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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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4) Kais. u. Reichsverfüg. für Länder.
Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienstbarkeiten
häufiger und aus anderen Quellen, als unter Europäischen
Mächten. -- XXII. Selbst Reichsgesetze können gewisse Ein-
schränkungen der Landeshoheit begründen. -- XXIII. Eini-
ge geistliche Länder haben noch besondere Ueberbleibsel von
ehemaligen Vogteyen; -- XXIV. wie auch einige Reichs-
städte.



Von der Art, wie unsere besondere TeutscheI.
Staaten jetzt regiert werden, kann man
als eine Regel annehmen, daß jedes einzelne Land,
jede Reichsstadt, jedes noch so kleine Gebiet, das
einen eignen besonderen Staat ausmacht, seine
Convenienz so gut zu befördern sucht, als es sich
thun läßt, ohne auf die Verbindung, worin alle
Teutsche Stände als Mitglieder eines Reichs ste-
hen, weiter, als es die höchste Noth und ihr eige-
nes Interesse erfordert, große Rücksicht zu nehmen.
Wann sonst noch manche Angelegenheiten, als
Justitz, Polizey, Münze, etc. wie sie auch in je-
dem Lande am besten einzurichten seyn möchten, als
Gegenstände angesehen wurden, die am füglichsten
mittelst einer gemeinsamen Reichsberathschlagung
behandelt werden könnten; so gehet jetzt in allem
dem ein jeder mehrentheils seinen eignen Weg.
Nur was etwa Beyspiele guter Gesetzgebungen oder
anderer neuen Einrichtungen, die sich im Erfolge
bewährt finden, von einem auf den andern wirken
können, oder was Nachbarschaft, Verwandtschaft,
Gleichheit des Standes und der Religion oder an-
dere Umstände etwa für Bewegungsgründe an die
Hand geben, um gewisse Geschäffte nach einerley
Grundsätzen zu behandeln, das kann noch allen-
falls Anlaß geben, daß mehrere Reichsstände auch
in ihren Landeseinrichtungen auf einander Rücksicht
nehmen. Oder so kann auch endlich die Kreisver-

fas-
R 2

4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder.
Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienſtbarkeiten
haͤufiger und aus anderen Quellen, als unter Europaͤiſchen
Maͤchten. — XXII. Selbſt Reichsgeſetze koͤnnen gewiſſe Ein-
ſchraͤnkungen der Landeshoheit begruͤnden. — XXIII. Eini-
ge geiſtliche Laͤnder haben noch beſondere Ueberbleibſel von
ehemaligen Vogteyen; — XXIV. wie auch einige Reichs-
ſtaͤdte.



Von der Art, wie unſere beſondere TeutſcheI.
Staaten jetzt regiert werden, kann man
als eine Regel annehmen, daß jedes einzelne Land,
jede Reichsſtadt, jedes noch ſo kleine Gebiet, das
einen eignen beſonderen Staat ausmacht, ſeine
Convenienz ſo gut zu befoͤrdern ſucht, als es ſich
thun laͤßt, ohne auf die Verbindung, worin alle
Teutſche Staͤnde als Mitglieder eines Reichs ſte-
hen, weiter, als es die hoͤchſte Noth und ihr eige-
nes Intereſſe erfordert, große Ruͤckſicht zu nehmen.
Wann ſonſt noch manche Angelegenheiten, als
Juſtitz, Polizey, Muͤnze, ꝛc. wie ſie auch in je-
dem Lande am beſten einzurichten ſeyn moͤchten, als
Gegenſtaͤnde angeſehen wurden, die am fuͤglichſten
mittelſt einer gemeinſamen Reichsberathſchlagung
behandelt werden koͤnnten; ſo gehet jetzt in allem
dem ein jeder mehrentheils ſeinen eignen Weg.
Nur was etwa Beyſpiele guter Geſetzgebungen oder
anderer neuen Einrichtungen, die ſich im Erfolge
bewaͤhrt finden, von einem auf den andern wirken
koͤnnen, oder was Nachbarſchaft, Verwandtſchaft,
Gleichheit des Standes und der Religion oder an-
dere Umſtaͤnde etwa fuͤr Bewegungsgruͤnde an die
Hand geben, um gewiſſe Geſchaͤffte nach einerley
Grundſaͤtzen zu behandeln, das kann noch allen-
falls Anlaß geben, daß mehrere Reichsſtaͤnde auch
in ihren Landeseinrichtungen auf einander Ruͤckſicht
nehmen. Oder ſo kann auch endlich die Kreisver-

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R 2
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[259/0293] 4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder. Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienſtbarkeiten haͤufiger und aus anderen Quellen, als unter Europaͤiſchen Maͤchten. — XXII. Selbſt Reichsgeſetze koͤnnen gewiſſe Ein- ſchraͤnkungen der Landeshoheit begruͤnden. — XXIII. Eini- ge geiſtliche Laͤnder haben noch beſondere Ueberbleibſel von ehemaligen Vogteyen; — XXIV. wie auch einige Reichs- ſtaͤdte. Von der Art, wie unſere beſondere Teutſche Staaten jetzt regiert werden, kann man als eine Regel annehmen, daß jedes einzelne Land, jede Reichsſtadt, jedes noch ſo kleine Gebiet, das einen eignen beſonderen Staat ausmacht, ſeine Convenienz ſo gut zu befoͤrdern ſucht, als es ſich thun laͤßt, ohne auf die Verbindung, worin alle Teutſche Staͤnde als Mitglieder eines Reichs ſte- hen, weiter, als es die hoͤchſte Noth und ihr eige- nes Intereſſe erfordert, große Ruͤckſicht zu nehmen. Wann ſonſt noch manche Angelegenheiten, als Juſtitz, Polizey, Muͤnze, ꝛc. wie ſie auch in je- dem Lande am beſten einzurichten ſeyn moͤchten, als Gegenſtaͤnde angeſehen wurden, die am fuͤglichſten mittelſt einer gemeinſamen Reichsberathſchlagung behandelt werden koͤnnten; ſo gehet jetzt in allem dem ein jeder mehrentheils ſeinen eignen Weg. Nur was etwa Beyſpiele guter Geſetzgebungen oder anderer neuen Einrichtungen, die ſich im Erfolge bewaͤhrt finden, von einem auf den andern wirken koͤnnen, oder was Nachbarſchaft, Verwandtſchaft, Gleichheit des Standes und der Religion oder an- dere Umſtaͤnde etwa fuͤr Bewegungsgruͤnde an die Hand geben, um gewiſſe Geſchaͤffte nach einerley Grundſaͤtzen zu behandeln, das kann noch allen- falls Anlaß geben, daß mehrere Reichsſtaͤnde auch in ihren Landeseinrichtungen auf einander Ruͤckſicht nehmen. Oder ſo kann auch endlich die Kreisver- faſ- I. R 2

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/293>, abgerufen am 22.11.2024.