Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. drückliches Gesetz verwandelt wurde. Also konnteohne alles Bedenken auch in der Meinungischen Sache schon nach eben den Grundsätzen gesprochen werden, wie im Jahre 1744. das Endurtheil des Reichshofraths auch dahin ausfiel. Dagegen nahm zwar der Herzog Anton Ulrich noch seine Zuflucht zur allgemeinen Reichsversammlung. Aber auch da erfolgte ein Reichsschluß, der es nicht nur bey dem Urtheile des Reichshofraths ließ, und dem Herzoge ein ewiges Stillschweigen auflegte, sondern auch eben damit jener Stelle der Wahlca- pitulation zur neuen reichsgrundgesetzlichen Befe- stigung diente. XIV. Nur einen Umstand hatten die Churfürsten bey land-
XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. druͤckliches Geſetz verwandelt wurde. Alſo konnteohne alles Bedenken auch in der Meinungiſchen Sache ſchon nach eben den Grundſaͤtzen geſprochen werden, wie im Jahre 1744. das Endurtheil des Reichshofraths auch dahin ausfiel. Dagegen nahm zwar der Herzog Anton Ulrich noch ſeine Zuflucht zur allgemeinen Reichsverſammlung. Aber auch da erfolgte ein Reichsſchluß, der es nicht nur bey dem Urtheile des Reichshofraths ließ, und dem Herzoge ein ewiges Stillſchweigen auflegte, ſondern auch eben damit jener Stelle der Wahlca- pitulation zur neuen reichsgrundgeſetzlichen Befe- ſtigung diente. XIV. Nur einen Umſtand hatten die Churfuͤrſten bey land-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0062" n="28"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XI.</hi> Carl <hi rendition="#aq">VII.</hi> u. Franz 1740-1748.</fw><lb/> druͤckliches Geſetz verwandelt wurde. Alſo konnte<lb/> ohne alles Bedenken auch in der Meinungiſchen<lb/> Sache ſchon nach eben den Grundſaͤtzen geſprochen<lb/> werden, wie im Jahre 1744. das Endurtheil des<lb/> Reichshofraths auch dahin ausfiel. Dagegen<lb/> nahm zwar der Herzog Anton Ulrich noch ſeine<lb/> Zuflucht zur allgemeinen Reichsverſammlung. Aber<lb/> auch da erfolgte ein Reichsſchluß, der es nicht nur<lb/> bey dem Urtheile des Reichshofraths ließ, und<lb/> dem Herzoge ein ewiges Stillſchweigen auflegte,<lb/> ſondern auch eben damit jener Stelle der Wahlca-<lb/> pitulation zur neuen reichsgrundgeſetzlichen Befe-<lb/> ſtigung diente.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XIV.</hi> </note> <p>Nur einen Umſtand hatten die Churfuͤrſten bey<lb/> Abfaſſung dieſer Stelle der Wahlcapitulation noch<lb/> einer naͤheren Beſtimmung uͤbrig gelaßen, die ſie<lb/> lieber durch ein Collegialſchreiben dem Kaiſer zur<lb/> reichstaͤglichen Eroͤrterung empfehlen, als ſelbſt<lb/> entſcheiden wollten; — nehmlich welche Ehen<lb/> eigentlich fuͤr Mißheirathen zu halten ſeyen, da<lb/> eine oder andere Gattung derſelben etwa noch zwei-<lb/> felhaft ſcheinen moͤchte? In der Wahlcapitulation<lb/> ſelbſt hatte man ſich wohlbedaͤchtlich des Aus-<lb/> drucks: <hi rendition="#fr">unſtreitig notoriſcher Mißheirathen,</hi><lb/> bedienet; womit man ohne Zweifel ſo viel zu er-<lb/> kennen gab, daß man die Ehe eines Fuͤrſten mit<lb/> einer Perſon von buͤrgerlichem Stande, wie die<lb/> des Herzog Anton Ulrichs war, welche zu dieſer<lb/> Stelle den naͤchſten Anlaß gegeben hatte, fuͤr eine<lb/> unſtreitig notoriſche Mißheirath hielt. Als zwei-<lb/> felhaft ſah man vielleicht noch an, ob die Ehe ei-<lb/> nes Fuͤrſten mit einer Perſon von altem Adel, oder<lb/> auch mit einer neugraͤflichen, ingleichen mit einer<lb/> <fw place="bottom" type="catch">land-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0062]
XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
druͤckliches Geſetz verwandelt wurde. Alſo konnte
ohne alles Bedenken auch in der Meinungiſchen
Sache ſchon nach eben den Grundſaͤtzen geſprochen
werden, wie im Jahre 1744. das Endurtheil des
Reichshofraths auch dahin ausfiel. Dagegen
nahm zwar der Herzog Anton Ulrich noch ſeine
Zuflucht zur allgemeinen Reichsverſammlung. Aber
auch da erfolgte ein Reichsſchluß, der es nicht nur
bey dem Urtheile des Reichshofraths ließ, und
dem Herzoge ein ewiges Stillſchweigen auflegte,
ſondern auch eben damit jener Stelle der Wahlca-
pitulation zur neuen reichsgrundgeſetzlichen Befe-
ſtigung diente.
Nur einen Umſtand hatten die Churfuͤrſten bey
Abfaſſung dieſer Stelle der Wahlcapitulation noch
einer naͤheren Beſtimmung uͤbrig gelaßen, die ſie
lieber durch ein Collegialſchreiben dem Kaiſer zur
reichstaͤglichen Eroͤrterung empfehlen, als ſelbſt
entſcheiden wollten; — nehmlich welche Ehen
eigentlich fuͤr Mißheirathen zu halten ſeyen, da
eine oder andere Gattung derſelben etwa noch zwei-
felhaft ſcheinen moͤchte? In der Wahlcapitulation
ſelbſt hatte man ſich wohlbedaͤchtlich des Aus-
drucks: unſtreitig notoriſcher Mißheirathen,
bedienet; womit man ohne Zweifel ſo viel zu er-
kennen gab, daß man die Ehe eines Fuͤrſten mit
einer Perſon von buͤrgerlichem Stande, wie die
des Herzog Anton Ulrichs war, welche zu dieſer
Stelle den naͤchſten Anlaß gegeben hatte, fuͤr eine
unſtreitig notoriſche Mißheirath hielt. Als zwei-
felhaft ſah man vielleicht noch an, ob die Ehe ei-
nes Fuͤrſten mit einer Perſon von altem Adel, oder
auch mit einer neugraͤflichen, ingleichen mit einer
land-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |