der Römischen Kirche zurückzubringen (v); daß das selbst Wohlthat für ihn sey, weil er sonst ewig verdammt seyn würde; daß aber, wenn es sich nicht thun laße, solche anders denkende in den Schoß der Römischen Kirche zurückzubringen, nichts übrig bleibe, als sie, wo nicht zu hassen, doch zu bedauern, und wenigstens bey vorkom- men- (v) Zu einem auffallenden Beyspiele, wie zum
Theil selbst nach dem Westphälischen Frieden die Grundsätze vom Rechte catholischer Landesherren ihre evangelische Unterthanen zur catholischen Re- ligion zu zwingen noch weiter als vorher getrie- ben worden, kann folgendes dienen. In einer Verbindung, die der Bischof von Basel im Jahre 1579. mit den sieben catholischen Cantons der Schweiz errichtet hatte, war nur davon die Fra- ge gewesen: "die noch nicht von der catholischen Kirche abgefallenen Unterthanen dahin zu halten, daß sie bey der catholischen Religion bleiben möch- ten, auch durch fügliche Mittel daran zu seyn, damit die abgestandenen mit der Zeit soviel mög- lich zum alten christlichen Gehorsame zurückgeführt werden möchten." Aber vermöge eines neuen Bündnisses, das nun am 16. Sept. 1655. der Bischof Johann Franz mit den catholischen Can- tons schloß, sollten diese gerade zu "dem Bischo- "fe helfen, seine abgefallene Unterthanen wieder "zum catholischen Glauben und Gehorsame zu "zwingen." Lünigs Reichsarchiv B. 21. S. 974. 979. 3) Kaiſerw., Kreist., Religionstheile. rey nicht gnug verfolgt und geahndet werden koͤn-ne; daß es unrecht ſey, denen, die nicht mit der Roͤ- miſchen Kirche gleichfoͤrmig denken wollen, nur irgend einige Duldung oder irgend einen Genuß buͤrgerlicher Rechte und Freyheiten angedeihen zu laßen; daß es vielmehr Pflicht ſey, einen jeden anders denkenden, allenfalls auch mit Gewalt und allen moͤglichen Zwangsmitteln wieder in den Schoß der Roͤmiſchen Kirche zuruͤckzubringen (v); daß das ſelbſt Wohlthat fuͤr ihn ſey, weil er ſonſt ewig verdammt ſeyn wuͤrde; daß aber, wenn es ſich nicht thun laße, ſolche anders denkende in den Schoß der Roͤmiſchen Kirche zuruͤckzubringen, nichts uͤbrig bleibe, als ſie, wo nicht zu haſſen, doch zu bedauern, und wenigſtens bey vorkom- men- (v) Zu einem auffallenden Beyſpiele, wie zum
Theil ſelbſt nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden die Grundſaͤtze vom Rechte catholiſcher Landesherren ihre evangeliſche Unterthanen zur catholiſchen Re- ligion zu zwingen noch weiter als vorher getrie- ben worden, kann folgendes dienen. In einer Verbindung, die der Biſchof von Baſel im Jahre 1579. mit den ſieben catholiſchen Cantons der Schweiz errichtet hatte, war nur davon die Fra- ge geweſen: ”die noch nicht von der catholiſchen Kirche abgefallenen Unterthanen dahin zu halten, daß ſie bey der catholiſchen Religion bleiben moͤch- ten, auch durch fuͤgliche Mittel daran zu ſeyn, damit die abgeſtandenen mit der Zeit ſoviel moͤg- lich zum alten chriſtlichen Gehorſame zuruͤckgefuͤhrt werden moͤchten.” Aber vermoͤge eines neuen Buͤndniſſes, das nun am 16. Sept. 1655. der Biſchof Johann Franz mit den catholiſchen Can- tons ſchloß, ſollten dieſe gerade zu ”dem Biſcho- „fe helfen, ſeine abgefallene Unterthanen wieder „zum catholiſchen Glauben und Gehorſame zu „zwingen.” Luͤnigs Reichsarchiv B. 21. S. 974. 979. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0285" n="251"/><fw place="top" type="header">3) Kaiſerw., Kreist., Religionstheile.