Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.Bagage von Seiten der Post ausdrücklich in Ver¬ Kömmt man auf der Reise zu einer andern Auf einer solchen Wechselstation wird es auch Bagage von Seiten der Poſt ausdruͤcklich in Ver¬ Koͤmmt man auf der Reiſe zu einer andern Auf einer ſolchen Wechſelſtation wird es auch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0029" n="21"/> Bagage von Seiten der Poſt ausdruͤcklich in Ver¬<lb/> wahrung genommen, oder auf deren Veranlaſſung<lb/> auf einen Poſtbeiwagen gepackt; ſo kann man mit<lb/> allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf Er¬<lb/> ſtattung des Werths dringen, welche denn auch,<lb/> nach gehoͤriger Unterſuchung und Entſcheidung, nicht<lb/> entſtehen kann.</p><lb/> <p>Koͤmmt man auf der Reiſe zu einer andern<lb/> Poſtſtation, wo die Pferde gewechſelt werden; ſo<lb/> hat man ſich mit dem Poſtillon, der bis dahin<lb/> gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein<lb/> Trinkgeld reichen muß, welches derſelbe mit einem<lb/> gewiſſen Rechte fordert, und welches gewoͤhnlich<lb/> auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr.<lb/> beſteht. Auſſer dieſem ſoll zwar der Poſtillon zu<lb/> ſeiner Zehrung nichts verlangen, allein es geht ge¬<lb/> woͤhnlich ſo rein nicht ab, und die Reiſenden wer¬<lb/> den nicht immer umhin koͤnnen, ihm vor einem<lb/> Wirthshauſe, wo er etwa anhaͤlt, einen Trunk rei¬<lb/> chen zu laſſen. In einigen Laͤndern iſt jedoch die<lb/> lobenswerthe Einrichtung, daß die Reiſenden alle<lb/> dieſe kleinen Nebenausgaben an Trinkgeldern fuͤr<lb/> Poſtillions u. dergl. gleich bei dem Poſtamte tax¬<lb/> maͤßig berichtigen koͤnnen, ſo daß ihnen auf der<lb/> Reiſe weiter nichts abgefordert werden darf. —</p><lb/> <p>Auf einer ſolchen Wechſelſtation wird es auch<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [21/0029]
Bagage von Seiten der Poſt ausdruͤcklich in Ver¬
wahrung genommen, oder auf deren Veranlaſſung
auf einen Poſtbeiwagen gepackt; ſo kann man mit
allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf Er¬
ſtattung des Werths dringen, welche denn auch,
nach gehoͤriger Unterſuchung und Entſcheidung, nicht
entſtehen kann.
Koͤmmt man auf der Reiſe zu einer andern
Poſtſtation, wo die Pferde gewechſelt werden; ſo
hat man ſich mit dem Poſtillon, der bis dahin
gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein
Trinkgeld reichen muß, welches derſelbe mit einem
gewiſſen Rechte fordert, und welches gewoͤhnlich
auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr.
beſteht. Auſſer dieſem ſoll zwar der Poſtillon zu
ſeiner Zehrung nichts verlangen, allein es geht ge¬
woͤhnlich ſo rein nicht ab, und die Reiſenden wer¬
den nicht immer umhin koͤnnen, ihm vor einem
Wirthshauſe, wo er etwa anhaͤlt, einen Trunk rei¬
chen zu laſſen. In einigen Laͤndern iſt jedoch die
lobenswerthe Einrichtung, daß die Reiſenden alle
dieſe kleinen Nebenausgaben an Trinkgeldern fuͤr
Poſtillions u. dergl. gleich bei dem Poſtamte tax¬
maͤßig berichtigen koͤnnen, ſo daß ihnen auf der
Reiſe weiter nichts abgefordert werden darf. —
Auf einer ſolchen Wechſelſtation wird es auch
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