Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. VIII. Bey einigen Rechten gibt es noch Zweifel, ob In (d) Mit Jahrmärkten hat es eigentlich nur
die Absicht, daß die Einwohner eines Orts nicht schlechterdings bloß an den dortigen Kramergil- den und Handwerkszünften gebunden seyn sollen, die sonst vermöge ihres Gilden- und Zunftrechts nicht zuzugeben brauchen, daß Waaren, die sie führen oder verfertigen, von Fremden genommen werden. Wenn dieses ausschließliche Recht keine Ausnahme litte, so würden die Einwohner theils manche Bedürfnisse entbehren müßen, welche bey einheimischen Kaufleuten oder Handwerkern entweder gar nicht, oder doch nicht in eben der Güte zu haben sind; theils würden letztere ihre Preise auch für schlechtere Waare nach eignem Gutdünken erhöhen können. Solchem Uebel ab- zuhelfen wird an den zum Jahrmarkt bestimmten Ta- XIV. Heutige Verfaſſung. VIII. Bey einigen Rechten gibt es noch Zweifel, ob In (d) Mit Jahrmaͤrkten hat es eigentlich nur
die Abſicht, daß die Einwohner eines Orts nicht ſchlechterdings bloß an den dortigen Kramergil- den und Handwerkszuͤnften gebunden ſeyn ſollen, die ſonſt vermoͤge ihres Gilden- und Zunftrechts nicht zuzugeben brauchen, daß Waaren, die ſie fuͤhren oder verfertigen, von Fremden genommen werden. Wenn dieſes ausſchließliche Recht keine Ausnahme litte, ſo wuͤrden die Einwohner theils manche Beduͤrfniſſe entbehren muͤßen, welche bey einheimiſchen Kaufleuten oder Handwerkern entweder gar nicht, oder doch nicht in eben der Guͤte zu haben ſind; theils wuͤrden letztere ihre Preiſe auch fuͤr ſchlechtere Waare nach eignem Gutduͤnken erhoͤhen koͤnnen. Solchem Uebel ab- zuhelfen wird an den zum Jahrmarkt beſtimmten Ta- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0300" n="266"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">VIII.</hi> </note> <p>Bey einigen Rechten gibt es noch Zweifel, ob<lb/> und wie weit ſie aus landesherrlicher Macht, oder<lb/> erſt vermoͤge einer kaiſerlichen Conceſſion ausge-<lb/> uͤbt werden koͤnnen. In aͤlteren Zeiten ſind nicht<lb/> ſelten Zunftrechte, <hi rendition="#fr">Jahrmaͤrkte und Wochen-<lb/> maͤrkte</hi> durch kaiſerliche Privilegien erhalten wor-<lb/> den. Da aber hiermit keine Rechte und Verbind-<lb/> lichkeiten verknuͤpft ſind, woruͤber nicht ein jeder<lb/> Reichsſtand in ſeinem Lande hinlaͤngliche Verfuͤ-<lb/> gungen treffen koͤnnte; ſo hat ein neueres Herkom-<lb/> men hierin einem jeden Reichsſtande voͤllig freye<lb/> Haͤnde gelaßen. Was aber ſo genannte <hi rendition="#fr">Meſſen</hi><lb/> ſind, wie die zu Frankfurt am Main und an der<lb/> Oder, zu Leipzig, Naumburg und Braunſchweig,<lb/> da iſt noch zur Zeit eine jede erſt durch ein kaiſer-<lb/> liches Privilegium zu ihrer voͤlligen Conſiſtenz ge-<lb/> kommen, wozu auch noch immer erhebliche Gruͤn-<lb/> de vorhanden ſind, die ſich aus dem Unterſchiede<lb/> zwiſchen Meſſen und Jahrmaͤrkten leicht abneh-<lb/> men laßen <note xml:id="seg2pn_25_1" next="#seg2pn_25_2" place="foot" n="(d)">Mit <hi rendition="#fr">Jahrmaͤrkten</hi> hat es eigentlich nur<lb/> die Abſicht, daß die Einwohner eines Orts nicht<lb/> ſchlechterdings bloß an den dortigen Kramergil-<lb/> den und Handwerkszuͤnften gebunden ſeyn ſollen,<lb/> die ſonſt vermoͤge ihres Gilden- und Zunftrechts<lb/> nicht zuzugeben brauchen, daß Waaren, die ſie<lb/> fuͤhren oder verfertigen, von Fremden genommen<lb/> werden. Wenn dieſes ausſchließliche Recht keine<lb/> Ausnahme litte, ſo wuͤrden die Einwohner theils<lb/> manche Beduͤrfniſſe entbehren muͤßen, welche<lb/> bey einheimiſchen Kaufleuten oder Handwerkern<lb/> entweder gar nicht, oder doch nicht in eben der<lb/> Guͤte zu haben ſind; theils wuͤrden letztere ihre<lb/> Preiſe auch fuͤr ſchlechtere Waare nach eignem<lb/> Gutduͤnken erhoͤhen koͤnnen. Solchem Uebel ab-<lb/> zuhelfen wird an den zum Jahrmarkt beſtimmten<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Ta-</fw></note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">In</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [266/0300]
XIV. Heutige Verfaſſung.
Bey einigen Rechten gibt es noch Zweifel, ob
und wie weit ſie aus landesherrlicher Macht, oder
erſt vermoͤge einer kaiſerlichen Conceſſion ausge-
uͤbt werden koͤnnen. In aͤlteren Zeiten ſind nicht
ſelten Zunftrechte, Jahrmaͤrkte und Wochen-
maͤrkte durch kaiſerliche Privilegien erhalten wor-
den. Da aber hiermit keine Rechte und Verbind-
lichkeiten verknuͤpft ſind, woruͤber nicht ein jeder
Reichsſtand in ſeinem Lande hinlaͤngliche Verfuͤ-
gungen treffen koͤnnte; ſo hat ein neueres Herkom-
men hierin einem jeden Reichsſtande voͤllig freye
Haͤnde gelaßen. Was aber ſo genannte Meſſen
ſind, wie die zu Frankfurt am Main und an der
Oder, zu Leipzig, Naumburg und Braunſchweig,
da iſt noch zur Zeit eine jede erſt durch ein kaiſer-
liches Privilegium zu ihrer voͤlligen Conſiſtenz ge-
kommen, wozu auch noch immer erhebliche Gruͤn-
de vorhanden ſind, die ſich aus dem Unterſchiede
zwiſchen Meſſen und Jahrmaͤrkten leicht abneh-
men laßen (d).
In
(d) Mit Jahrmaͤrkten hat es eigentlich nur
die Abſicht, daß die Einwohner eines Orts nicht
ſchlechterdings bloß an den dortigen Kramergil-
den und Handwerkszuͤnften gebunden ſeyn ſollen,
die ſonſt vermoͤge ihres Gilden- und Zunftrechts
nicht zuzugeben brauchen, daß Waaren, die ſie
fuͤhren oder verfertigen, von Fremden genommen
werden. Wenn dieſes ausſchließliche Recht keine
Ausnahme litte, ſo wuͤrden die Einwohner theils
manche Beduͤrfniſſe entbehren muͤßen, welche
bey einheimiſchen Kaufleuten oder Handwerkern
entweder gar nicht, oder doch nicht in eben der
Guͤte zu haben ſind; theils wuͤrden letztere ihre
Preiſe auch fuͤr ſchlechtere Waare nach eignem
Gutduͤnken erhoͤhen koͤnnen. Solchem Uebel ab-
zuhelfen wird an den zum Jahrmarkt beſtimmten
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