Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Wahlcap. Carls VII. 1742. landsässig oder ausländisch neufürstlichen, und obauch die Ehe eines Reichsgrafen mit einer adeli- chen Person für eine Mißheirath zu halten sey? Ueber das alles wäre nun ein Regulativ zu erwar- ten, indem das churfürstliche Collegialschreiben den Kaiser ersuchte, darüber ein fordersamstes Reichs- gutachten zu erfordern, und diese Sache, die als eine Nothwendigkeit angesehen ward, zu einem allgemeinen Reichsschlusse zu befördern. Bis jetzt ist inzwischen bey der Reichsversammlung noch nichts weiter davon vorgekommen. Von der wahren Beschaffenheit der SacheXV. Wenn das erst ausgemacht wäre, daß dieXVI. keine
3) Wahlcap. Carls VII. 1742. landſaͤſſig oder auslaͤndiſch neufuͤrſtlichen, und obauch die Ehe eines Reichsgrafen mit einer adeli- chen Perſon fuͤr eine Mißheirath zu halten ſey? Ueber das alles waͤre nun ein Regulativ zu erwar- ten, indem das churfuͤrſtliche Collegialſchreiben den Kaiſer erſuchte, daruͤber ein forderſamſtes Reichs- gutachten zu erfordern, und dieſe Sache, die als eine Nothwendigkeit angeſehen ward, zu einem allgemeinen Reichsſchluſſe zu befoͤrdern. Bis jetzt iſt inzwiſchen bey der Reichsverſammlung noch nichts weiter davon vorgekommen. Von der wahren Beſchaffenheit der SacheXV. Wenn das erſt ausgemacht waͤre, daß dieXVI. keine
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3) Wahlcap. Carls VII. 1742.
landſaͤſſig oder auslaͤndiſch neufuͤrſtlichen, und ob
auch die Ehe eines Reichsgrafen mit einer adeli-
chen Perſon fuͤr eine Mißheirath zu halten ſey?
Ueber das alles waͤre nun ein Regulativ zu erwar-
ten, indem das churfuͤrſtliche Collegialſchreiben den
Kaiſer erſuchte, daruͤber ein forderſamſtes Reichs-
gutachten zu erfordern, und dieſe Sache, die als
eine Nothwendigkeit angeſehen ward, zu einem
allgemeinen Reichsſchluſſe zu befoͤrdern. Bis jetzt
iſt inzwiſchen bey der Reichsverſammlung noch
nichts weiter davon vorgekommen.
Von der wahren Beſchaffenheit der Sache
laͤßt ſich aus obigen Beyſpielen ſchon von ſelbſten
manches abnehmen. Inſonderheit laßen ſich, was
den in Teutſchland bis auf den heutigen Tag ur-
althergebrachten Unterſchied zwiſchen dem hohen
und niedern Adel anbetrifft, ziemlich ſichere Graͤnz-
linien in Anſehung der Vermaͤhlungen ziehen,
wenn man nur auf die zwey Umſtaͤnde Ruͤckſicht
nimmt, daß eine Prinzeſſinn, wenn ſie an einen
Reichsgrafen vermaͤhlt wird, ihren Fuͤrſtenſtand
nicht verliehrt, wohl aber, wenn ſie nur mit einem
von Adel ſich in die Ehe begibt, und daß morga-
natiſche Ehen Teutſcher Reichsfuͤrſten wohl mit
adelichen Perſonen eben ſo gut, wie mit buͤrgerli-
chen, ſtatt finden, nicht aber mit Prinzeſſinnen
und Graͤfinnen von gleichem Herrenſtande. Alle-
mal wuͤrden wenigſtens fuͤr den Teutſchen Fuͤrſten-
ſtand aͤußerſt bedenkliche Folgen zu erwarten ſeyn,
wenn das bisherige Herkommen eine Aenderung
leiden ſollte.
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Wenn das erſt ausgemacht waͤre, daß die
Ehe eines Fuͤrſten mit einer Perſon von altem Adel
keine
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