hatte; desgleichen im Hause Badendurlach dem Marggrafen Carl, dessen Mutter Ursula von Ro- senfeld war; und im Hause Anhaltdessau der Nach- kommenschaft aus der Ehe des Fürsten Leopolds mit Anne Louise Fösen, u. s. w.
In diesem letztern Falle ward auch eine kaiser-X. liche Standeserhöhung zu Hülfe genommen, welche die Gemahlinn des Fürsten aus dem bür- gerlichen Stande in den Fürstenstand erhöhte, und auch ihre Kinder für fürstlich erklärte. Sofern die Stammsvettern des Hauses, die allenfalls alleine ein Recht zu widersprechen gehabt hätten, damit zufrieden waren; ließ sich freylich nichts da- wider einwenden. Sonst aber, wenn die Stamms- vettern widersprachen, so konnten dieselben ihr Successionsrecht auf den Fall, sobald keine nähe- re standesmäßige und successionsfähige Nachkom- menschaft mehr im Wege stand, als ein so gegrün- detes Recht (ius quaesitum) behaupten, das ihnen unter keinerley Vorwand, auch nicht durch eine kaiserliche Standeserhöhung wider ihren Willen benommen werden konnte. Das waren ungefähr die Grundsätze, wie sie bisher in Ansehung der Mißheirathen nach einem übereinstimmenden Ge- brauche unserer reichsständischen fürstlichen Häuser obgewaltet hatten, ohne daß übrigens noch zur Zeit ein allgemeines Reichsgesetz darüber vorhan- den war. Eben deswegen hätte aber auch bald dieses althergebrachte fürstliche Gewohnheitsrecht Noth gelitten, da es theils mit Römischen und päbstlichen Rechtsgrundsätzen in Widerspruch stand, theils das Interesse des kaiserlichen Hofes zu er- fordern schien, auch diese Gelegenheit nicht außer
Acht
B 5
3) Wahlcap. Carls VII. 1742.
hatte; desgleichen im Hauſe Badendurlach dem Marggrafen Carl, deſſen Mutter Urſula von Ro- ſenfeld war; und im Hauſe Anhaltdeſſau der Nach- kommenſchaft aus der Ehe des Fuͤrſten Leopolds mit Anne Louiſe Foͤſen, u. ſ. w.
In dieſem letztern Falle ward auch eine kaiſer-X. liche Standeserhoͤhung zu Huͤlfe genommen, welche die Gemahlinn des Fuͤrſten aus dem buͤr- gerlichen Stande in den Fuͤrſtenſtand erhoͤhte, und auch ihre Kinder fuͤr fuͤrſtlich erklaͤrte. Sofern die Stammsvettern des Hauſes, die allenfalls alleine ein Recht zu widerſprechen gehabt haͤtten, damit zufrieden waren; ließ ſich freylich nichts da- wider einwenden. Sonſt aber, wenn die Stamms- vettern widerſprachen, ſo konnten dieſelben ihr Succeſſionsrecht auf den Fall, ſobald keine naͤhe- re ſtandesmaͤßige und ſucceſſionsfaͤhige Nachkom- menſchaft mehr im Wege ſtand, als ein ſo gegruͤn- detes Recht (ius quaeſitum) behaupten, das ihnen unter keinerley Vorwand, auch nicht durch eine kaiſerliche Standeserhoͤhung wider ihren Willen benommen werden konnte. Das waren ungefaͤhr die Grundſaͤtze, wie ſie bisher in Anſehung der Mißheirathen nach einem uͤbereinſtimmenden Ge- brauche unſerer reichsſtaͤndiſchen fuͤrſtlichen Haͤuſer obgewaltet hatten, ohne daß uͤbrigens noch zur Zeit ein allgemeines Reichsgeſetz daruͤber vorhan- den war. Eben deswegen haͤtte aber auch bald dieſes althergebrachte fuͤrſtliche Gewohnheitsrecht Noth gelitten, da es theils mit Roͤmiſchen und paͤbſtlichen Rechtsgrundſaͤtzen in Widerſpruch ſtand, theils das Intereſſe des kaiſerlichen Hofes zu er- fordern ſchien, auch dieſe Gelegenheit nicht außer
Acht
B 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0059"n="25"/><fwplace="top"type="header">3) Wahlcap. Carls <hirendition="#aq">VII.</hi> 1742.</fw><lb/>
hatte; desgleichen im Hauſe Badendurlach dem<lb/>
Marggrafen Carl, deſſen Mutter Urſula von Ro-<lb/>ſenfeld war; und im Hauſe Anhaltdeſſau der Nach-<lb/>
kommenſchaft aus der Ehe des Fuͤrſten Leopolds<lb/>
