Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. IV. Einige Bemerkungen, wie weit noch jetzt in Re- gierung der besonderen Teutschen Staaten Ver- fügungen des Reichstages oder des kaiserlichen Hofes erforderlich sind, und was davon abhängt. I. Jedes einzelne Teutsche Gebiet wird jetzt meist nur Nur
XIV. Heutige Verfaſſung. IV. Einige Bemerkungen, wie weit noch jetzt in Re- gierung der beſonderen Teutſchen Staaten Ver- fuͤgungen des Reichstages oder des kaiſerlichen Hofes erforderlich ſind, und was davon abhaͤngt. I. Jedes einzelne Teutſche Gebiet wird jetzt meiſt nur Nur
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XIV. Heutige Verfaſſung.
IV.
Einige Bemerkungen, wie weit noch jetzt in Re-
gierung der beſonderen Teutſchen Staaten Ver-
fuͤgungen des Reichstages oder des kaiſerlichen
Hofes erforderlich ſind, und was davon
abhaͤngt.
I. Jedes einzelne Teutſche Gebiet wird jetzt meiſt nur
nach ſeiner eignen Convenienz, nicht etwa in Gleichfoͤrmig-
keit des ganzen Reichs, regiert. — Hoͤchſtens zeigt ſich noch
etwa einige Ruͤckſicht auf Nachbarſchaft oder Kreisverfaſ-
ſung. — II. Allgemeine Reichsſchluͤſſe uͤber Dinge, die in die
innere Verfaſſung der beſonderen Staaten einſchlagen, wer-
den immer ſeltener und ſchwieriger. — III. Daraus er-
waͤchſt nun eine immer groͤßere Verſchiedenheit in ſothaner
Verfaſſung jeder einzelnen Gebiete; — IV. wovon zu ih-
rem Gluͤcke ein vortheilhafter Gebrauch gemacht werden
kann. — Doch gibt es noch einige kaiſerliche Reſervatrech-
te, die hier in Betrachtung kommen. — V. So hat der
Kaiſer noch jetzt in ganz Teutſchland das Recht Standeser-
hoͤhungen zu ertheilen, — ingleichen kaiſerliche Hofpfalzgra-
fen und Notarien zu ernennen; — VI. Zoͤlle hat zwar der
Kaiſer ſelbſt nicht mehr; es kann ſie aber auch kein Reichs-
ſtand ohne kaiſerliche Conceſſion haben; — ſo auch das
Recht der Muͤnze; — VII. und Univerſitaͤten. — VIII.
Einige Gegenſtaͤnde ſind ſtreitig, oder doch einer genauern
Beſtimmung unterworfen, — als Jahrmaͤrkte und Meſ-
ſen; — IX. X. Stadtrecht und Zuͤnfte; — XI. XII. Mo-
ratorien. — XIII. Bisweilen gilt noch eine Concurrenz
gewiſſer kaiſerlicher und landesherrlicher Hoheitsrechte, —
als in Ergaͤnzung der Volljaͤhrigkeit und Legitimation un-
ehelicher Kinder. — XIV. Kaiſerliche Conceſſionen fuͤr ganz
Teutſchland koͤnnen den Reichsſtaͤnden in ihren Laͤndern nicht
vorgreifen. — XV. Auch mit Buͤcherprivilegien hat es eine
ganz eigne Bewandtniß. — XVI. So laͤßt ſich ungefaͤhr
zwiſchen kaiſerlichen Reſervatrechten und landesherrlichen
Rechten eine richtige Graͤnzlinie ziehen. — XVII. Außer-
dem werden unſere Reichsſtaͤnde in ihren Regierungsrechten
anderen Europaͤiſchen Maͤchten meiſt gleich gehalten; —
XVIII. ſelbſt in Kriegen, Buͤndniſſen, Repreſſalien, und
allen Gattungen gegenſeitiger Vertraͤge. — XIX. Ein Ver-
zeichniß aller Europaͤiſchen Maͤchte darf deswegen die Teut-
ſchen beſonderen Staaten nicht auslaſſen. — XX. XXI.
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