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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
drückliches Gesetz verwandelt wurde. Also konnte
ohne alles Bedenken auch in der Meinungischen
Sache schon nach eben den Grundsätzen gesprochen
werden, wie im Jahre 1744. das Endurtheil des
Reichshofraths auch dahin ausfiel. Dagegen
nahm zwar der Herzog Anton Ulrich noch seine
Zuflucht zur allgemeinen Reichsversammlung. Aber
auch da erfolgte ein Reichsschluß, der es nicht nur
bey dem Urtheile des Reichshofraths ließ, und
dem Herzoge ein ewiges Stillschweigen auflegte,
sondern auch eben damit jener Stelle der Wahlca-
pitulation zur neuen reichsgrundgesetzlichen Befe-
stigung diente.


XIV.

Nur einen Umstand hatten die Churfürsten bey
Abfassung dieser Stelle der Wahlcapitulation noch
einer näheren Bestimmung übrig gelaßen, die sie
lieber durch ein Collegialschreiben dem Kaiser zur
reichstäglichen Erörterung empfehlen, als selbst
entscheiden wollten; -- nehmlich welche Ehen
eigentlich für Mißheirathen zu halten seyen, da
eine oder andere Gattung derselben etwa noch zwei-
felhaft scheinen möchte? In der Wahlcapitulation
selbst hatte man sich wohlbedächtlich des Aus-
drucks: unstreitig notorischer Mißheirathen,
bedienet; womit man ohne Zweifel so viel zu er-
kennen gab, daß man die Ehe eines Fürsten mit
einer Person von bürgerlichem Stande, wie die
des Herzog Anton Ulrichs war, welche zu dieser
Stelle den nächsten Anlaß gegeben hatte, für eine
unstreitig notorische Mißheirath hielt. Als zwei-
felhaft sah man vielleicht noch an, ob die Ehe ei-
nes Fürsten mit einer Person von altem Adel, oder
auch mit einer neugräflichen, ingleichen mit einer

land-

XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
druͤckliches Geſetz verwandelt wurde. Alſo konnte
ohne alles Bedenken auch in der Meinungiſchen
Sache ſchon nach eben den Grundſaͤtzen geſprochen
werden, wie im Jahre 1744. das Endurtheil des
Reichshofraths auch dahin ausfiel. Dagegen
nahm zwar der Herzog Anton Ulrich noch ſeine
Zuflucht zur allgemeinen Reichsverſammlung. Aber
auch da erfolgte ein Reichsſchluß, der es nicht nur
bey dem Urtheile des Reichshofraths ließ, und
dem Herzoge ein ewiges Stillſchweigen auflegte,
ſondern auch eben damit jener Stelle der Wahlca-
pitulation zur neuen reichsgrundgeſetzlichen Befe-
ſtigung diente.


XIV.

Nur einen Umſtand hatten die Churfuͤrſten bey
Abfaſſung dieſer Stelle der Wahlcapitulation noch
einer naͤheren Beſtimmung uͤbrig gelaßen, die ſie
lieber durch ein Collegialſchreiben dem Kaiſer zur
reichstaͤglichen Eroͤrterung empfehlen, als ſelbſt
entſcheiden wollten; — nehmlich welche Ehen
eigentlich fuͤr Mißheirathen zu halten ſeyen, da
eine oder andere Gattung derſelben etwa noch zwei-
felhaft ſcheinen moͤchte? In der Wahlcapitulation
ſelbſt hatte man ſich wohlbedaͤchtlich des Aus-
drucks: unſtreitig notoriſcher Mißheirathen,
bedienet; womit man ohne Zweifel ſo viel zu er-
kennen gab, daß man die Ehe eines Fuͤrſten mit
einer Perſon von buͤrgerlichem Stande, wie die
des Herzog Anton Ulrichs war, welche zu dieſer
Stelle den naͤchſten Anlaß gegeben hatte, fuͤr eine
unſtreitig notoriſche Mißheirath hielt. Als zwei-
felhaft ſah man vielleicht noch an, ob die Ehe ei-
nes Fuͤrſten mit einer Perſon von altem Adel, oder
auch mit einer neugraͤflichen, ingleichen mit einer

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[28/0062] XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. druͤckliches Geſetz verwandelt wurde. Alſo konnte ohne alles Bedenken auch in der Meinungiſchen Sache ſchon nach eben den Grundſaͤtzen geſprochen werden, wie im Jahre 1744. das Endurtheil des Reichshofraths auch dahin ausfiel. Dagegen nahm zwar der Herzog Anton Ulrich noch ſeine Zuflucht zur allgemeinen Reichsverſammlung. Aber auch da erfolgte ein Reichsſchluß, der es nicht nur bey dem Urtheile des Reichshofraths ließ, und dem Herzoge ein ewiges Stillſchweigen auflegte, ſondern auch eben damit jener Stelle der Wahlca- pitulation zur neuen reichsgrundgeſetzlichen Befe- ſtigung diente. Nur einen Umſtand hatten die Churfuͤrſten bey Abfaſſung dieſer Stelle der Wahlcapitulation noch einer naͤheren Beſtimmung uͤbrig gelaßen, die ſie lieber durch ein Collegialſchreiben dem Kaiſer zur reichstaͤglichen Eroͤrterung empfehlen, als ſelbſt entſcheiden wollten; — nehmlich welche Ehen eigentlich fuͤr Mißheirathen zu halten ſeyen, da eine oder andere Gattung derſelben etwa noch zwei- felhaft ſcheinen moͤchte? In der Wahlcapitulation ſelbſt hatte man ſich wohlbedaͤchtlich des Aus- drucks: unſtreitig notoriſcher Mißheirathen, bedienet; womit man ohne Zweifel ſo viel zu er- kennen gab, daß man die Ehe eines Fuͤrſten mit einer Perſon von buͤrgerlichem Stande, wie die des Herzog Anton Ulrichs war, welche zu dieſer Stelle den naͤchſten Anlaß gegeben hatte, fuͤr eine unſtreitig notoriſche Mißheirath hielt. Als zwei- felhaft ſah man vielleicht noch an, ob die Ehe ei- nes Fuͤrſten mit einer Perſon von altem Adel, oder auch mit einer neugraͤflichen, ingleichen mit einer land-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/62>, abgerufen am 21.11.2024.