mit Anne Louiſe Foͤſen, u. ſ. w.</p><lb/><p>In dieſem letztern Falle ward auch eine kaiſer-<noteplace="right"><hirendition="#aq">X.</hi></note><lb/>
liche <hirendition="#fr">Standeserhoͤhung</hi> zu Huͤlfe genommen,<lb/>
welche die Gemahlinn des Fuͤrſten aus dem buͤr-<lb/>
gerlichen Stande in den Fuͤrſtenſtand erhoͤhte, und<lb/>
auch ihre Kinder fuͤr fuͤrſtlich erklaͤrte. Sofern<lb/>
die Stammsvettern des Hauſes, die allenfalls<lb/>
alleine ein Recht zu widerſprechen gehabt haͤtten,<lb/>
damit zufrieden waren; ließ ſich freylich nichts da-<lb/>
wider einwenden. Sonſt aber, wenn die Stamms-<lb/>
vettern widerſprachen, ſo konnten dieſelben ihr<lb/>
Succeſſionsrecht auf den Fall, ſobald keine naͤhe-<lb/>
re ſtandesmaͤßige und ſucceſſionsfaͤhige Nachkom-<lb/>
menſchaft mehr im Wege ſtand, als ein ſo gegruͤn-<lb/>
detes Recht <hirendition="#aq">(ius quaeſitum)</hi> behaupten, das ihnen<lb/>
unter keinerley Vorwand, auch nicht durch eine<lb/>
kaiſerliche Standeserhoͤhung wider ihren Willen<lb/>
benommen werden konnte. Das waren ungefaͤhr<lb/>
die Grundſaͤtze, wie ſie bisher in Anſehung der<lb/>
Mißheirathen nach einem uͤbereinſtimmenden Ge-<lb/>
brauche unſerer reichsſtaͤndiſchen fuͤrſtlichen Haͤuſer<lb/>
obgewaltet hatten, ohne daß uͤbrigens noch zur<lb/>
Zeit ein allgemeines Reichsgeſetz daruͤber vorhan-<lb/>
den war. Eben deswegen haͤtte aber auch bald<lb/>
dieſes althergebrachte fuͤrſtliche Gewohnheitsrecht<lb/>
Noth gelitten, da es theils mit Roͤmiſchen und<lb/>
paͤbſtlichen Rechtsgrundſaͤtzen in Widerſpruch ſtand,<lb/>
theils das Intereſſe des kaiſerlichen Hofes zu er-<lb/>
fordern ſchien, auch dieſe Gelegenheit nicht außer<lb/><fwplace="bottom"type="sig">B 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">Acht</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[25/0059]
3) Wahlcap. Carls VII. 1742.
hatte; desgleichen im Hauſe Badendurlach dem
Marggrafen Carl, deſſen Mutter Urſula von Ro-
ſenfeld war; und im Hauſe Anhaltdeſſau der Nach-
kommenſchaft aus der Ehe des Fuͤrſten Leopolds
mit Anne Louiſe Foͤſen, u. ſ. w.
In dieſem letztern Falle ward auch eine kaiſer-
liche Standeserhoͤhung zu Huͤlfe genommen,
welche die Gemahlinn des Fuͤrſten aus dem buͤr-
gerlichen Stande in den Fuͤrſtenſtand erhoͤhte, und
auch ihre Kinder fuͤr fuͤrſtlich erklaͤrte. Sofern
die Stammsvettern des Hauſes, die allenfalls
alleine ein Recht zu widerſprechen gehabt haͤtten,
damit zufrieden waren; ließ ſich freylich nichts da-
wider einwenden. Sonſt aber, wenn die Stamms-
vettern widerſprachen, ſo konnten dieſelben ihr
Succeſſionsrecht auf den Fall, ſobald keine naͤhe-
re ſtandesmaͤßige und ſucceſſionsfaͤhige Nachkom-
menſchaft mehr im Wege ſtand, als ein ſo gegruͤn-
detes Recht (ius quaeſitum) behaupten, das ihnen
unter keinerley Vorwand, auch nicht durch eine
kaiſerliche Standeserhoͤhung wider ihren Willen
benommen werden konnte. Das waren ungefaͤhr
die Grundſaͤtze, wie ſie bisher in Anſehung der
Mißheirathen nach einem uͤbereinſtimmenden Ge-
brauche unſerer reichsſtaͤndiſchen fuͤrſtlichen Haͤuſer
obgewaltet hatten, ohne daß uͤbrigens noch zur
Zeit ein allgemeines Reichsgeſetz daruͤber vorhan-
den war. Eben deswegen haͤtte aber auch bald
dieſes althergebrachte fuͤrſtliche Gewohnheitsrecht
Noth gelitten, da es theils mit Roͤmiſchen und
paͤbſtlichen Rechtsgrundſaͤtzen in Widerſpruch ſtand,
theils das Intereſſe des kaiſerlichen Hofes zu er-
fordern ſchien, auch dieſe Gelegenheit nicht außer
Acht
X.
B 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/59>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.