</fw><lb/> rey nicht gnug verfolgt und geahndet werden koͤn-<lb/> ne; daß es unrecht ſey, denen, die nicht mit der Roͤ-<lb/> miſchen Kirche gleichfoͤrmig denken wollen, nur<lb/> irgend einige Duldung oder irgend einen Genuß<lb/> buͤrgerlicher Rechte und Freyheiten angedeihen zu<lb/> laßen; daß es vielmehr Pflicht ſey, einen jeden<lb/> anders denkenden, allenfalls auch mit Gewalt und<lb/> allen moͤglichen Zwangsmitteln wieder in den<lb/> Schoß der Roͤmiſchen Kirche zuruͤckzubringen <note place="foot" n="(v)">Zu einem auffallenden Beyſpiele, wie zum<lb/> Theil ſelbſt nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden die<lb/> Grundſaͤtze vom Rechte catholiſcher Landesherren<lb/> ihre evangeliſche Unterthanen zur catholiſchen Re-<lb/> ligion zu zwingen noch weiter als vorher getrie-<lb/> ben worden, kann folgendes dienen. In einer<lb/> Verbindung, die der Biſchof von Baſel im Jahre<lb/> 1579. mit den ſieben catholiſchen Cantons der<lb/> Schweiz errichtet hatte, war nur davon die Fra-<lb/> ge geweſen: ”die noch nicht von der catholiſchen<lb/> Kirche abgefallenen Unterthanen dahin zu halten,<lb/> daß ſie bey der catholiſchen Religion bleiben moͤch-<lb/> ten, auch durch fuͤgliche Mittel daran zu ſeyn,<lb/> damit die abgeſtandenen mit der Zeit ſoviel moͤg-<lb/> lich zum alten chriſtlichen Gehorſame zuruͤckgefuͤhrt<lb/> werden moͤchten.” Aber vermoͤge eines neuen<lb/> Buͤndniſſes, das nun am 16. Sept. 1655. der<lb/> Biſchof Johann Franz mit den catholiſchen Can-<lb/> tons ſchloß, ſollten dieſe gerade zu ”dem Biſcho-<lb/> „fe helfen, ſeine abgefallene Unterthanen wieder<lb/> „zum catholiſchen Glauben und Gehorſame zu<lb/> „<hi rendition="#fr">zwingen.” Luͤnigs</hi> Reichsarchiv B. 21. S.<lb/> 974. 979.</note>;<lb/> daß das ſelbſt Wohlthat fuͤr ihn ſey, weil er ſonſt<lb/> ewig verdammt ſeyn wuͤrde; daß aber, wenn es<lb/> ſich nicht thun laße, ſolche anders denkende in den<lb/> Schoß der Roͤmiſchen Kirche zuruͤckzubringen,<lb/> nichts uͤbrig bleibe, als ſie, wo nicht zu haſſen,<lb/> doch zu bedauern, und wenigſtens bey vorkom-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">men-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [251/0285]
3) Kaiſerw., Kreist., Religionstheile.
rey nicht gnug verfolgt und geahndet werden koͤn-
ne; daß es unrecht ſey, denen, die nicht mit der Roͤ-
miſchen Kirche gleichfoͤrmig denken wollen, nur
irgend einige Duldung oder irgend einen Genuß
buͤrgerlicher Rechte und Freyheiten angedeihen zu
laßen; daß es vielmehr Pflicht ſey, einen jeden
anders denkenden, allenfalls auch mit Gewalt und
allen moͤglichen Zwangsmitteln wieder in den
Schoß der Roͤmiſchen Kirche zuruͤckzubringen (v);
daß das ſelbſt Wohlthat fuͤr ihn ſey, weil er ſonſt
ewig verdammt ſeyn wuͤrde; daß aber, wenn es
ſich nicht thun laße, ſolche anders denkende in den
Schoß der Roͤmiſchen Kirche zuruͤckzubringen,
nichts uͤbrig bleibe, als ſie, wo nicht zu haſſen,
doch zu bedauern, und wenigſtens bey vorkom-
men-
(v) Zu einem auffallenden Beyſpiele, wie zum
Theil ſelbſt nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden die
Grundſaͤtze vom Rechte catholiſcher Landesherren
ihre evangeliſche Unterthanen zur catholiſchen Re-
ligion zu zwingen noch weiter als vorher getrie-
ben worden, kann folgendes dienen. In einer
Verbindung, die der Biſchof von Baſel im Jahre
1579. mit den ſieben catholiſchen Cantons der
Schweiz errichtet hatte, war nur davon die Fra-
ge geweſen: ”die noch nicht von der catholiſchen
Kirche abgefallenen Unterthanen dahin zu halten,
daß ſie bey der catholiſchen Religion bleiben moͤch-
ten, auch durch fuͤgliche Mittel daran zu ſeyn,
damit die abgeſtandenen mit der Zeit ſoviel moͤg-
lich zum alten chriſtlichen Gehorſame zuruͤckgefuͤhrt
werden moͤchten.” Aber vermoͤge eines neuen
Buͤndniſſes, das nun am 16. Sept. 1655. der
Biſchof Johann Franz mit den catholiſchen Can-
tons ſchloß, ſollten dieſe gerade zu ”dem Biſcho-
„fe helfen, ſeine abgefallene Unterthanen wieder
„zum catholiſchen Glauben und Gehorſame zu
„zwingen.” Luͤnigs Reichsarchiv B. 21. S.
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