Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.4) Kais. u. Reichsverfüg. für Länder. bringen. Nicht selten gibt es an manchen Ortenbesondere Hindernisse in der Vollziehung solcher Reichsschlüsse; oder wenn auch ohne besondere Gründe dazu zu haben, ein Reichsstand sich dabey unthätig beträgt; was für Mittel sollten da wirk- sam seyn, um die Vollziehung allgemeiner zu ma- chen? Von Amts wegen wird von Kaiser und Reich in solchen Fällen nicht leicht ein Schritt ge- schehen. Es müßten schon ganz besondere Umstän- de eintreten, wenn ein Reichsstand nur zu besor- gen haben sollte, daß etwa der Reichsfiscal deshalb wider ihn zu klagen bewogen werden möchte. Und wenn das auch wäre, was würde allenfalls für ein Ausgang davon zu erwarten seyn? (y) Hieraus entspringt nun ganz natürlich die Fol-III. war- (y) Ist doch die den richtigsten Grundsätzen der Theorie des Processes so sehr gemäße Vor- schrift des jüngsten Reichsabschiedes, daß der be- klagte Theil mit seinen verzögerlichen Einreden gleich die hauptsächliche Handlung auf die Klage verbinden solle, noch an vielen Orten (selbst zu Hamburg) so wenig im Gange, daß noch jetzt da selten ein Beklagter in der Hauptsache sich einläßt, wenn nicht erst bloß über seine dilatorische Einre- den ein besonderer Schriftwechsel geführet, und wohl gar in mehr als einer Instanz darüber ge- sprochen ist! Ohne zu gedenken, wie wenig von Reichs- und Kreisschlüssen, die schon über das Münzwesen gefasset sind, zur Erfüllung gebracht werden können! R 3
4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder. bringen. Nicht ſelten gibt es an manchen Ortenbeſondere Hinderniſſe in der Vollziehung ſolcher Reichsſchluͤſſe; oder wenn auch ohne beſondere Gruͤnde dazu zu haben, ein Reichsſtand ſich dabey unthaͤtig betraͤgt; was fuͤr Mittel ſollten da wirk- ſam ſeyn, um die Vollziehung allgemeiner zu ma- chen? Von Amts wegen wird von Kaiſer und Reich in ſolchen Faͤllen nicht leicht ein Schritt ge- ſchehen. Es muͤßten ſchon ganz beſondere Umſtaͤn- de eintreten, wenn ein Reichsſtand nur zu beſor- gen haben ſollte, daß etwa der Reichsfiſcal deshalb wider ihn zu klagen bewogen werden moͤchte. Und wenn das auch waͤre, was wuͤrde allenfalls fuͤr ein Ausgang davon zu erwarten ſeyn? (y) Hieraus entſpringt nun ganz natuͤrlich die Fol-III. war- (y) Iſt doch die den richtigſten Grundſaͤtzen der Theorie des Proceſſes ſo ſehr gemaͤße Vor- ſchrift des juͤngſten Reichsabſchiedes, daß der be- klagte Theil mit ſeinen verzoͤgerlichen Einreden gleich die hauptſaͤchliche Handlung auf die Klage verbinden ſolle, noch an vielen Orten (ſelbſt zu Hamburg) ſo wenig im Gange, daß noch jetzt da ſelten ein Beklagter in der Hauptſache ſich einlaͤßt, wenn nicht erſt bloß uͤber ſeine dilatoriſche Einre- den ein beſonderer Schriftwechſel gefuͤhret, und wohl gar in mehr als einer Inſtanz daruͤber ge- ſprochen iſt! Ohne zu gedenken, wie wenig von Reichs- und Kreisſchluͤſſen, die ſchon uͤber das Muͤnzweſen gefaſſet ſind, zur Erfuͤllung gebracht werden koͤnnen! R 3
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4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder.
bringen. Nicht ſelten gibt es an manchen Orten
beſondere Hinderniſſe in der Vollziehung ſolcher
Reichsſchluͤſſe; oder wenn auch ohne beſondere
Gruͤnde dazu zu haben, ein Reichsſtand ſich dabey
unthaͤtig betraͤgt; was fuͤr Mittel ſollten da wirk-
ſam ſeyn, um die Vollziehung allgemeiner zu ma-
chen? Von Amts wegen wird von Kaiſer und
Reich in ſolchen Faͤllen nicht leicht ein Schritt ge-
ſchehen. Es muͤßten ſchon ganz beſondere Umſtaͤn-
de eintreten, wenn ein Reichsſtand nur zu beſor-
gen haben ſollte, daß etwa der Reichsfiſcal deshalb
wider ihn zu klagen bewogen werden moͤchte. Und
wenn das auch waͤre, was wuͤrde allenfalls fuͤr ein
Ausgang davon zu erwarten ſeyn? (y)
Hieraus entſpringt nun ganz natuͤrlich die Fol-
ge, daß ſich die Verſchiedenheit in der innern
Verfaſſung der Laͤnder kaum ſo groß denken
laͤßt, wie ſie in Teutſchland wuͤrklich iſt. Eine
allgemeine Gleichfoͤrmigkeit iſt jetzt ſo wenig zu er-
war-
III.
(y) Iſt doch die den richtigſten Grundſaͤtzen
der Theorie des Proceſſes ſo ſehr gemaͤße Vor-
ſchrift des juͤngſten Reichsabſchiedes, daß der be-
klagte Theil mit ſeinen verzoͤgerlichen Einreden
gleich die hauptſaͤchliche Handlung auf die Klage
verbinden ſolle, noch an vielen Orten (ſelbſt zu
Hamburg) ſo wenig im Gange, daß noch jetzt da
ſelten ein Beklagter in der Hauptſache ſich einlaͤßt,
wenn nicht erſt bloß uͤber ſeine dilatoriſche Einre-
den ein beſonderer Schriftwechſel gefuͤhret, und
wohl gar in mehr als einer Inſtanz daruͤber ge-
ſprochen iſt! Ohne zu gedenken, wie wenig von
Reichs- und Kreisſchluͤſſen, die ſchon uͤber das
Muͤnzweſen gefaſſet ſind, zur Erfuͤllung gebracht
werden koͤnnen!
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