Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. warten, daß fast keiner unserer besonderer Staa-ten dem andern mehr ähnlich sieht. Nicht nur in der Regierungsform, da Reichsstädte von Terri- torien, wie Republiken von Monarchien unter- schieden sind, und jede Reichsstadt wieder in ihrer mehr oder minder eingeschränkten oder unbeschränk- ten aristocratischen oder democratischen Verfassung, ingleichen jedes Land, nachdem es gewehlte geist- liche, oder erbliche weltliche, Landesherren mit oder ohne Landstände hat u. s. w., von allen an- deren sich unterscheidet, sondern auch fast in allen und jeden Gegenständen der Regierung, als im Gerichtswesen, in Bestrafung der Verbrechen, in Polizeyanstalten, in der Steuer, im Kriegswesen, in der Münze u. s. w. hat jedes Land, jede Reichs- stadt, fast jedes reichsritterschaftliche Gebiet, seine ganz besondere Eigenheiten. IV. Im Grunde ist das gewiß kein Unglück, wenn So
XIV. Heutige Verfaſſung. warten, daß faſt keiner unſerer beſonderer Staa-ten dem andern mehr aͤhnlich ſieht. Nicht nur in der Regierungsform, da Reichsſtaͤdte von Terri- torien, wie Republiken von Monarchien unter- ſchieden ſind, und jede Reichsſtadt wieder in ihrer mehr oder minder eingeſchraͤnkten oder unbeſchraͤnk- ten ariſtocratiſchen oder democratiſchen Verfaſſung, ingleichen jedes Land, nachdem es gewehlte geiſt- liche, oder erbliche weltliche, Landesherren mit oder ohne Landſtaͤnde hat u. ſ. w., von allen an- deren ſich unterſcheidet, ſondern auch faſt in allen und jeden Gegenſtaͤnden der Regierung, als im Gerichtsweſen, in Beſtrafung der Verbrechen, in Polizeyanſtalten, in der Steuer, im Kriegsweſen, in der Muͤnze u. ſ. w. hat jedes Land, jede Reichs- ſtadt, faſt jedes reichsritterſchaftliche Gebiet, ſeine ganz beſondere Eigenheiten. IV. Im Grunde iſt das gewiß kein Ungluͤck, wenn So
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0296" n="262"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/> warten, daß faſt keiner unſerer beſonderer Staa-<lb/> ten dem andern mehr aͤhnlich ſieht. Nicht nur in<lb/> der Regierungsform, da Reichsſtaͤdte von Terri-<lb/> torien, wie Republiken von Monarchien unter-<lb/> ſchieden ſind, und jede Reichsſtadt wieder in ihrer<lb/> mehr oder minder eingeſchraͤnkten oder unbeſchraͤnk-<lb/> ten ariſtocratiſchen oder democratiſchen Verfaſſung,<lb/> ingleichen jedes Land, nachdem es gewehlte geiſt-<lb/> liche, oder erbliche weltliche, Landesherren mit<lb/> oder ohne Landſtaͤnde hat u. ſ. w., von allen an-<lb/> deren ſich unterſcheidet, ſondern auch faſt in allen<lb/> und jeden Gegenſtaͤnden der Regierung, als im<lb/> Gerichtsweſen, in Beſtrafung der Verbrechen, in<lb/> Polizeyanſtalten, in der Steuer, im Kriegsweſen,<lb/> in der Muͤnze u. ſ. w. hat jedes Land, jede Reichs-<lb/> ſtadt, faſt jedes reichsritterſchaftliche Gebiet, ſeine<lb/> ganz beſondere Eigenheiten.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">IV.</hi> </note> <p>Im Grunde iſt das gewiß kein Ungluͤck, wenn<lb/> auf ſolche Art ein jeder Staat ſeine eigne Wohl-<lb/> fahrt nach ſeinen beſonderen Umſtaͤnden zu befoͤr-<lb/> dern ſuchen kann, ohne von auſſen irgend einiges<lb/> Hinderniß beſorgen zu duͤrfen; ſo wie eben darin<lb/> die Unabhaͤngigkeit der Europaͤiſchen Maͤchte ſich<lb/> zu ihrem Vortheile zeiget, daß eine jede ihre inne-<lb/> re Einrichtungen nach ihrer Convenienz machen<lb/> kann, ohne daß irgend eine andere Macht darin<lb/> Ziel und Maß ſetzen darf. — Nur wenige Faͤlle<lb/> ſind es, wo noch jetzt ſo genannte <hi rendition="#fr">kaiſerliche<lb/> Reſervatrechte</hi> eintreten, da entweder noch jetzt<lb/> der Kaiſer allein in ganz Teutſchland gewiſſe Ho-<lb/> heitsrechte auszuuͤben hat, oder doch ein Reichs-<lb/> ſtand ſolche nicht anders als vermoͤge einer kaiſer-<lb/> lichen Conceſſion auszuuͤben berechtiget iſt.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">So</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [262/0296]
XIV. Heutige Verfaſſung.
warten, daß faſt keiner unſerer beſonderer Staa-
ten dem andern mehr aͤhnlich ſieht. Nicht nur in
der Regierungsform, da Reichsſtaͤdte von Terri-
torien, wie Republiken von Monarchien unter-
ſchieden ſind, und jede Reichsſtadt wieder in ihrer
mehr oder minder eingeſchraͤnkten oder unbeſchraͤnk-
ten ariſtocratiſchen oder democratiſchen Verfaſſung,
ingleichen jedes Land, nachdem es gewehlte geiſt-
liche, oder erbliche weltliche, Landesherren mit
oder ohne Landſtaͤnde hat u. ſ. w., von allen an-
deren ſich unterſcheidet, ſondern auch faſt in allen
und jeden Gegenſtaͤnden der Regierung, als im
Gerichtsweſen, in Beſtrafung der Verbrechen, in
Polizeyanſtalten, in der Steuer, im Kriegsweſen,
in der Muͤnze u. ſ. w. hat jedes Land, jede Reichs-
ſtadt, faſt jedes reichsritterſchaftliche Gebiet, ſeine
ganz beſondere Eigenheiten.
Im Grunde iſt das gewiß kein Ungluͤck, wenn
auf ſolche Art ein jeder Staat ſeine eigne Wohl-
fahrt nach ſeinen beſonderen Umſtaͤnden zu befoͤr-
dern ſuchen kann, ohne von auſſen irgend einiges
Hinderniß beſorgen zu duͤrfen; ſo wie eben darin
die Unabhaͤngigkeit der Europaͤiſchen Maͤchte ſich
zu ihrem Vortheile zeiget, daß eine jede ihre inne-
re Einrichtungen nach ihrer Convenienz machen
kann, ohne daß irgend eine andere Macht darin
Ziel und Maß ſetzen darf. — Nur wenige Faͤlle
ſind es, wo noch jetzt ſo genannte kaiſerliche
Reſervatrechte eintreten, da entweder noch jetzt
der Kaiſer allein in ganz Teutſchland gewiſſe Ho-
heitsrechte auszuuͤben hat, oder doch ein Reichs-
ſtand ſolche nicht anders als vermoͤge einer kaiſer-
lichen Conceſſion auszuuͤben berechtiget iſt.
So
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |