Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.bestehen, daß die Art und Weise der Beschädigung Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sa¬ beſtehen, daß die Art und Weiſe der Beſchaͤdigung Glaubt man, daß von unſern abgeſandten Sa¬ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0066" n="58"/> beſtehen, daß die Art und Weiſe der Beſchaͤdigung<lb/> auf der Poſt unterſucht, der uns dadurch zuwach¬<lb/> ſende Schaden ergruͤndet und der ganze Vorfall<lb/> niedergeſchrieben werde, damit wir dadurch in Stand<lb/> geſetzt werden, die Sache weiter zu verfolgen.<lb/> Denn wenn es erwieſen werden kann, daß das<lb/> Packet der Poſt in gutem Stande uͤberliefert wur¬<lb/> de, welches ſchon dadurch Wahrſcheinlichkeit erhaͤlt,<lb/> daß die Poſt es annahm, da ſie doch ſchlecht ver¬<lb/> wahrte Sachen nicht annehmen ſoll: ſo iſt die<lb/> Poſt auch verbunden, den durch ihre Schuld ent¬<lb/> ſtandenen Schaden zu tragen, zumal wenn das be¬<lb/> ſchaͤdigte Packet von ſolcher Beſchaffenheit war, daß<lb/> es gegen Beſchaͤdigung auf der Poſt haͤtte verwahrt<lb/> werden koͤnnen. Um ſowol ſolche Beſchaͤdigungen,<lb/> als auch den Verluſt verlohrner Sachen von der<lb/> Poſt ohne große Weitlaͤuftigkelten erſetzt zu erhal¬<lb/> ten, iſt es rathſam, ja nothwendig, den Inhalt<lb/> unſrer zur Poſt zu gebenden Packete und deren Werth<lb/> ſelbſt auf dem Briefe anzugeben und uns daruͤber<lb/> bei der Aufgabe einen Schein reichen zu laſſen.</p><lb/> <p>Glaubt man, daß von unſern abgeſandten Sa¬<lb/> chen auf der Poſt etwas verlohren gegangen, oder<lb/> nicht an den rechten Empfaͤnger gekommen ſei; ſo<lb/> iſt vorlaͤufig nichts weiter erforderlich, als auf einen<lb/> Bogen Papier zu ſchreiben: daß man an jenem<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [58/0066]
beſtehen, daß die Art und Weiſe der Beſchaͤdigung
auf der Poſt unterſucht, der uns dadurch zuwach¬
ſende Schaden ergruͤndet und der ganze Vorfall
niedergeſchrieben werde, damit wir dadurch in Stand
geſetzt werden, die Sache weiter zu verfolgen.
Denn wenn es erwieſen werden kann, daß das
Packet der Poſt in gutem Stande uͤberliefert wur¬
de, welches ſchon dadurch Wahrſcheinlichkeit erhaͤlt,
daß die Poſt es annahm, da ſie doch ſchlecht ver¬
wahrte Sachen nicht annehmen ſoll: ſo iſt die
Poſt auch verbunden, den durch ihre Schuld ent¬
ſtandenen Schaden zu tragen, zumal wenn das be¬
ſchaͤdigte Packet von ſolcher Beſchaffenheit war, daß
es gegen Beſchaͤdigung auf der Poſt haͤtte verwahrt
werden koͤnnen. Um ſowol ſolche Beſchaͤdigungen,
als auch den Verluſt verlohrner Sachen von der
Poſt ohne große Weitlaͤuftigkelten erſetzt zu erhal¬
ten, iſt es rathſam, ja nothwendig, den Inhalt
unſrer zur Poſt zu gebenden Packete und deren Werth
ſelbſt auf dem Briefe anzugeben und uns daruͤber
bei der Aufgabe einen Schein reichen zu laſſen.
Glaubt man, daß von unſern abgeſandten Sa¬
chen auf der Poſt etwas verlohren gegangen, oder
nicht an den rechten Empfaͤnger gekommen ſei; ſo
iſt vorlaͤufig nichts weiter erforderlich, als auf einen
Bogen Papier zu ſchreiben: daß man an jenem
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