Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. fassung da, wo sie noch in ihrer Thätigkeit ist,zwischen Mitgliedern eines Kreises oder auch zwi- schen mehreren benachbarten Kreisen zu gegenseiti- gen Mittheilungen und nach Befinden zu fassenden Schlüssen Anlaß geben. II. Daß von gesammten Reichs wegen über brin- (x) So erfolgten als Ergänzungen des Reichs-
schlusses von Handwerksmißbränchen (1731. oben Th. 2. S. 449.) noch zwey Reichsgutachten: 1771. Jul. 15. wegen Abstellung des blauen Montaas, und 1772. Febr. 3. wegen Ehrlichmachung der Ab- deckerskinder und genanerer Beobachtung des Reichsschlusses von Handwerksmißdräuchen. Bei- de hat der Kaiser am 30. Apr. 1772. genehmiget. XIV. Heutige Verfaſſung. faſſung da, wo ſie noch in ihrer Thaͤtigkeit iſt,zwiſchen Mitgliedern eines Kreiſes oder auch zwi- ſchen mehreren benachbarten Kreiſen zu gegenſeiti- gen Mittheilungen und nach Befinden zu faſſenden Schluͤſſen Anlaß geben. II. Daß von geſammten Reichs wegen uͤber brin- (x) So erfolgten als Ergaͤnzungen des Reichs-
ſchluſſes von Handwerksmißbraͤnchen (1731. oben Th. 2. S. 449.) noch zwey Reichsgutachten: 1771. Jul. 15. wegen Abſtellung des blauen Montaas, und 1772. Febr. 3. wegen Ehrlichmachung der Ab- deckerskinder und genanerer Beobachtung des Reichsſchluſſes von Handwerksmißdraͤuchen. Bei- de hat der Kaiſer am 30. Apr. 1772. genehmiget. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0294" n="260"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/> faſſung da, wo ſie noch in ihrer Thaͤtigkeit iſt,<lb/> zwiſchen Mitgliedern eines Kreiſes oder auch zwi-<lb/> ſchen mehreren benachbarten Kreiſen zu gegenſeiti-<lb/> gen Mittheilungen und nach Befinden zu faſſenden<lb/> Schluͤſſen Anlaß geben.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">II.</hi> </note> <p>Daß <hi rendition="#fr">von geſammten Reichs wegen</hi> uͤber<lb/> ſolche Dinge, die in das Innere der Verfaſſung<lb/> einzelner Laͤnder oder Staͤdte einſchlagen, gemein-<lb/> ſame Schluͤſſe gefaſſet wuͤrden, geſchieht immer<lb/> ſeltener; gewiß nicht leicht anders, als wenn ein-<lb/> zelne Reichsſtaͤnde darunter leiden wuͤrden, wenn<lb/> ſie durch beſondere Verordnungen nur in ihren Laͤn-<lb/> dern etwas durchſetzen wollten. So war z. B. der<lb/> Fall von Handwerksmißbraͤuchen, woruͤber ein je-<lb/> der Reichsſtand zwar Verfuͤgungen in ſeinem Lan-<lb/> de machen kann, aber doch beſorgen muß, daß ſein<lb/> Land von wandernden Geſellen gemieden wird,<lb/> wenn ſie darin mehr als in andern Laͤndern einge-<lb/> ſchraͤnkt ſeytz ſollen. So ließ ſich freylich begrei-<lb/> fen, wie noch 1771. ſelbſt der Berliner Hof dar-<lb/> auf antrug, daß ein Reichsſchluß daruͤber abge-<lb/> faßt werden moͤchte, den blauen Montag fuͤr die<lb/> Handwerksleute abzuſtellen <note place="foot" n="(x)">So erfolgten als Ergaͤnzungen des Reichs-<lb/> ſchluſſes von Handwerksmißbraͤnchen (1731. oben<lb/> Th. 2. S. 449.) noch zwey Reichsgutachten: 1771.<lb/> Jul. 15. wegen Abſtellung des blauen Montaas,<lb/> und 1772. Febr. 3. wegen Ehrlichmachung der Ab-<lb/> deckerskinder und genanerer Beobachtung des<lb/> Reichsſchluſſes von Handwerksmißdraͤuchen. Bei-<lb/> de hat der Kaiſer am 30. Apr. 1772. genehmiget.</note>. Und doch laͤßt<lb/> ſich auch aus dieſen Beyſpielen abnehmen, wie<lb/> ſchwer es haͤlt, ſelbſt allgemeine Reichsſchluͤſſe von<lb/> der Art fuͤr ganz Teutſchland wuͤrklich in Gang zu<lb/> <fw place="bottom" type="catch">brin-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [260/0294]
XIV. Heutige Verfaſſung.
faſſung da, wo ſie noch in ihrer Thaͤtigkeit iſt,
zwiſchen Mitgliedern eines Kreiſes oder auch zwi-
ſchen mehreren benachbarten Kreiſen zu gegenſeiti-
gen Mittheilungen und nach Befinden zu faſſenden
Schluͤſſen Anlaß geben.
Daß von geſammten Reichs wegen uͤber
ſolche Dinge, die in das Innere der Verfaſſung
einzelner Laͤnder oder Staͤdte einſchlagen, gemein-
ſame Schluͤſſe gefaſſet wuͤrden, geſchieht immer
ſeltener; gewiß nicht leicht anders, als wenn ein-
zelne Reichsſtaͤnde darunter leiden wuͤrden, wenn
ſie durch beſondere Verordnungen nur in ihren Laͤn-
dern etwas durchſetzen wollten. So war z. B. der
Fall von Handwerksmißbraͤuchen, woruͤber ein je-
der Reichsſtand zwar Verfuͤgungen in ſeinem Lan-
de machen kann, aber doch beſorgen muß, daß ſein
Land von wandernden Geſellen gemieden wird,
wenn ſie darin mehr als in andern Laͤndern einge-
ſchraͤnkt ſeytz ſollen. So ließ ſich freylich begrei-
fen, wie noch 1771. ſelbſt der Berliner Hof dar-
auf antrug, daß ein Reichsſchluß daruͤber abge-
faßt werden moͤchte, den blauen Montag fuͤr die
Handwerksleute abzuſtellen (x). Und doch laͤßt
ſich auch aus dieſen Beyſpielen abnehmen, wie
ſchwer es haͤlt, ſelbſt allgemeine Reichsſchluͤſſe von
der Art fuͤr ganz Teutſchland wuͤrklich in Gang zu
brin-
(x) So erfolgten als Ergaͤnzungen des Reichs-
ſchluſſes von Handwerksmißbraͤnchen (1731. oben
Th. 2. S. 449.) noch zwey Reichsgutachten: 1771.
Jul. 15. wegen Abſtellung des blauen Montaas,
und 1772. Febr. 3. wegen Ehrlichmachung der Ab-
deckerskinder und genanerer Beobachtung des
Reichsſchluſſes von Handwerksmißdraͤuchen. Bei-
de hat der Kaiſer am 30. Apr. 1772. genehmiget.
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