Acht zu laßen, um dem kaiserlichen Reservatrechte der Standeserhöhungen eben dadurch noch einen größeren Werth beyzulegen.
XI.
Dem Systeme der beiden Gesetzbücher des Römischen und päbstlichen Rechts schien es frey- lich gemäßer zu seyn, daß eine richtig vollzogene Ehe sowohl der Ehegenossinn die Theilnehmung der Würde des Mannes, als den Kindern nicht nur den väterlichen Stand sondern auch die Erb- fähigkeit in den väterlichen Gütern zuwege brächte. In der letztern Absicht bezog man sich sogar auf den Ausspruch der Bibel: Sind wir dann Kin- der, so sind wir auch Erben. Man bedachte aber nicht, daß, ohne der Religion Abbruch zu thun, jede Nation und jeder Stand noch eigene Bestim- mungen haben könne, um erst alle rechtliche Ei- genschaften einer Ehe angedeihen zu laßen; und daß jene beide Gesetzbücher nur gemeines Recht enthielten, das zurückstehen müße, sobald ein be- sonderes Land, eine Stadt, eine Familie, oder auch ein besonderer Stand, wie hier der Fürsten- stand, sein eignes Recht hat. War aber ein- mal auf solche Art den Stammsvettern eines Hau- ses in Ansehung einer vorgegangenen Mißheirath ein gewisses gegründetes Recht erwachsen; so konn- te ihnen wider ihren Willen das durch keine kai- serliche Standeserhöhung benommen werden, so wenig auch sonst dagegen zu sagen war, wenn der kaiserliche Hof das Recht der Standeserhöhungen als ein Reservatrecht behauptete, sofern nur von Titel und Würden, aber nicht von eignen Fami- nengerechtsamen die Rede war.
Nun
XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
Acht zu laßen, um dem kaiſerlichen Reſervatrechte der Standeserhoͤhungen eben dadurch noch einen groͤßeren Werth beyzulegen.
XI.
Dem Syſteme der beiden Geſetzbuͤcher des Roͤmiſchen und paͤbſtlichen Rechts ſchien es frey- lich gemaͤßer zu ſeyn, daß eine richtig vollzogene Ehe ſowohl der Ehegenoſſinn die Theilnehmung der Wuͤrde des Mannes, als den Kindern nicht nur den vaͤterlichen Stand ſondern auch die Erb- faͤhigkeit in den vaͤterlichen Guͤtern zuwege braͤchte. In der letztern Abſicht bezog man ſich ſogar auf den Ausſpruch der Bibel: Sind wir dann Kin- der, ſo ſind wir auch Erben. Man bedachte aber nicht, daß, ohne der Religion Abbruch zu thun, jede Nation und jeder Stand noch eigene Beſtim- mungen haben koͤnne, um erſt alle rechtliche Ei- genſchaften einer Ehe angedeihen zu laßen; und daß jene beide Geſetzbuͤcher nur gemeines Recht enthielten, das zuruͤckſtehen muͤße, ſobald ein be- ſonderes Land, eine Stadt, eine Familie, oder auch ein beſonderer Stand, wie hier der Fuͤrſten- ſtand, ſein eignes Recht hat. War aber ein- mal auf ſolche Art den Stammsvettern eines Hau- ſes in Anſehung einer vorgegangenen Mißheirath ein gewiſſes gegruͤndetes Recht erwachſen; ſo konn- te ihnen wider ihren Willen das durch keine kai- ſerliche Standeserhoͤhung benommen werden, ſo wenig auch ſonſt dagegen zu ſagen war, wenn der kaiſerliche Hof das Recht der Standeserhoͤhungen als ein Reſervatrecht behauptete, ſofern nur von Titel und Wuͤrden, aber nicht von eignen Fami- nengerechtſamen die Rede war.
Nun
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XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
Acht zu laßen, um dem kaiſerlichen Reſervatrechte
der Standeserhoͤhungen eben dadurch noch einen
groͤßeren Werth beyzulegen.
Dem Syſteme der beiden Geſetzbuͤcher des
Roͤmiſchen und paͤbſtlichen Rechts ſchien es frey-
lich gemaͤßer zu ſeyn, daß eine richtig vollzogene
Ehe ſowohl der Ehegenoſſinn die Theilnehmung
der Wuͤrde des Mannes, als den Kindern nicht
nur den vaͤterlichen Stand ſondern auch die Erb-
faͤhigkeit in den vaͤterlichen Guͤtern zuwege braͤchte.
In der letztern Abſicht bezog man ſich ſogar auf
den Ausſpruch der Bibel: Sind wir dann Kin-
der, ſo ſind wir auch Erben. Man bedachte aber
nicht, daß, ohne der Religion Abbruch zu thun,
jede Nation und jeder Stand noch eigene Beſtim-
mungen haben koͤnne, um erſt alle rechtliche Ei-
genſchaften einer Ehe angedeihen zu laßen; und
daß jene beide Geſetzbuͤcher nur gemeines Recht
enthielten, das zuruͤckſtehen muͤße, ſobald ein be-
ſonderes Land, eine Stadt, eine Familie, oder
auch ein beſonderer Stand, wie hier der Fuͤrſten-
ſtand, ſein eignes Recht hat. War aber ein-
mal auf ſolche Art den Stammsvettern eines Hau-
ſes in Anſehung einer vorgegangenen Mißheirath
ein gewiſſes gegruͤndetes Recht erwachſen; ſo konn-
te ihnen wider ihren Willen das durch keine kai-
ſerliche Standeserhoͤhung benommen werden, ſo
wenig auch ſonſt dagegen zu ſagen war, wenn der
kaiſerliche Hof das Recht der Standeserhoͤhungen
als ein Reſervatrecht behauptete, ſofern nur von
Titel und Wuͤrden, aber nicht von eignen Fami-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/60>, abgerufen am 16.02.2025.
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