Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.4) Kais. u. Reichsverfüg. für Länder. Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienstbarkeitenhäufiger und aus anderen Quellen, als unter Europäischen Mächten. -- XXII. Selbst Reichsgesetze können gewisse Ein- schränkungen der Landeshoheit begründen. -- XXIII. Eini- ge geistliche Länder haben noch besondere Ueberbleibsel von ehemaligen Vogteyen; -- XXIV. wie auch einige Reichs- städte. Von der Art, wie unsere besondere TeutscheI. fas- R 2
4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder. Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienſtbarkeitenhaͤufiger und aus anderen Quellen, als unter Europaͤiſchen Maͤchten. — XXII. Selbſt Reichsgeſetze koͤnnen gewiſſe Ein- ſchraͤnkungen der Landeshoheit begruͤnden. — XXIII. Eini- ge geiſtliche Laͤnder haben noch beſondere Ueberbleibſel von ehemaligen Vogteyen; — XXIV. wie auch einige Reichs- ſtaͤdte. Von der Art, wie unſere beſondere TeutſcheI. faſ- R 2
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4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder.
Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienſtbarkeiten
haͤufiger und aus anderen Quellen, als unter Europaͤiſchen
Maͤchten. — XXII. Selbſt Reichsgeſetze koͤnnen gewiſſe Ein-
ſchraͤnkungen der Landeshoheit begruͤnden. — XXIII. Eini-
ge geiſtliche Laͤnder haben noch beſondere Ueberbleibſel von
ehemaligen Vogteyen; — XXIV. wie auch einige Reichs-
ſtaͤdte.
Von der Art, wie unſere beſondere Teutſche
Staaten jetzt regiert werden, kann man
als eine Regel annehmen, daß jedes einzelne Land,
jede Reichsſtadt, jedes noch ſo kleine Gebiet, das
einen eignen beſonderen Staat ausmacht, ſeine
Convenienz ſo gut zu befoͤrdern ſucht, als es ſich
thun laͤßt, ohne auf die Verbindung, worin alle
Teutſche Staͤnde als Mitglieder eines Reichs ſte-
hen, weiter, als es die hoͤchſte Noth und ihr eige-
nes Intereſſe erfordert, große Ruͤckſicht zu nehmen.
Wann ſonſt noch manche Angelegenheiten, als
Juſtitz, Polizey, Muͤnze, ꝛc. wie ſie auch in je-
dem Lande am beſten einzurichten ſeyn moͤchten, als
Gegenſtaͤnde angeſehen wurden, die am fuͤglichſten
mittelſt einer gemeinſamen Reichsberathſchlagung
behandelt werden koͤnnten; ſo gehet jetzt in allem
dem ein jeder mehrentheils ſeinen eignen Weg.
Nur was etwa Beyſpiele guter Geſetzgebungen oder
anderer neuen Einrichtungen, die ſich im Erfolge
bewaͤhrt finden, von einem auf den andern wirken
koͤnnen, oder was Nachbarſchaft, Verwandtſchaft,
Gleichheit des Standes und der Religion oder an-
dere Umſtaͤnde etwa fuͤr Bewegungsgruͤnde an die
Hand geben, um gewiſſe Geſchaͤffte nach einerley
Grundſaͤtzen zu behandeln, das kann noch allen-
falls Anlaß geben, daß mehrere Reichsſtaͤnde auch
in ihren Landeseinrichtungen auf einander Ruͤckſicht
nehmen. Oder ſo kann auch endlich die Kreisver-
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