Pufendorf, Samuel von: Bericht Vom Zustande des Teutschen Reichs. [s. l.], 1667.Vom Zustand haben aber die Reichs Stände diese Frey-heit/ daß sie in ihren Ländern/ was die civil Sachen betrifft/ können Gesetze geben/ die von dem gemeinen Recht abgehen/ wie auch andere zu ihren Nutzen dienliche Stifftungen machen/ auch ohne des Käy- sers Vorwissen/ wo sie nur nichts dem Zu- stande des gantzen Reichs zuwider in sich halten. Ob gleich viele gemacht haben/ daß ihre Land Rechte durch den Käyser bekräff- tiget werden; Ja sie können auch in cri- minal Sachen sonderliche Gesetze geben/ denn es wird des K. Caroli V. Peinliche Halsgerichts Ordnung in allem nicht in acht genommen. Es haben auch die Stän- de das Recht den schüldigen die Straffe zu- erlassen. Wo etwas neues/ das alle ver- binden soll/ beschlossen werden muß/ daß kan nicht als auff dem Reichstage durch aller bewilligung zugelassen werden/ und wird eben so woll der Käyser als die Stän- de dadurch verbunden. vid. art. 2. capi- tul. Leopold. Die
Vom Zuſtand haben aber die Reichs Staͤnde dieſe Frey-heit/ daß ſie in ihren Laͤndern/ was die civil Sachen betrifft/ koͤnnen Geſetze geben/ die von dem gemeinen Recht abgehen/ wie auch andere zu ihren Nutzen dienliche Stifftungen machen/ auch ohne des Kaͤy- ſers Vorwiſſen/ wo ſie nur nichts dem Zu- ſtande des gantzen Reichs zuwider in ſich halten. Ob gleich viele gemacht haben/ daß ihre Land Rechte durch den Kaͤyſer bekraͤff- tiget werden; Ja ſie koͤnnen auch in cri- minal Sachen ſonderliche Geſetze geben/ denn es wird des K. Caroli V. Peinliche Halsgerichts Ordnung in allem nicht in acht genom̃en. Es haben auch die Staͤn- de das Recht den ſchuͤldigen die Straffe zu- erlaſſen. Wo etwas neues/ das alle ver- binden ſoll/ beſchloſſen werden muß/ daß kan nicht als auff dem Reichstage durch aller bewilligung zugelaſſen werden/ und wird eben ſo woll der Kaͤyſer als die Staͤn- de dadurch verbunden. vid. art. 2. capi- tul. Leopold. Die
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Vom Zuſtand
haben aber die Reichs Staͤnde dieſe Frey-
heit/ daß ſie in ihren Laͤndern/ was die civil
Sachen betrifft/ koͤnnen Geſetze geben/ die
von dem gemeinen Recht abgehen/ wie
auch andere zu ihren Nutzen dienliche
Stifftungen machen/ auch ohne des Kaͤy-
ſers Vorwiſſen/ wo ſie nur nichts dem Zu-
ſtande des gantzen Reichs zuwider in ſich
halten. Ob gleich viele gemacht haben/ daß
ihre Land Rechte durch den Kaͤyſer bekraͤff-
tiget werden; Ja ſie koͤnnen auch in cri-
minal Sachen ſonderliche Geſetze geben/
denn es wird des K. Caroli V. Peinliche
Halsgerichts Ordnung in allem nicht in
acht genom̃en. Es haben auch die Staͤn-
de das Recht den ſchuͤldigen die Straffe zu-
erlaſſen. Wo etwas neues/ das alle ver-
binden ſoll/ beſchloſſen werden muß/ daß
kan nicht als auff dem Reichstage durch
aller bewilligung zugelaſſen werden/ und
wird eben ſo woll der Kaͤyſer als die Staͤn-
de dadurch verbunden. vid. art. 2. capi-
tul. Leopold.
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