Nun fügte sich der besondere Fall, daß derXII. Herzog Anton Ulrich von Sachsen-Meinun- gen mit eines Hessischen Hauptmanns Tochter zwey Söhne erzeuget hatte, und vom Kaiser Carl dem VI. eine Standeserhöhung bewirkte, vermöge deren nicht nur jene als seine Gemahlinn in den Fürstenstand erhoben, sondern auch die mit dersel- ben erzeugten Söhne zu gebohrnen Herzogen von Sachsen, und zugleich völlig successionsfähig er- kläret wurden. Hierwider erhoben gleich damals alle Stammsvettern des Hauses Sachsen lauten Widerspruch; und, ehe noch dieser einzelne Rechts- fall durch Urtheil und Recht entschieden ward, nah- men die Churfürsten davon Anlaß, in die Wahlca- pitulation folgende Stelle einzurücken: daß der Kai- ser "den aus unstreitig notorischer Mißheirath er- zeugten Kindern eines Standes des Reichs oder aus solchem Hause entsprossenen Herrn, zu Verklei- nerung des Hauses die väterlichen Titel, Ehre und Würde nicht beylegen, vielweniger dieselben zum Nachtheile der wahren Erbfolger und ohne deren besondere Einwilligung für ebenbürtig und succes- sionsfähig erklären, auch, wo dergleichen vorhin bereits geschehen, solches für null und nichtig an- sehen und achten solle."
Wäre dieses eine ganz neue Verfügung einesXIII. erst jetzt einzuführenden neuen Rechts gewesen; so hätte es ohne Unbilligkeit auf den vorher bereits im Gange gewesenen Sachsenmeinungischen Rechts- fall nicht zurückgezogen werden können. Allein es war hier schon ein längst gegründetes Recht, das nur bisher auf bloßem Herkommen beruhet hatte, und jetzt erst zu mehrerer Sicherheit in ein aus-
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3) Wahlcap. Carls VII. 1742.
Nun fuͤgte ſich der beſondere Fall, daß derXII. Herzog Anton Ulrich von Sachſen-Meinun- gen mit eines Heſſiſchen Hauptmanns Tochter zwey Soͤhne erzeuget hatte, und vom Kaiſer Carl dem VI. eine Standeserhoͤhung bewirkte, vermoͤge deren nicht nur jene als ſeine Gemahlinn in den Fuͤrſtenſtand erhoben, ſondern auch die mit derſel- ben erzeugten Soͤhne zu gebohrnen Herzogen von Sachſen, und zugleich voͤllig ſucceſſionsfaͤhig er- klaͤret wurden. Hierwider erhoben gleich damals alle Stammsvettern des Hauſes Sachſen lauten Widerſpruch; und, ehe noch dieſer einzelne Rechts- fall durch Urtheil und Recht entſchieden ward, nah- men die Churfuͤrſten davon Anlaß, in die Wahlca- pitulation folgende Stelle einzuruͤcken: daß der Kai- ſer ”den aus unſtreitig notoriſcher Mißheirath er- zeugten Kindern eines Standes des Reichs oder aus ſolchem Hauſe entſproſſenen Herrn, zu Verklei- nerung des Hauſes die vaͤterlichen Titel, Ehre und Wuͤrde nicht beylegen, vielweniger dieſelben zum Nachtheile der wahren Erbfolger und ohne deren beſondere Einwilligung fuͤr ebenbuͤrtig und ſucceſ- ſionsfaͤhig erklaͤren, auch, wo dergleichen vorhin bereits geſchehen, ſolches fuͤr null und nichtig an- ſehen und achten ſolle.”
Waͤre dieſes eine ganz neue Verfuͤgung einesXIII. erſt jetzt einzufuͤhrenden neuen Rechts geweſen; ſo haͤtte es ohne Unbilligkeit auf den vorher bereits im Gange geweſenen Sachſenmeinungiſchen Rechts- fall nicht zuruͤckgezogen werden koͤnnen. Allein es war hier ſchon ein laͤngſt gegruͤndetes Recht, das nur bisher auf bloßem Herkommen beruhet hatte, und jetzt erſt zu mehrerer Sicherheit in ein aus-
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3) Wahlcap. Carls VII. 1742.
Nun fuͤgte ſich der beſondere Fall, daß der
Herzog Anton Ulrich von Sachſen-Meinun-
gen mit eines Heſſiſchen Hauptmanns Tochter
zwey Soͤhne erzeuget hatte, und vom Kaiſer Carl
dem VI. eine Standeserhoͤhung bewirkte, vermoͤge
deren nicht nur jene als ſeine Gemahlinn in den
Fuͤrſtenſtand erhoben, ſondern auch die mit derſel-
ben erzeugten Soͤhne zu gebohrnen Herzogen von
Sachſen, und zugleich voͤllig ſucceſſionsfaͤhig er-
klaͤret wurden. Hierwider erhoben gleich damals
alle Stammsvettern des Hauſes Sachſen lauten
Widerſpruch; und, ehe noch dieſer einzelne Rechts-
fall durch Urtheil und Recht entſchieden ward, nah-
men die Churfuͤrſten davon Anlaß, in die Wahlca-
pitulation folgende Stelle einzuruͤcken: daß der Kai-
ſer ”den aus unſtreitig notoriſcher Mißheirath er-
zeugten Kindern eines Standes des Reichs oder
aus ſolchem Hauſe entſproſſenen Herrn, zu Verklei-
nerung des Hauſes die vaͤterlichen Titel, Ehre und
Wuͤrde nicht beylegen, vielweniger dieſelben zum
Nachtheile der wahren Erbfolger und ohne deren
beſondere Einwilligung fuͤr ebenbuͤrtig und ſucceſ-
ſionsfaͤhig erklaͤren, auch, wo dergleichen vorhin
bereits geſchehen, ſolches fuͤr null und nichtig an-
ſehen und achten ſolle.”
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Waͤre dieſes eine ganz neue Verfuͤgung eines
erſt jetzt einzufuͤhrenden neuen Rechts geweſen; ſo
haͤtte es ohne Unbilligkeit auf den vorher bereits
im Gange geweſenen Sachſenmeinungiſchen Rechts-
fall nicht zuruͤckgezogen werden koͤnnen. Allein es
war hier ſchon ein laͤngſt gegruͤndetes Recht, das
nur bisher auf bloßem Herkommen beruhet hatte,
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/61>, abgerufen am 16.02.2025.
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