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Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

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müssen. Es wird in den meisten Fällen vergeblich
seyn, sich hierüber mit den Postbedienten, oder
Acciseeinnehmern, in Dispüte einzulassen. Man
thut besser, wenn man sich hierbei beeinträchtigt
glaubt, solches schriftlich der Landesregierung, oder
der sonstigen Behörde anzuzeigen, woher alsdann
rechtliche Entscheidung erfolgen wird.

Eben so muß man sich auch verhalten, wenn
uns auf der Post etwas beschädigt, oder
gar abhanden gekommen ist
. Mündliche
Anzeigen dringen nicht immer gehörig ein und wer¬
den nicht selten von den mit Geschäften überhäuf¬
ten Posstofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser
Acht geelaßen. Auf schriftliche Anzeige wird aber
gehörige Auskunft gegeben werden müssen. Wird
insonderheit von der Post etwa ein beschädigtes Pa¬
cket an uns abgeliefert, so müssen wir uns hüten,
solches anzunehmen. Man muß es, wenn es nur
geschehen kann, der Post zurück geben und dersel¬
ben überlassen, sich darüber mit dem Absender, oder
mit demjenigen, welcher die Beschädigung veran¬
laßte, abzufinden. Haben wir es aber einmal an¬
genommen, alsdann werden wir hinterher mit un¬
sern Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist
man jedoch aus andrer Rücksicht genöthigt, das be¬
schädigte Packet anzunehmen; so muß man darauf

muͤſſen. Es wird in den meiſten Faͤllen vergeblich
ſeyn, ſich hieruͤber mit den Poſtbedienten, oder
Acciſeeinnehmern, in Dispuͤte einzulaſſen. Man
thut beſſer, wenn man ſich hierbei beeintraͤchtigt
glaubt, ſolches ſchriftlich der Landesregierung, oder
der ſonſtigen Behoͤrde anzuzeigen, woher alsdann
rechtliche Entſcheidung erfolgen wird.

Eben ſo muß man ſich auch verhalten, wenn
uns auf der Poſt etwas beſchaͤdigt, oder
gar abhanden gekommen iſt
. Muͤndliche
Anzeigen dringen nicht immer gehoͤrig ein und wer¬
den nicht ſelten von den mit Geſchaͤften uͤberhaͤuf¬
ten Poſſtofficianten kurz abgefertigt, oder gar auſſer
Acht geelaßen. Auf ſchriftliche Anzeige wird aber
gehoͤrige Auskunft gegeben werden muͤſſen. Wird
inſonderheit von der Poſt etwa ein beſchaͤdigtes Pa¬
cket an uns abgeliefert, ſo muͤſſen wir uns huͤten,
ſolches anzunehmen. Man muß es, wenn es nur
geſchehen kann, der Poſt zuruͤck geben und derſel¬
ben uͤberlaſſen, ſich daruͤber mit dem Abſender, oder
mit demjenigen, welcher die Beſchaͤdigung veran¬
laßte, abzufinden. Haben wir es aber einmal an¬
genommen, alsdann werden wir hinterher mit un¬
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man jedoch aus andrer Ruͤckſicht genoͤthigt, das be¬
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[57/0065] muͤſſen. Es wird in den meiſten Faͤllen vergeblich ſeyn, ſich hieruͤber mit den Poſtbedienten, oder Acciſeeinnehmern, in Dispuͤte einzulaſſen. Man thut beſſer, wenn man ſich hierbei beeintraͤchtigt glaubt, ſolches ſchriftlich der Landesregierung, oder der ſonſtigen Behoͤrde anzuzeigen, woher alsdann rechtliche Entſcheidung erfolgen wird. Eben ſo muß man ſich auch verhalten, wenn uns auf der Poſt etwas beſchaͤdigt, oder gar abhanden gekommen iſt. Muͤndliche Anzeigen dringen nicht immer gehoͤrig ein und wer¬ den nicht ſelten von den mit Geſchaͤften uͤberhaͤuf¬ ten Poſſtofficianten kurz abgefertigt, oder gar auſſer Acht geelaßen. Auf ſchriftliche Anzeige wird aber gehoͤrige Auskunft gegeben werden muͤſſen. Wird inſonderheit von der Poſt etwa ein beſchaͤdigtes Pa¬ cket an uns abgeliefert, ſo muͤſſen wir uns huͤten, ſolches anzunehmen. Man muß es, wenn es nur geſchehen kann, der Poſt zuruͤck geben und derſel¬ ben uͤberlaſſen, ſich daruͤber mit dem Abſender, oder mit demjenigen, welcher die Beſchaͤdigung veran¬ laßte, abzufinden. Haben wir es aber einmal an¬ genommen, alsdann werden wir hinterher mit un¬ ſern Klagen wenig oder nichts ausrichten. Iſt man jedoch aus andrer Ruͤckſicht genoͤthigt, das be¬ ſchaͤdigte Packet anzunehmen; ſo muß man darauf

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Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/65>, abgerufen am 24.11.2024.