Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.Inhalt. fassung des Cammergerichts selbst zur Sprache kommen.S. 232. II. Ein Hauptzweck, der in der bisherigen Reichsverfassung zur allgemeinen Sicherheit und Wohlfahrt noch immer durch reichsgerichtliche Er- kenntnisse erreicht wird. S. 234-244. I. Ein wichtiger Vortheil der Reichsverfassung ist noch, daß gegen alle Mitglieder des Reichs richterliche Hül- fe statt findet; S. 234. -- II. III. selbst zum Vortheile der Unterthanen gegen ihre Landesherrschaften; S. 235. -- IV. wie auch zum Vortheile der Gläubiger gegen verschul- dete Reichsstände; -- besonders in so genannten Debitcom- missionen. S. 239. -- V. Nur wegen der Recnrse, die von Reichsständen gegen widrige reichsgerichtliche Erkennt- nisse häufig an den Reichstag genommen werden, wäre eine genauere gesetzliche Bestimmung zu wünschen; S. 241. -- VI. VII. die aber auch ihre Schwierigkeiten hat. S. 241. -- VIII. Bis dahin beruhet der Ausgang eines jeden Recur- ses auf der Mehrheit der Stimmen in den drey Reichscolle- gien. S. 243. III. Noch einige Bemerkungen von Wahlcon- venten, Kreisversammlungen und Trennung der beiden Religionstheile. S. 245-257. I. II. Ausser den drey Orten Wien, Regensburg und Wetzlar, wo die Reichsverfassung noch immer fortwährend sichtbar ist, zeigt sich dieselbe von Zeit zu Zeit auch bey Kaiserwahlen oder Römischen Königswahlen; S. 245. -- III. und bey Reichsdeputationen, insonderheit zur Visita- tion des Cammergerichts. S. 247. -- IV. Auch können besondere collegialische Versammlungen angestellt werden, wie sonst häufiger von Churfürsten und Reichsstädten gesche- hen ist, S. 247. -- V. besonders von altweltlichen Für- sten, Reichsprälaten und Reichsgrafen. S. 248. -- VI. So stehen mit der Reichsverfassung auch noch die besonde- ren Kreisversammlungen in Verbindung, insonderheit in Schwaben, Franken, Baiern und den Rheinischen Kreisen; S.
Inhalt. faſſung des Cammergerichts ſelbſt zur Sprache kommen.S. 232. II. Ein Hauptzweck, der in der bisherigen Reichsverfaſſung zur allgemeinen Sicherheit und Wohlfahrt noch immer durch reichsgerichtliche Er- kenntniſſe erreicht wird. S. 234-244. I. Ein wichtiger Vortheil der Reichsverfaſſung iſt noch, daß gegen alle Mitglieder des Reichs richterliche Huͤl- fe ſtatt findet; S. 234. — II. III. ſelbſt zum Vortheile der Unterthanen gegen ihre Landesherrſchaften; S. 235. — IV. wie auch zum Vortheile der Glaͤubiger gegen verſchul- dete Reichsſtaͤnde; — beſonders in ſo genannten Debitcom- miſſionen. S. 239. — V. Nur wegen der Recnrſe, die von Reichsſtaͤnden gegen widrige reichsgerichtliche Erkennt- niſſe haͤufig an den Reichstag genommen werden, waͤre eine genauere geſetzliche Beſtimmung zu wuͤnſchen; S. 241. — VI. VII. die aber auch ihre Schwierigkeiten hat. S. 241. — VIII. Bis dahin beruhet der Ausgang eines jeden Recur- ſes auf der Mehrheit der Stimmen in den drey Reichscolle- gien. S. 243. III. Noch einige Bemerkungen von Wahlcon- venten, Kreisverſammlungen und Trennung der beiden Religionstheile. S. 245-257. I. II. Auſſer den drey Orten Wien, Regensburg und Wetzlar, wo die Reichsverfaſſung noch immer fortwaͤhrend ſichtbar iſt, zeigt ſich dieſelbe von Zeit zu Zeit auch bey Kaiſerwahlen oder Roͤmiſchen Koͤnigswahlen; S. 245. — III. und bey Reichsdeputationen, inſonderheit zur Viſita- tion des Cammergerichts. S. 247. — IV. Auch koͤnnen beſondere collegialiſche Verſammlungen angeſtellt werden, wie ſonſt haͤufiger von Churfuͤrſten und Reichsſtaͤdten geſche- hen iſt, S. 247. — V. beſonders von altweltlichen Fuͤr- ſten, Reichspraͤlaten und Reichsgrafen. S. 248. — VI. So ſtehen mit der Reichsverfaſſung auch noch die beſonde- ren Kreisverſammlungen in Verbindung, inſonderheit in Schwaben, Franken, Baiern und den Rheiniſchen Kreiſen; S.
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Inhalt.
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S. 232.
II. Ein Hauptzweck, der in der bisherigen
Reichsverfaſſung zur allgemeinen Sicherheit und
Wohlfahrt noch immer durch reichsgerichtliche Er-
kenntniſſe erreicht wird. S. 234-244.
I. Ein wichtiger Vortheil der Reichsverfaſſung iſt
noch, daß gegen alle Mitglieder des Reichs richterliche Huͤl-
fe ſtatt findet; S. 234. — II. III. ſelbſt zum Vortheile
der Unterthanen gegen ihre Landesherrſchaften; S. 235. —
IV. wie auch zum Vortheile der Glaͤubiger gegen verſchul-
dete Reichsſtaͤnde; — beſonders in ſo genannten Debitcom-
miſſionen. S. 239. — V. Nur wegen der Recnrſe, die
von Reichsſtaͤnden gegen widrige reichsgerichtliche Erkennt-
niſſe haͤufig an den Reichstag genommen werden, waͤre eine
genauere geſetzliche Beſtimmung zu wuͤnſchen; S. 241. —
VI. VII. die aber auch ihre Schwierigkeiten hat. S. 241. —
VIII. Bis dahin beruhet der Ausgang eines jeden Recur-
ſes auf der Mehrheit der Stimmen in den drey Reichscolle-
gien. S. 243.
III. Noch einige Bemerkungen von Wahlcon-
venten, Kreisverſammlungen und Trennung der
beiden Religionstheile. S. 245-257.
I. II. Auſſer den drey Orten Wien, Regensburg und
Wetzlar, wo die Reichsverfaſſung noch immer fortwaͤhrend
ſichtbar iſt, zeigt ſich dieſelbe von Zeit zu Zeit auch bey
Kaiſerwahlen oder Roͤmiſchen Koͤnigswahlen; S. 245. —
III. und bey Reichsdeputationen, inſonderheit zur Viſita-
tion des Cammergerichts. S. 247. — IV. Auch koͤnnen
beſondere collegialiſche Verſammlungen angeſtellt werden,
wie ſonſt haͤufiger von Churfuͤrſten und Reichsſtaͤdten geſche-
hen iſt, S. 247. — V. beſonders von altweltlichen Fuͤr-
ſten, Reichspraͤlaten und Reichsgrafen. S. 248. — VI.
So ſtehen mit der Reichsverfaſſung auch noch die beſonde-
ren Kreisverſammlungen in Verbindung, inſonderheit in
Schwaben, Franken, Baiern und den Rheiniſchen Kreiſen;
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